Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsatzbeweis für Faustschlag ins Gesicht
Leitsatz (amtlich)
Vorsatzbeweis für Faustschlag in das Gesicht und dessen Folgen (Sturz auf die Straße mit schwerer Kopfverletzung) erbracht.
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen 2 O 505/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.6.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung geltend.
Er begehrt die Freistellung von Ansprüchen, die gegen ihn wegen eines Vorfalls geltend gemacht werden, der sich am 24.11.2000, morgens gegen 4.00 Uhr, vor der Gaststätte "Kuckuck" in M. ereignet hat.
In der Gaststätte war es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der erheblich alkoholisierten Zeugin H.S. gekommen, die sich in Begleitung des inzwischen unabhängig von dem streitigen Vorfall verstorbenen Zeugen R. dort aufhielt. Der Kläger forderte den Zeugen R. auf, mit ihm nach draußen zu gehen, um dort die Streitigkeiten zu besprechen. Nachdem sich der Kläger und der Zeuge R. eine Weile in Abwesenheit weiterer Zeugen vor der Gaststätte aufgehalten hatten, kehrte der Kläger allein in den Gastraum zurück. Der Zeuge R. wurde bewusstlos vor der Gaststätte und aus Mund und Ohren blutend aufgefunden.
Folgende Verletzungen wurden festgestellt:
- Schädelhirntrauma II. Grades mit apfelgroßer Schwellung am rechten Hinterkopf
- Laterobasale Schädelfraktur rechts
- Subdurales Hämatom mit zwei kleinen Kontusionsherden links temporal
- Platzwunde an der Unterlippe links
Durch Urteil des AG M. vom 21.8.2001 (120 Js 136/01 StA Arnsberg) ist der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 50 DM verurteilt worden.
In zweiter Instanz ist das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000 Euro eingestellt worden.
Der Kläger wird von der AOK als Krankenversicherer des Geschädigten R. auf Erstattung von Behandlungskosten (5.471,89 Euro) sowie von dessen Arbeitgeber, der Firma M. GmbH, auf Erstattung geleisteter Entgeltfortzahlung (5.908,34 Euro) in Anspruch genommen.
Die Beklagte stellte sich in einem vorprozessualen Schreiben vom 11.6.2002 auf den Standpunkt, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, und lehnte es unter Hinweis auf § 4 Ziff. II 1 ihrer Bedingungen ab, Leistungen aus der Haftpflichtversicherung zu erbringen.
Der Kläger hat behauptet, der Geschädigte R. habe draußen vor der Gaststätte sofort begonnen, ihn zu schubsen. Sodann habe er ihm einen Tritt in den Genitalbereich versetzt, der ihn vor Schmerzen in die Knie gezwungen habe. Er habe noch einen Schatten wahrgenommen, den er als einen weiteren Angriff gedeutet habe. Er habe sich aufgerichtet und eine Abwehrbewegung gemacht. Keineswegs habe er den Geschädigten vorsätzlich geschlagen. Die Verletzungen des Geschädigten R. rührten von einem Sturz her.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle aus dem Vorfall vom 24.11.2000 entstehenden Haftpflichtforderungen Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat behauptet, der Zeuge R. sei nach einem gezielten Faustschlag des Klägers zu Boden gegangen und habe sich beim Aufschlagen auf eine Bordsteinkante die erheblichen Verletzungen zugezogen.
Das LG hat die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des am 11.6.2003 verkündeten Urteils wird auch wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Klageantrag aus erster Instanz weiter. Er rügt eine falsche Tatsachenwertung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Der Senat hat den Kläger persönlich gehört; ferner hat der Sachverständige Dr. B. sein in erster Instanz eingeholtes schriftliches Gutachten vom 12.5.2003 sowie sein im Strafverfahren erstattetes Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der Ergebnisse wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 verwiesen.
Die Akten 120 Js 136/01 StA Arnsberg lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den Vorfall vom 24.11.2000 zu gewähren, da der Ausschluss des § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB i.V.m. § 153 VVG greift.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger die Verletzung des Geschädigten R. und seine Folgen widerrechtlich und vorsätzlich herbeigeführt hat.
Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs, des Inhalts der Verhandlung und nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, welcher Sachverhalt a...