Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 02.07.1998; Aktenzeichen 7 O 84/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die Verwaltung seines Vermögens Rechenschaft abzulegen und dazu eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und oder Ausgaben sowie der Belege, soweit solche erteilt zu werden pflegen, vorzulegen.

Hinsichtlich der weiteren Stufen der Klage (eidesstatt-liche Versicherung der Vollständigkeit und Zahlung) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Über die Kosten des ersten Rechtszuges hat das Land-gericht im Rahmen seines zukünftigen Schlußurteils zu entscheiden.

Von den Kosten des Berufungsverfahren haben der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.500,00 DM.

 

Tatbestand

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie betrifft – nach teilweiser Berufungsrücknahme – nur noch den Anspruch auf Rechenschaftslegung als erste Stufe der anhängig gemachten Stufenklage, denn nur darüber hat das Landgericht – ungeachtet der Bezeichnung der Entscheidung als Schlußurteil – im Wege des Teilurteils erkannt. Das ergibt sich aus den Entscheidungsgründen und entspricht dem Grundsatz, daß über die einzelnen Stufen getrennt zu verhandeln und zu entscheiden ist (vgl. MünchKomm-Lüke, § 254 Rz.18 f; Zöller/Greger, 21. Aufl., § 254 Rz.9; Baumbach/Lauterbach, 56. Aufl., § 254 Rz.13). Folgerichtig hat der Kläger bei Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß das Rechtsmittel sich auf die Entscheidung über die erste Stufe beschränkt. Insoweit hat die Berufung auch in der Sache Erfolg, so daß der Beklagte zur Rechenschaftslegung zu verurteilen war. Über die unerledigten, also noch in erster Instanz anhängigen weiteren Stufen wird das Landgericht zu entscheiden haben; insoweit war der Rechtsstreit klarstellend an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

II.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger, seinem jetzt 14 Jahre alten Sohn E, Rechenschaft über die Vermögensverwaltung abzulegen. Gemäß § 1698 Abs. 1 BGB kann ein Kind nach Beendigung der elterlichen Sorge oder jedenfalls der Vermögenssorge von dem nicht mehr sorgeberechtigten Elternteil die Herausgabe seines Vermögens und Rechenschaft über seine Verwaltung verlangen. Das Sorgerecht des Beklagten ist durch die Sorgerechtsentscheidung des Familiengerichts vom 11.7.1997 nach Maßgabe von § 1671 BGB a.F. beendet worden.

Daß der Beklagte Vermögen seiner Kinder im Sinne des § 1698 BGB verwaltet hat, kann nach den vorgelegten Unterlagen und dem eigenen Sachvortrag des Beklagten nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Es ist unstreitig, daß die Eltern des Beklagten den beiden Enkeln wiederholt Sparbriefe zugewendet haben, die auf den Namen der Enkel ausgestellt waren. Ob die Großeltern die Originale in Händen gehalten und den Eltern als gesetzlichen Vertretern und damit zur Verwaltung des Kindesvermögens Berufenen zunächst nur Kopien ausgehändigt haben, ist streitig und angesichts des Umstandes, daß einige Sparbriefe sicherheitshalber abgetreten waren und die Originale auch sonst stets vorlagen, wenn der Beklagte darüber verfügen wollte, wenig glaubhaft. Das kann im übrigen dahinstehen, denn es kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Großeltern damit den Vorbehalt eigener Rechtsinhaberschaft zum Ausdruck bringen wollten. Vielmehr haben sie, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, mit der Ausstellung der Sparbriefe auf den Namen der Enkel sicher stellen wollen, daß der verbriefte Geldbetrag auch den Enkeln zufließt. Nach verbreiteter und vom Senat geteilter Auffassung ist bei Sparbriefen, denen die hier zum Teil in Frage stehenden Sparkassenbriefe gleichzusetzen sind, der in der Urkunde benannte Gläubiger im Zweifel auch der Inhaber (Senatsurteil vom 26.2.1999 – 29 U 130/97; ebenso OLG Hamm – 11.ZS – EWiR § 328 BGB 1/87 S.547 [Zotz]; OLG Hamm – 31.ZS – WM 1991,984; OLG Celle WM 1994,1069; MünchKomm-Gottwald, § 328 Rz,45; Palandt/Heinrichs, § 328 Rz.9).

Ebenso wenig kann ernsthaft in Abrede gestellt werden, daß der Beklagte Vermögen beider Söhne, also auch des Klägers, im Sinne des § 1698 BGB „verwaltet” hat. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte möglicherweise glaubte, über das Kindesvermögen frei verfügen zu können, so lange seine Eltern als Zuwendende dagegen keine Einwände erhoben. Auch der den gesetzlichen Vorgaben, insbesondere den Vorschriften der §§ 1641 BGB (Schenkungsverbot), 1642 BGB (Anlage nach wirtschaftlichen Grundsätzen) und 1649 BGB (Verwendung der Einkünfte), widersprechende Umgang mit Kindesvermögen ist „Verwaltung” im Sinne des § 1698 BGB. Es liegt auf der Hand, daß Eltern sich der Verpflichtung zur Rechenschaftslegung über das Vermögen ihrer Kinder gerade dann nicht entziehen können, wenn si...

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