Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 13.05.2005; Aktenzeichen 1 O 170/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 108.655,60 EUR nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 03.05.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage um Zahlung und Rückzahlung der Mieten für ein Betriebsgrundstück bzw. um den Eigenkapitalersatzcharakter der Nutzungsüberlassung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks J-Straße, ####2 C2. Auf diesem befinden sich mehrere Industrie-Fertigungshallen und ein Bürogebäudekomplex. Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. N GmbH.

Mit notariellem Vertrag vom 19.07.1982 wurde die Fa. N GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin, gegründet. Sie wurde am 11.04.1984 unter HRB ###, Amtsgericht Blomberg, in das Handelsregister eingetragen. Die spätere Insolvenzschuldnerin war fast ausschließlich im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Spezialmaschinen des Sonderanlagenbaus und im Rahmen der Fertigung von Großanlagen tätig, wobei die Auftragsabwicklung pro Spezialmaschine durchschnittlich zwischen 6 Monaten und 2 Jahren in Anspruch nahm.

Das Stammkapital betrug zum Zeitpunkt der Firmengründung 50.000,00 DM. Mit Beschluss vom 02.12.1991 wurde das Stammkapital auf 500.000 DM erhöht. Die Klägerin übernahm jeweils einen Anteil von 50 %. Weitere Gesellschafter zu gleichen Teilen waren ihr Sohn F2, der zugleich Geschäftsführer der Fa. N GmbH war, und Herr S.

Mit Vertrag vom 29.08.1983 vermietete die Klägerin der Fa. N GmbH das Grundstück J-Straße.

Zum damaligen Zeitpunkt war das Betriebsgrundstück mit einer Industriefertigungshalle nebst Büroräumen und Sozialräumen bebaut. Als Mietbeginn wurde der 01.09.1983 vereinbart. Die Miete betrug 3.000,00 DM monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer. Er war gemäß Nr. 3 des Mietvertrages jeweils im Voraus bis zum 05. eines jeden Monats zahlbar. Die Kündigungsfrist betrug nach Nr. 2 des Vertrages für beide Parteien sechs Monate zum Quartalsende.

In der Folgezeit expandierte die Fa. N GmbH. Die Klägerin baute daraufhin das Gelände aus und erweiterte den Gebäudebestand im Laufe der Zeit um insgesamt vier weitere Fertigungshallen. Die Miete wurde jeweils entsprechend angehoben. Durch Vereinbarung vom 28.02.1992 wurde die Miete schließlich mit Wirkung vom 01.03.1992 auf 22.900,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (dieser Betrag entspricht 13.581,95 EUR) festgelegt.

Die Fa. N GmbH erzielte im Zeitraum von 1989 bis 2001 folgende Jahresergebnisse:

1989:

134.102,22 DM Jahresüberschuss

1990:

239.497,51 DM Jahresüberschuss

1991:

72.406,72 DM Jahresüberschuss

1992:

97.402,28 DM Jahresverlust

1993:

7.827,95 DM Jahresverlust

1994:

478.202,84 DM Jahresverlust

1995:

100.996,34 DM Jahresüberschuss

1996:

11.560,58 DM Jahresüberschuss

1997

3.590,52 DM Jahresverlust

1998

245.116,17 DM Jahresverlust

1999

25.485,43 DM Jahresüberschuss

Im März 2000 wurde auf Verlangen der Hausbank der Fa. N GmbH eine Neuordnung der Kreditverhältnisse der Fa. N GmbH vorgenommen: Die D-Bank M erhielt von der Klägerin als Sicherheit für bestehende Kredite iHv 419.222,56 DM eine Barkreditlinie iHv 500.000 DM sowie für eine Avalkreditlinie über 1 Mio. DM Grundschulden iHv 1,8 Mio. DM am streitgegenständlichen Betriebsgrundstück. Im Gegenzug entließ die D-Bank die Klägerin aus der persönlichen Haftung aufgrund übernommener Bürgschaften für die gewährten Kredite iHv 419.222,56 DM und gab zudem sämtliche seitens der Fa. N GmbH gewährten Sicherheiten in Form von Sicherungsübereignungen der Maschinen und des Warenlagers sowie Sicherungsabtretungen der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen frei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der D-Bank vom 08.03.2000 (Bl. 186 ff.) Bezug genommen.

Die Fa. N GmbH benötigte die Kredite bzw. die Kreditlinien, um einen von der Fa. X aus S2 Anfang 2000 erteilten Auftrag mit einem Volumen von 1 Mio. DM ausführen zu können, der erst Mitte des Jahres 2001 abzuschließen war. Die Bilanz für das Jahr 2000 wies einen Überschuss iHv 135.114,62 DM aus. Es gelang der Fa. N GmbH nicht, weitere größere Folgeaufträge zu akquirieren. In der zweiten Jahreshälfte 2001 führte die Fa. N GmbH Verhandlungen mit 5 Firmen über Großaufträge mit einem Volumen zwischen 150.000,00 DM und 4. Mio. DM. Insbesondere blieb das Angebot der Fa. N GmbH vom 19.07.2001 mit einem Volumen von 4 Mio. DM an die Fa. X2 aus W ohne Reaktion.

Durch notariellen Vertrag vom 20.12.2001 (Notar N2 in C2, UR.-Nr.: ###/01) veräußerte die Klägerin ihre Stammkapitalanteile in Höhe von 200.000,00 DM an ihren Sohn, den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der ...

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