Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 21 O 107/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 24.10.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des LG vom 13.7.2007 wird unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittelandrohung mit der Maßgabe bestätigt, dass es die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei eBay zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn nicht über das Widerrufsrecht belehrt wird, wie geschehen bei eBay im Juni 2007 unter der Artikelnummer ... (gemäß Anlage 2 zur Antragsschrift vom 6.7.2007).
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Der Antragsteller, der nach seiner Behauptung über die Internetplattform eBay eine umfassende Palette von Computerzubehör anbietet und sich zur Glaubhaftmachung auf den Ausdruck seines eBay-Angebotes bezieht, hat von der Antragsgegnerin die Unterlassung begehrt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher bei eBay zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, wenn nicht klar und verständlich sowie vollständig über das Widerrufsrecht belehrt wird, insbesondere wenn dies geschieht, wie es bei eBay im Juni 2007 unter der Artikelnummer ... geschehen ist.
Die Antragsgegnerin, die eines der größten Rechenzentren Europas betreibt, aktualisiert regelmäßig ihre Hardware. Die dabei ausgebauten Teile werden zum Teil bei eBay, zum Teil über andere Plattformen verkauft. In dem vom Antragsteller gerügten Internetauftritt der Antragsgegnerin heißt es nach diversen anderen Regelungsinhalten betreffend Abwicklung, Zahlung und Versand unter "Garantie":
"Alle von uns verkauften Artikel werden als defekt zum Ausschlachten bzw. Basteln verkauft! Wir beschreiben die Artikel so genau wie möglich, damit sich jeder Käufer ein eigenes Bild davon machen kann.
Wir gewähren keinerlei Garantie, Gewährleistung, Umtausch oder Rücknahme der von uns versteigerten Artikel. Wir verkaufen ausschließlich an Gewerbetreibende, ein Widerrufsrecht wird deshalb ausgeschlossen.
Der Käufer erkennt die oben genannten Bedingungen mit Abgabe seines Gebotes an".
Der Antragsteller hat darin einen Verstoß gegen die §§ 312c, 312d, 355 und 357 BGB gesehen und gemeint, die Antragsgegnerin könne sich auf einen Verkauf nur an Gewerbetreibende schon aufgrund der AGB von eBay nicht berufen.
Nachdem das LG antragsgemäß eine entsprechende Beschlussverfügung erlassen hatte, gegen die die Antragsgegnerin Widerspruch erhoben hatte, hat der Antragsteller beantragt, die einstweilige Verfügung des LG Münster vom 13.7.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie hat bestritten, dass der Antragsteller zu ihr in einem Wettbewerbsverhältnis steht, einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt und dazu ausgeführt, dass es ihr nach § 9 Ziff. 5 der AGB von eBay freistehe, ihre gebrauchten Computerteile ausschließlich an Gewerbetreibende zu veräußern.
Diese Bestimmung hat den folgenden Wortlaut:
"Unternehmer, die Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, sind verpflichtet, diesen die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherschutzinformationen zu erteilen und sie über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren, sofern ein solches besteht."
Sie, die Antragsgegnerin, weise ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre Ware ausschließlich nur an Gewerbetreibende veräußere.
Das LG hat seine einstweilige Verfügung aufgehoben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückgewiesen. Es hat einen Verfügungsanspruch verneint, weil die Antragsgegnerin in ihrer Angebotsbeschreibung den Käuferkreis zulässig und ohne Verstoß gegen § 305c BGB auf Gewerbetreibende eingeschränkt und dadurch einen Verstoß gegen §§ 312c, 312d, 355, 357 BGB vermieden habe. Die Beschränkung sei auch im Hinblick auf die AGB von eBay, insbesondere von § 9 Ziff. 5, nicht widersprüchlich. Sollte ein Verbraucher eine Sache der Antragsgegnerin ersteigern, greife wegen der Beschränkung der Verbraucherschutz nicht ein. An dieser Beurteilung ändere der Umstand, dass eBay keinen separaten Raum für Geschäfte mit Unternehmern bereitstelle, nichts. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob die Parteien überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, was angesichts der unterschiedlich beworbenen Computerartikel zweifelhaft erscheine.
Wegen der Begründung des LG im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Der Antragsteller greift das Urteil mit der Berufung an. Er macht geltend: Es sei zwar zutreffend, dass Angebote grundsätzlich beschränkt werden dürften. Es komme aber darauf an, wie dies geschehe. Die Angebote der Antragsgegnerin seien im Lichte der eBay-AGB auszulegen. Diese seien aber dahin zu verstehen, dass Verträge grundsätzlich mit jedem Mitglied geschlossen werden müssten, also auch mit Verbrauchern. Das folge für die hier abgemahnte Auktio...