Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 11.05.2005; Aktenzeichen 5 O 381/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 11.05.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Die Beklagte bleibt verurteilt, an den Kläger 5.130,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restentschädigung in Höhe von 19.500,00 € aus einer Kaskoversicherung sowie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 510,28 € in Anspruch.
Der Kläger kaufte im Sommer des Jahres 2000 ein Motorrad Harley Davidson Typ FXST mit weiterem Zubehör zu einem Gesamtpreis von 38.086,30 DM (= 19.473,22 €). Anfang des Jahres 2004 baute der Kläger das Motorrad durch Eigenleistung und durch Beauftragung der Fa. X3 aus N in erheblichem Umfang um. Nachdem diese Arbeiten fertig gestellt waren, beauftragte der Kläger am 23.03.2004 den KFZ- Sachverständigen Dipl.-Ing. M in I, der sich auf die Bewertung von Harley Davidson Motorrädern und die Bewertung derartiger Einzelstücke spezialisiert hat, mit der Begutachtung und Wertermittlung für das nun veränderte Motorrad. Im Gutachten vom 22.04.2004 (Bl. 7 ff. d. A.) geht der Sachverständige von einem Wiederbeschaffungswert (Bl. 13 d. A.) in Höhe von 49.500,- € aus.
Der Kläger passte den bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Frankfurter Versicherungs-AG) seit Juni 2002 bestehenden Versicherungsvertrag ab dem 14.05.2004 an (Haftpflicht und Teilkasko mit 2.500,00 € SB). Die Generalvertretung X4 leitete den entsprechenden Versicherungsantrag unter Benutzung des Wertgutachtens des Sachverständige M an die Beklagte weiter. Diese versicherte das Fahrzeug ohne eigene Überprüfung letztlich unter Zugrundelegung des Wertgutachtens mit entsprechenden Versicherungsprämien (Bl. 14 d. A.). Die jährliche Kaskoprämie wurde von 66,63 € auf 92,34 € erhöht.
Am 24.05.2004 wurde das Fahrzeug gestohlen. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld wurde Anfang September 2004 ergebnislos eingestellt. Das Fahrzeug wurde seit Erstellung des Wertgutachtens nur wenige Kilometer gefahren. Die Beklagte zahlte an den Kläger zur Schadensregulierung - nach Abzug der Selbstbeteiligung - einen Betrag in Höhe von 27.500,- €. Dabei ging sie von einem Wiederbeschaffungswert von 30.000,00 € aus. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 05.10.2004 ab (Bl. 18 d. A.) und leitete das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB unter Benennung des Sachverständigen Dipl.-Ing. C2 als Ausschussmitglied ein. Mit Schreiben vom 26.10.2004 forderte die Beklagte den Kläger auf, ein Ausschussmitglied zu benennen (Bl. 54 d. A.).
Mit seiner am 28.10.2004 eingegangenen Klage hat der Kläger Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 19.500,- € (= 49.500 - 2.500,- € SB - 27.500,- €). sowie der - nicht anzurechnenden - außergerichtlichen Kosten (Berechnung Bl. 5 d. A.) begehrt.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass seine Forderung fällig sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens berufen. Diesen Einwand habe die Beklagte verwirkt; eine Berufung auf ein Sachverständigenverfahren sei treuwidrig. Das ergebe sich eben aus der kurz vor dem Schadensfall erfolgten Begutachtung, die von der Beklagten bei Abschluss der Versicherung zugrunde gelegt und damit akzeptiert worden sei.
Im Schriftsatz vom 01.02.2005 benannte der Kläger (vorsorglich) als Ausschussmitglied den Sachverständigen M (Bl. 54 d. A.). Mit Schreiben vom 09.02.2005 benannte die Beklagte als 2. Ausschussmitglied (für den Kläger) den Sachverständigen X5 (Bl. 55 d. A.). Mit Schreiben vom 09.03.2005 forderte der Sachverständige C2 den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Überlassung div. Unterlagen auf. Dem kam der Kläger aber nicht nach. Die Beklagte betrieb das Sachverständigenverfahren während des laufenden Verfahrens (und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils) weiter. Der Sachverständige C2 erstellte unter dem 04.07.2005 eine Wertermittlung (Bl. 196 d. A.), die offensichtlich zur Grundlage der Ausschusssitzung vom 05.07.2005 gemacht worden ist. Der Sachverständigenausschuss bezifferte den Wiederbeschaffungswert auf 27.500,00 € (Bl. 162/163 d. A.). Mit Schreiben vom 01.08.2005 lehnte der Kläger den Sachverständigen C2 als befangen ab (Bl. 190 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.)
19.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2.)
510,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die geltend gemachte Forderung jedenfalls noch nicht fällig s...