Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 18.04.2001; Aktenzeichen 21 O 355/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2001 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein zur Rechtsberatung zugelassenes Inkassobüro. Sie macht mit der vorliegenden Klage an sie abgetretene restliche Mietwagenansprüche von 3 Unfallgeschädigten geltend.

Nach jeweils einem Verkehrsunfall mieteten die Geschädigten C, L und Q bei dem Mietwagenunternehmen Autovermietung C GmbH in C ein Fahrzeug zum sog. Unfallersatztarif an. Das Mietwagenunternehmen veranlaßte die Geschädigten, ihre Ansprüche auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten an die Klägerin abzutreten. In der Abtretungserklärung heißt es unter anderem:

„Einziehungsauftrag und Abtretung

Hiermit bevollmächtigte ich, … die Firma J Inkassobüro … für mich den mir als Schadensersatz zustehenden Anspruch auf Erstattung der angefallenen Mietwagenkosten aus o.a. Unfall in voller Höhe gegen die … Versicherung … einzuziehen und alle insoweit erforderlichen und zulässigen Maßnahmen einzuleiten.

Die Firma J Inkasso ist weiterhin bevollmächtigt, alle im Zusammenhang mit dieser Mietwagenforderung zu treffenden Absprachen, Vereinbarungen etc., gegebenenfalls auch mit dritten Personen, in meinem Namen durchzuführen und Geldbeträge mit schuldbefreiender Wirkung entgegenzunehmen.

Gleichzeitig trete ich hiermit die oben genannten Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe an die Firma J …, auch zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung ab.”

In kurzen zeitlichen Abständen nach der Unterzeichnung der Abtretungserklärung durch den jeweils Geschädigten trat die Klägerin jeweils mittels vorformulierter und durch handschriftliche Ergänzung vervollständigter „Sicherungsabtretungserklärung” die Schadensersatzforderung zur Sicherung der Mietwagenkosten an die Firma C ab. Die Erklärung hat folgenden Wortlaut:

„Sicherungsabtretungserklärung

Firma J Inkassobüro M, … – Zedentin – C GmbH Autovermietung, vertreten durch ihre Geschäftsführer … – Zessionarin –

Hiermit trete ich meine Schadensersatzforderung aus dem Verkehrsunfall vom … in … gegenüber der … Haftpflichtversicherung, Geschädigter: … Kfz … Versicherungsnummer … an die Zessionarin zur Sicherung der fällig werdenden Ersatzwagenkosten/Mietwagenkosten anläßlich des vorbezeichneten Unfallereignisses ab.

Die Zessionarin ist berechtigt, die Zahlung der Mietwagenkosten direkt an sich zu verlangen und hierzu die Zession offenzulegen.”

Jeweils ein bis zwei Tage später nahm die Firma C diese Abtretung an. Die Firma C trat nunmehr an die Beklagte heran und forderte sie unter Offenlegung der Sicherungsabtretung zur Zahlung der Mietwagenkosten auf. In den jeweiligen Schreiben heißt es unter anderem:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit legen wir Ihnen die beigefügte und auf uns ausgestellte Sicherungsabtretung der Firma J Inkassobüro zu dem, in dieser Sicherungsabtretungserklärung näher bezeichneten Unfallereignisses offen.

Wir fordern Sie hiermit auf die uns zur Sicherung abgetretenen Mietwagenkosten aus unserer Rechnungs-Nummer … an uns zu bezahlen.

Jeweils zeitlich danach trat auch die Klägerin an die Beklagte heran und verlangte Zahlung der Mietwagenkosten sowie ihrer Inkassogebühren.

Die Beklagte hat zum Teil Zahlung der Mietwagenkosten verweigert, da sie den Unfallersatztarif für überhöht hält. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß die Abtretung gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße und daher unwirksam sei.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, daß die Einschaltung des Inkassobüros eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes bezwecke und daher unwirksam sei. Im übrigen hat das Landgericht die einzelnen Schadenspositionen für nicht hinreichend substantiiert erachtet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die die Auffassung vertritt, es liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Der Geschädigte habe sich gerade so verhalten, wie es die Rechtsprechung verlange. Sie, die Klägerin, sei nicht Erfüllungsgehilfin des Mietwagenunternehmens. Sie erledige vielmehr die Schadensersatzsansprüche der Geschädigten selbständig. Zwar sei eine Einschaltung von der Autovermietung veranlaßt worden. Das aber sei zulässig und nicht anders zu beurteilen, als wenn die Autovermietung dem Geschädigten den Rat gegeben hätte, sich an einen Anwalt zu wenden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Firma C Autovermietung GmbH, N-straße 24, C- hilfsweise an die Klägerin – 10.002,23 DM nebst 4 % Zinsen das 1.215,94 DM seit dem 09.10.1999, 4 % Zinsen aus weiteren 5.437,49 DM seit dem 29.08.20...

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