Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 12.05.2005; Aktenzeichen 15 O 30/04) |
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (der Vereinten Versicherung) genommenen dynamischen Unfallversicherung mit gestaffelter Progression, der die AUB 94 (in der Form 2001 - 1.95, Bl. 63 ff. d.A.) sowie die Besonderen Vereinbarungen (BB; Bl. 60 ff. d.A.) zugrunde liegen, auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 280.188,00 EUR in Anspruch. Daneben begehrt der Kläger Zahlung eines Übergangsgeldes (3.580,00 EUR) sowie von Genesungs- und Krankenhaustagegeld (688,00 EUR). Die vereinbarte Versicherungssumme betrug - auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Unfalles (04.09.2001) bezogen - 70.047,00 EUR, die maximale Invaliditätsleistung 280.188,00 EUR.
Der Kläger erlitt im Jahre 1976 bei einem schweren Verkehrsunfall u.a. eine Tibiakopffraktur links sowie diverse Verletzungen am rechten Bein und Fuß (vgl. hierzu Gutachten des IBM vom 17.02.2000, Bl. 127 d.A.). Aufgrund des Unfalles bezieht der Kläger seit 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente.
Am 08.10.2001 suchte der Kläger den Arzt Dr. M auf und trug ihm anhaltende Kniebeschwerden vor. Dieser ließ am 18.10.2001 bei Dr. T2 eine MRT-Untersuchung des linken Knies durchführen (Bl. 71 d.A.) und diagnostizierte einen "Zustand nach möglicher alter Tibiakopffraktur links" (Bl. 12 d.A.).
Mit Schreiben vom 14.10.2001 (Bl. 21 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, dass "sein Arzt am vergangenen Freitag" festgestellt habe, dass seine Kniebeschwerden von zwei Brüchen herrührten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er sich diese Bruchverletzungen durch einen Sturz im Treppenhaus zugezogen habe. In einem von der Beklagten zugesandten Formular gab der Kläger am 31.10.001 als Unfalldatum den 05.10.2001 (Bl. 68 d.A.) an, korrigierte diese Angabe aber später auf den Monat September (Bl. 73 d.A.) bzw. auf den 04.09.2001 (Bl. 69 d.A.).
Nach den von Dr. M erstellten ärztlichen Bescheinigungen (Bl. 11 ff. d.A.) erlitt der Kläger am 05.09.2001 ein Kniegelenkstrauma am linken Bein. Dadurch sei eine Körperbehinderung von 55 bis 60 % eingetreten.
Die Beklagte holte unter dem 05.11.2002 ein Gutachten des Chirurgen Dr. C ein (Bl. 24 ff. d.A.) und lehnte mit Schreiben vom 13.12.2002 (Bl. 44 d.A.) eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die vorgetragenen Beschwerden seien nicht unfallbedingt. Auch ein Anspruch auf die Übergangleistung sei nicht gegeben.
Am 04.06.2003 wurde der Kläger im Krankenhaus für Sportverletzte I von Dr. T operiert. Ausweislich des Operationsberichtes wurden eine diagnostische Arthroskopie mit Gelenkspülung, eine partielle Resektion des Innenmeniskushinterhornes und eine valgisierende Tibiakopfumstellungsosteotomie links durchgeführt (Bl. 16 d.A.).
Der Kläger hat behauptet:
Er sei am 04.09.2001 in seinem Haus die Treppe hinuntergestürzt und habe dabei ein Tibiakopffraktur, einen Kreuzbandriss, ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Beeinträchtigungen an beiden Händen erlitten.
Zwischen September 2001 und April 2002 habe er sich durch Folgestürze mehrere Zehen gebrochen, ohne dass dieses aber schriftlich angezeigt und ärztlich festgestellt worden sei (vgl. Bl. 91 d.A.). Im Laufe des Verfahrens hat er behauptet, er habe der Beklagten nach jeder Verletzung und jedem Sturz ein Fax zukommen lassen (Bl. 121 d.A.). Ein Sturz habe sich am 17.04.2002 im Schlafzimmer ereignet. Aus den Attesten Dr. M vom 16.06.2004 (Bl. 139 d.A.) und Dr. U vom 17.06.2004 (Bl. 133 d.A.) gingen die dabei erlittenen Verletzungen hervor. Im Oktober 2002 habe er zudem dem Mitarbeiter der Beklagten, Herrn H, die Verletzungen am rechten Fuß gezeigt. Dieser habe ihn auf die bevorstehende Untersuchung bei Dr. C verwiesen. Im Hinblick darauf könne sich die Beklagte nicht auf die fehlende bzw. verspätete Meldung und ärztliche Feststellung berufen. Die Gesamtinvalidität betrage 100 %.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 284.456,00 EUR zu zahlen, und zwar für einen Betrag in Höhe von 3.580,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 14 % ab dem 13.12.2002 und für den Restbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 13.12.2002.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die vom Kläger vorgetragenen Stürze bestritten, unfallbedingte Dauerschaden, den Zugang von Faxschreiben sowie die Erklärungen des Klägers gegenüber dem Zeugen H in Abrede gestellt, sich auf Fristversäumung berufen und die Höhe der Klagesumme gerügt.
Das Landgericht hat den Kläger angehört und zur Frage einer durch den Unfall vom 04.09.2001 eingetretenen Invalidität am Knie des Klägers ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. X vom 13.07.2004 (Bl. 154 ff. d.A.) eingeholt. Der Sachverständige hat - aufgrund von Einwendungen des Klägers - das Gutachten am 01.08.2004 (Bl. 151 ff. d.A.), am 21.10.2004 (Bl. 186 d. A.) und am 25.01.2005 (Bl. 212 d.A.) ergänzt. Es hat sodann die Klage abgewiesen:
Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen habe der Kläge...