Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 25.08.2005; Aktenzeichen 15 O 68/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. August 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Klageänderung verurteilt wird, an den Kläger 5.183,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 10.02.2006 zu zahlen.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zahlungsantrags wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Krankenversicherung, der die MB/KK 94 zugrunde liegen.
Er nimmt die Beklagte auf Erstattung der Kosten einer IVF-ICSIBehandlung in Anspruch.
Der Kläger leidet an einer Oligoasthenoteratozoospermie (OAT-Syndrom) III. Grades, einer schweren Form organisch bedingter Sterilität bei gleichzeitigem Vorkommen verminderter Dichte, erniedrigter Mobilität und erhöhter Fehlformenrate seiner Spermien.
Er und seine Ehefrau hegen einen Kinderwunsch. Deshalb hat der Kläger die Kostenübernahme für eine In-vitro-Fertilisation beantragt.
Die Beklagte hat vorprozessual mit Schreiben vom 07.10.2004 die Kostenübernahme für zwei Behandlungsversuche zugesagt, allerdings beschränkt auf den ICSI-Anteil. Hinsichtlich des IVF-Anteils hat die Beklagte den Kläger bzw. dessen Ehefrau an deren eigene (gesetzliche) Krankenkasse verwiesen.
Der Kläger hat die Übernahme der gesamten Kosten für vier Behandlungsversuche für erstattungsfähig angesehen.
Im ...Center in C wurden zwischen Oktober 2004 und April 2005 insgesamt drei IVF-ICSI-Behandlungen des Klägers und seiner Ehefrau durchgeführt, die beiden letzteren im Laufe dieses Rechtsstreits. Der Behandlungsversuch im April 2005 führte zur Schwangerschaft, die allerdings durch einen Abort im dritten Monat beendet wurde.
Das LG ist dem Antrag des Klägers gefolgt und hat festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten für 4 Behandlungen IVF (In-vitro-Fertilisation) mit ICSI (intracytoplasmatische Spermieninjektion) verpflichtet ist.
Auf den Inhalt des am 25.08.2005 verkündeten Urteils wird wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand in erster Instanz Bezug genommen.
Die Beklagte nimmt die Verurteilung hinsichtlich zweier Behandlungen hin und wehrt sich mit der Berufung gegen die Übernahme der Kosten einer dritten und vierten Behandlung, die nach ihrer Einschätzung keinen hinreichenden Erfolg versprächen. Die gesundheitlichen Verhältnisse der Ehefrau des Klägers seien wegen eines bekannten Tubenverschlusses rechts, einer früheren Tubargravidität (von einem anderen Partner) sowie einem Zustand nach einer Myomenukleration unterdurchschnittlich.
Ungünstig wirke sich auch das Alter des Klägers selbst aus. Schließlich steige mit dem Alter der Frau auch das Risiko von Fehlgeburten. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht komme es nicht auf die Schwangerschaft, sondern auf die "baby-take-home-Rate" an.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Er hat inzwischen die Kosten des ersten und zweiten Behandlungsversuchs mit der Beklagten abgerechnet und zunächst unter Aufrechterhaltung seines Feststellungsantrags für den 4. Behandlungsversuch klageändernd beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, 5.372,49 EUR - das sind die behaupteten Kosten für den dritten Behandlungsversuch - nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageumstellung (10.02.2006) zu zahlen.
Die Beklagte hat zunächst die Abweisung des Zahlungsantrags und des auf den vierten Behandlungsversuch zielenden Feststellungsantrags beantragt.
Zuletzt haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungsantrags in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Seinen Zahlungsantrag hat der Kläger aufrechterhalten; die Beklagte hat abändernd die Abweisung der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags beantragt.
In mündlicher Verhandlung ist unstreitig geworden, dass die mit den überreichten Rechnungen des ...Center C Nr. ####1 vom 22.04.2005 über 157,96 EUR und Nr. ####2 vom 22.04.2005 über 30,60 EUR abgerechneten Leistungen nicht medizinisch notwendig waren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben und zu den Erfolgsaussichten weiterer IVFICSI-Behandlungen ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E vom 17.11.2006 eingeholt; der Sachverständige hat überdies sein Gutachten vor dem Senat mündlich ergänzt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung des Sachverständigen wird auf den Berichterstattervermerk vom 27.04.2007 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Umstellung der zunächst erhobenen Feststellungsklage in eine Zahlungsklage ist sachgerecht. Die Beklagte ist - wie aus dem Tenor ersichtlich - verpflichtet, die in Höhe von 5.183,93 EUR unstreitigen K...