Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Umstellung von Nachtspeicherstrom auf Gas

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Aktenzeichen 3 O 19/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. September 1993 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte Zinsen auf den Betrag von 13.578,00 DM erst ab 5. September 1992 zu zahlen hat.

Auf die Anschlußberufung der Kläger wird das vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte auf die Urteilssumme von insgesamt 13.674,00 DM 15,5 % Zinsen statt 4 % Zinsen zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auf erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat nur hinsichtlich eines Zinsteilbetrages Erfolg; die Anschlußberufung der Kläger ist hingegen begründet.

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Kläger 13.674,00 DM zu zahlen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen nicht. Der Verwalter … ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG wirksam zur Prozeßführung bevollmächtigt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf den zutreffenden Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 09.07.1993 (Bl. 76 ff. der beigezogenen Akten 71 II 41/93 AG Bochum) und die Erörterungen im Senatstermin Bezug genommen werden. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung kann auch ein Rechtschutzinteresse der Kläger an der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs nicht ernsthaft angezweifelt werden. Das Rechtschutzinteresse fehlt schon deshalb nicht, weil ein Zahlungsanspruch aufgrund einer noch vorzunehmenden Jahresabrechnung sich nicht gegen die Beklagte richten würde, da diese die ihr früher gehörenden Eigentumswohnungen veräußert hat und seit dem 27.08.1992 nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist.

1.

Zu Recht machen die Kläger gegen die Beklagte die auf die Wohnungen 01, 02 und 09 entfallenden Kosten der Sonderumlage für die Heizungsumstellung in Höhe von 13.578,00 DM geltend. Diese Zahlungspflicht ergibt sich aus den zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.05.1992 gefaßten Beschlüssen in Verbindung mit dem Anforderungsschreiben des Wohnungsverwalters vom 10.07.1992. Diese Beschlüsse sind gefaßt worden, als die Beklagte noch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war; sie sind rechtswirksam und deshalb für die Beklagte verbindlich.

Zu Recht weist die Beklagte allerdings darauf hin, daß zwischen der Beschlußfassung über die Umstellung der Wärmeversorgung von Nachtspeicherstrom auf Gas und der Beschlußfassung über die Erhebung einer Sonderumlage unterschieden werden muß. Dieser Gesichtspunkt führt jedoch im Ergebnis nicht zu einer für die Beklagte günstigen Beurteilung der Rechtslage.

Es sprechen allerdings gewichtige Gesichtspunkte dafür, daß die Beklagte die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 04.05.1992 zu TOP 1 gefaßten Beschlüsse gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG erfolgreich hätte anfechten können. Die Umstellung der Wärmeversorgung von Nachtspeicherstrom auf Gas stellt nämlich keine Angelegenheit dar, über die die Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 1 WEG ohne Mitwirkung der Beklagten durch Mehrheitsbeschluß entscheiden konnten. Es handelt sich nicht um eine Instandhaltungsmaßnahme im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, und zwar auch dann nicht, wenn man aufgrund des Vorbringens der Kläger davon ausgeht, daß die Nachtspeicherheizungen unwirtschaftlich und modernisierungsbedürftig waren. Zwar fällt unter § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG auch eine sogenannte modernisierende Instandsetzung (vgl. Henkes, Niedenführ, Schulze, WEG, § 21 Rdnr. 21; MüKo-Röll, § 22 WEG Rdnr. 5 f.). Der Beschluß über die Umstellung der Wärmeversorgung betrifft aber schon deshalb nicht die in § 21 Abs. 5 WEG konkretisierte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 1 WEG, weil bislang keinegemeinschaftliche Heizungsanlage vorhanden war, die hätte instandgesetzt werden können. Die zur Zeit der Beschlußfassung vorhandenen Heizaggregate, mithin die in den einzelnen Wohnungen aufgestellten Nachtstromspeicheröfen, standen nämlich nicht im gemeinschaftlichen Eigentum, sondern im Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer bzw. sogar im Eigentum der Wohnungsmieter.

Die Beschlußfassung über die Installation einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage betrifft damit eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG. Bei dieser Sachlage war die Zustimmung auch der Beklagten zu der Anschaffung einer Heizungsanlage gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 WEG nur dann entbehrlich, wenn durch die Beschlußfassung ihre Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wurden. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten kann unter dem Gesichtspunkt zu verneinen sein, daß die Herstellung einer Zentralheizungsanlage auch ohne den Anschluß der drei Woh...

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