Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 12 O 234/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird das Urteil aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.417,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.09.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pferdes "G", Lebensnummer DE 01.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die zahnärztliche Behandlung des Pferdes durch die Tierärztin C aus April 2018 in Höhe von 130,00 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pferdes "G", Lebensnummer DE 01, im Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Kosten, die ihr ab dem 20.09.2018 für die Unterbringung und die Versorgung des Pferdes entstehen werden, zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige, namentlich form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.417,50 EUR aus §§ 179, 437 Nr. 2, 440, 323 I, 346 I, 347 BGB Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des im Tenor näher bezeichneten Pferdes.
a) Die Voraussetzungen der Haftung wegen Vertretung ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB liegen vor, da die Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd ohne Vertretungsmacht handelte.
aa) Die Beklagte hat bei Abschluss des Kaufvertrages in fremdem Namen gehandelt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte in fremdem Namen gem. § 164 BGB gehandelt hat. Streitig ist lediglich, in wessen Namen sie gehandelt hat. Die Beklagte hat den Kaufvertrag ausdrücklich "im Auftrag" geschlossen und ihn "i. A.", also im Auftrag unterzeichnet. Zudem vermittelt sie nach eigener Angabe Pferde für andere Personen. Auch aus dem von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Chatverlauf folgt, dass die Beklagte nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen handelte. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte den Namen des Vertretenen bei Abschluss des Vertrages nicht genannt hat. Der Name des Vertretenen muss nicht genannt werden, vgl. § 164 I 2 BGB (Palandt-Ellenberger, § 164 BGB, Rn. 1 m. w. N.). Es reicht aus, wenn die Person des Vertretenen bestimmbar ist.
bb) Die Beklagte hat bei Abschluss des Kaufvertrages gem. § 179 I BGB ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Beweislast für das Vorliegen einer Vollmacht trägt die Beklagte. Die Auffassung der Beklagten, § 179 BGB sei schon deshalb nicht einschlägig, da sie eine Vollmacht des Eigentümers L habe, geht fehl. Ausweislich des Chatverlaufs handelte die Beklagte durchgehend für "den Züchter". Züchter des Pferdes ist unstreitig Herr T aus C1. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auch eingeräumt, gewusst zu haben, dass Herr T der Züchter ist. Ihr habe der Pferdepass vorgelegen, der Herrn T als Züchter ausweise. Maßgeblich ist entgegen der Ansicht der Beklagten jedoch nicht, was sie hinsichtlich der Vollmacht erklären wollte. Es kommt bei der Frage, für wen die Erklärung in fremdem Namen abgegeben wird, vielmehr allein auf den objektiven Empfängerhorizont an (Schubert in MüKo, § 164 BGB, Rn. 114; BGH, Teilurteil vom 18.12.2007 - X ZR 137/04, NJW 2008, 1214). Nach dem objektiven Empfängerhorizont war die Erklärung der Beklagten für die Klägerin bei verständiger Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB nur so zu verstehen, dass die Beklagte als Vertreterin des Züchters T auftrat und handelte. Wen die Beklagte in Wahrheit meinte, ist wegen des allein maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts unerheblich. Zudem überzeugen ihre Angaben wenig. Obwohl sie positiv wusste, dass Herr T der Züchter des streitgegenständlichen Pferdes ist, will sie mit "der Züchter" stets Herrn L gemeint haben. Dies ist lebensfremd. Auch ihre Erklärung, dies habe sie so formuliert, da auch Herr L ein Züchter sei, überzeugt nicht. Hier war auch zu beachten, dass sich der Vortrag der Beklagten im Verlauf des Verfahrens geändert hat. In der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen, sie könnte "nicht mehr rekapitulieren", warum sie statt "Verkäufer" "Züchter" gesagt habe. In der Duplik hat sie auf die weiteren Einwände der Klägerin hingegen vorgetragen, sie habe "Züchter" gesagt, weil auch Herr L ein Züchter sei. Diese Entwicklung des Vortrages überzeugt nicht und ist erkennbar an den Vortrag der Klägerin angepasst.
Mithin kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte eine Vollmacht des Zeugen L vorl...