Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 16 O 440/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Mai 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich ausgeurteilten 9.399,99 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. Juni 2000 hinaus, an die Klägerin weitere 5.419,69 EUR (10.600,01 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 05. Juli 2000 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Berufung zurückgewiesen; die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 EUR.
Tatbestand
(abgekürzt nach §§ 543 Abs. 1 ZPO a.F., 26 Nr. 5 EGZPO)
I.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine Brauerei, schloß mit dem Eigentümer der Gaststätte H-Straße in N am 10.02.1994 u.a. einen auf 15 Jahre befristeten Verwaltungsvertrag, in dem in § 4 geregelt ist:
„Die Brauerei übernimmt dem Eigentümer gegenüber eine einmalige Pachtausfallbürgschaft für die Dauer dieses Vertrages bis zu einem Höchstbetrag von DM 25.000,00.”
Am 04.05.1995 schloß die Streithelferin, die den Eigentümer der Gaststätte inzwischen beerbt hatte, mit dem Beklagten einen bis zum 30.04.2005 befristeten Pachtvertrag über diese Gaststätte. Anfang 1997 bat der Beklagte um eine vorzeitige Entlassung aus dem Vertrag. Er stellte mit Herrn Q und Frau O Nachpächter, die aber nicht in der Lage waren, die erforderliche Kaution aufzubringen. Die Streithelferin machte daher die Aufhebung des Pachtvertrages von der Stellung einer Sicherheit durch den Beklagten abhängig. Unter dem 02.05.1997 unterzeichnete der Beklagte ein mit „Bürgschaft” überschriebenes Schriftstück, in dem es weiter u.a. heißt:
„Herr L … bürgt in Höhe von 20.000,00 DM für Q und O.
Diese Bürgschaft steht als Sicherung der Kaution für die Anpachtung der Gaststätte H-Straße in ####3 N.
Sollten die Pächter der Gaststätte mit Zahlungen in Verzug geraten, die eine Inanspruchnahme der Kaution, in voller Höhe oder teilweise, seitens des Verpächters … rechtfertigen, tritt Herr L für diese Forderungen ein.
Die Bürgschaft erlischt mit dem Zeitpunkt, wenn die Kaution seitens der Pächter in voller Höhe dem Kautionskonto gutgeschrieben wurde.”
In dem Pachtvertrag, den die Streithelferin mit den Nachpächtern schloß, heißt es u.a.:
„Zur Sicherung für alle Forderungen, welche dem Verpächter gegen den Pächter aufgrund dieses Vertrages oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde bereits entstanden sind oder noch entstehen werden, hat der Pächter dem Verpächter Sicherheit in Höhe von 20.000,00 DM zu stellen. …”
Die Nachpächter zahlten in der Folgezeit die Kaution nicht und blieben auch Pachten in Höhe von insgesamt 21.150,00 DM schuldig. Die Klägerin, von der Streithelferin im Hinblick auf die Pachtausfallbürgschaft in Anspruch genommen, zahlte im Laufe des Jahres 1997 21.150,00 DM an die Streithelferin.
Nach vorausgegangenem Schriftverkehr, in dem es u.a. um Nebenkosten, Mietminderungen und Reparaturkosten ging, schlossen die Streithelferin und der Beklagte am 12.10.1998 einen Vergleich, mit dem „alle Ansprüche im Hinblick auf das Objekt H-Straße in N abgegolten” sein sollten.
Mit Schreiben vom 02.06.2000 forderte die Klägerin den Beklagten unter Berufung auf die Bürgschaft ohne Erfolg zur Zahlung von 21.150,00 DM auf. Mit der daraufhin erhobenen Klage hat sie zunächst wiederum 21.150,00 DM begehrt, hat dann aber die Klage in Höhe von 1.150,00 DM zurückgenommen und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000,00 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 02.06.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 9.399,99 DM nebst 4 % Zinsen anerkannt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
Er hat behauptet, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein. In Kenntnis dieses Umstandes habe die Streithelferin ihm die Bürgschaftserklärung mit den Worten, es handele sich um eine Kündigungserklärung in Bezug auf das Pachtverhältnis, zur Unterschrift vorgelegt. Er habe unterschrieben, ohne zu wissen, daß es sich um eine Bürgschaftserklärung handele. Er habe deshalb – was unstreitig ist – unter dem 24.11.1997 die Anfechtung seiner Erklärung vom 02.05.1997 erklärt.
Das Landgericht hat durch Teilanerkenntnis- und Schlußurteil den Beklagten entsprechend dem Anerkenntnis verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Bürgschaftsanspruch durch Zahlung der 21.150,00 DM an die Streithelferin nur in Höhe des anerkannten Betrages auf die Klägerin übergegangen sei. Die Klägerin und der Beklagte seien Mitbürgen, so daß der Übergang der Bürgschaftsforderung auf die Höhe des Ausgleichsanspruches zwischen den Mitbürgen beschränkt sei. Dieser Anspruch betrage hier 44,44 % der gezahlten 21.150,00 DM = 9.399,99 DM.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die bei gleichem Sachvortrag die Verurteilung des Beklagten zu weiteren 10.600,01 DM begehrt. Sie ist d...