Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 18.08.1983; Aktenzeichen 15 O 112/82) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 18. August 1983 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus weitere 5.960,97 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1981 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 1. Februar 1980 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin 44 % und die Beklagten 56 %. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Klägerin zu 52 % und den Beklagten zu 48 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 6.783,92 DM und die Beklagten um 6.260,97 DM.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten u.a. Schadensersatz aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 1. Februar 1980 gegen 19.25 Uhr innerhalb geschlossener Ortschaft von xxx auf der xxx in Höhe des Hauses Nr. xxx ereignet hat.
Die Klägerin überquerte mit ihrem Ehemann die 13,10 m breite, gut ausgeleuchtete xxx-Straße von Süd nach Nord und blieb auf der Mitte der Fahrbahn stehen, um die von rechts (Osten) kommenden Fahrzeuge passieren zu lassen, während ihr Ehemann im Laufschritt noch vor diesen herankommenden Wagen die nördliche Straßenseite erreichte. Sie wurde vom Wagen des Beklagten zu 2), der - für sie von links (Westen) herannahend - die xxx-Straße auf dem für ihn linken (nördlichen) Fahrstreifen in ostwärtige Richtung befuhr, erfasst, in die Gegenfahrbahn vor den herankommenden Pkw des Zeugen xxx geschleudert, auch von diesem Pkw erfasst und so schwer verletzt. Die Klägerin erlitt neben allgemeinen Körperprellungen, Schürfungen und Wunden im Schädelbereich Brüche der siebten und achten Rippe rechts, einen Bruch des ersten Lendenwirbelkörpers, einen Beckenbruch, einen Oberschenkelbruch links, einen offenen Schien- und Wadenbeinbruch links sowie einen fußgelenknahen Schien-und Wadenbeinbruch rechts. Die Brüche der Rippen, des Lendenwirbelkörpers, des Beckens, des Oberschenkels und beider Schien- sowie Wadenbeine sind knöchern ausgeheilt.
Verblieben sind eine Funktionsbehinderung beider Knie- und Fußgelenke, die Außendrehfehlstellung des rechten Fußes unterhalb der Unterschenkelbruchstelle rechts sowie die Verkürzung des linken Beines um 1 cm. Die noch nachweisbaren Unfallfolgen haben zu einem Dauerschaden geführt, der die allgemeine Erwerbsfähigkeit der Klägerin um 40 % mindert. Wegen der erlittenen Verletzungen war die Klägerin in der Zeit vom 1.2.1980 bis 6.12.1981 an insgesamt 249 Tagen in stationärer Behandlung. Sie musste sich insgesamt zehn verschiedener Operationen unterziehen. Die ambulante Behandlung dauerte bis zum 31.5.1982 fort.
Die Klägerin hat von den Beklagten vorprozessual Ersatz ihres auf 32.474,44 DM errechneten materiellen Schadens, die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für den weiteren bisherigen und künftigen Schaden begehrt. Die Beklagte zu 1) ist bei ihrer Abrechnung von einem materiellen Schaden in Höhe von 31.471,89 DM ausgegangen und hat hierauf 25.177,51 DM (= 80 %) gezahlt und außerdem an Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldens der Klägerin von 20 % einen Betrag von 25.000 DM geleistet.
Mit der Klage hat die Klägerin restlichen Schadensersatz in Höhe von 7.296,93 DM, die Zahlung eines weiteren angemessenen Schmerzensgeldes sowie die genannte Feststellung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) habe den Unfall allein verschuldet, so dass sie vollen Schadensersatz von den Beklagten beanspruchen könne.
Die Beklagten sind der Unfallschilderung der Klägerin entgegengetreten und haben behauptet, die Klägerin habe unmittelbar vor der Kollision von der Fahrbahnmitte aus einen Schritt zurück in den Fahrstreifen des Beklagten zu 2) gemacht und sei nur deshalb von dem Pkw des Beklagten zu 2) erfasst worden. Hierin haben sie eine mit 20 % zu bewertende Mitverursachung der Klägerin gesehen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens von dem Direktor der xxx in xxx, Prof. xxx, der Klägerin weitere 802,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Dezember 1981 zugesprochen und die Ersatzpflicht der Beklagten für den Zukunftsschaden nach einer Quote von 80 % festgestellt. Es hat ein Mitverschulden der Klägerin darin gesehen, dass sie in der Mitte der Straße stehengeblieben sei und diese nicht in einem Zuge überquert habe. Das Landgericht hat gemeint, die Klägerin habe sich auf der belebten, innerstädtischen Straße dadurch selbst in Gefahr gebracht.
Gegen dieses Urteil, a...