Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 09.04.2003; Aktenzeichen 22 O 160/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das am 9. April 2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F, UR Nr. ##/2001, vom 29.03.2001 wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F, UR Nr. ##/2001, vom 29.03.2001 an die Klägerin zu 1) herauszugeben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 751.599,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2002 zu zahlen.
Der Beklagte wird des weiteren verurteilt, an den Kläger zu 2) 168.726,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche aufgrund der Anfechtungserklärung vom 14.10.2002 betreffend die notarielle Urkunde, URNr. ##/2001, vom 29.03.2001 des Notars E mit Amtssitz in F geltend. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Urteil des 27. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes vom 7. Oktober 2004 (27 U 72/03) und das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20.06.2005 verwiesen.
Mit beim Oberlandesgericht am 30. Dezember 2005 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.2005 ist der Kläger zu 2) im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingetreten und verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von 168.726,32 EUR, die in dem angefochtenen notariellen Vertrag vom 29.03.2001 als Kaufpreis der Gesellschaftsanteile ausgewiesen sind und von dem Kläger zu 2) an den Beklagten gezahlt worden waren. Der Klageerweiterungsschriftsatz ist dem Beklagten am 03.01.2006 zugestellt worden.
Im Übrigen haben die Parteien entsprechend den Hinweisen des Bundesgerichtshofes ihren Sachvortrag vertieft. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vor dem erkennenden Senat gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin zu 1) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Hagen vom 09.04.2003
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F (URNr. ##/2001) vom 29.03.2001 für unzulässig zu erklären;
den Beklagten zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars E mit dem Amtssitz in F (URNr. ##/2001) vom 29.03.2001 an sie herauszugeben;
den Beklagten zu verurteilen, an sie 751.599,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2002 zu zahlen.
Der Kläger zu 2) beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 168.726,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen und die Klage des Klägers zu 2) abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Klageerweiterung als unzulässig und erhebt die Einrede der Verjährung.
Dem Senat lagen zu Informationszwecken die Akten 21 O 140/99, 21 O 141/99, 21 O 71/00, 23 O 71/99 und 23 O 46/00 jeweils des Landgerichts Hagen sowie 300 Js 604/02 Staatsanwaltschaft Hagen und 24 Js 172/91 Staatsanwaltschaft Wuppertal vor. Der Senat hat zudem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmungen der Zeugen I2, N, Dr. L und Dr. H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung des Senats am 28. August 2006 verwiesen.
B.
Die Berufung der Klägerin zu 1) hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils (I). Die hinsichtlich des Klägers zu 2) erweiterte Klage ist zulässig und hat in der Sache ebenfalls Erfolg (II).
I. Berufung der Klägerin zu 1)
1. Berufungsantrag zu 2.
Der Berufungsantrag zu 2. der Klägerin zu 1. beinhaltet eine Vollstreckungsgegenklage (§§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 S. 1 ZPO). Diese ist statthaft, da die Klägerin zu 1) den Einwand der Nichtigkeit des Vertragsschlusses geltend macht (§ 142 Abs. 1 BGB) und die notarielle Urkunde vom 29.03.2001 einen nach Form und Inhalt wirksamen Titel darstellt. Die so statthaft erhobene Vollstreckungsgegenklage ist zulässig.
Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet, da die Voraussetzungen des § 142 Abs. 1 BGB gegeben sind.
a) § 143 Abs. 1 BGB
Die Klägerin zu 1) erklärte die Anfechtung der in § 7 des notariellen Vertrages niedergelegten Vereinbarung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.10.2002 gegenüber dem Beklagten. Die Anfechtung wurde darauf gestützt, dass der Beklagte mit der F2 vereinbarte, dieser eine Urkunde auszuhändigen, die es der F2 ermöglichen sollte, in ...