Leitsatz (amtlich)

Auf die Unwirksamkeit einer Schiedsabrede, die entgegen § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO nicht in einer gesonderten Urkunde enthalten ist, kann sich auch derjenige Vertragteil berufen, der nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Der Verstoß gegen die Verbraucherschutzvorschrift des § 1031 Abs. 5 S. 3 ZPO führt auch dann zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung, wenn das Vertragsformular, in dem sie enthalten ist, von der Verbraucherseite stammt und nicht von dem anderen Vertragsteil.

 

Normenkette

ZPO § 1031 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 30.09.2004; Aktenzeichen 18 O 80/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 30.9.2004 verkündete Urteil des LG Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 170,349,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 152.367,43 EUR seit dem 6.4.2002 und aus dem vollen Betrag seit dem 12.2.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Restwerklohn aus der Errichtung des Rohbaus für einen Mehrfamilienhauskomplex in F. im Jahre 2001 geltend.

Zugrunde lag ein von dem Architekten der Beklagten - dem Streithelfer - erstelltes Leistungsverzeichnis mit Verweisung auf die VOB/B ("DIN 1961"), das von der Klägerin zunächst handschriftlich mit Angebotspreisen versehen wurde. Über das Angebot wurde am 7.2.2001 verhandelt und ein vom Streithelfer und der Klägerin unterzeichnetes Verhandlungsprotokoll gefertigt. Anschließend übersandte der Streithelfer der Klägerin den "Vorabzug" eines Formularvertrages mit Datum 19.3.2001, der u.a. eine Schiedsvereinbarung enthielt und dem das Leistungsverzeichnis, nunmehr mit maschinenschriftlich eingesetzten niedrigeren Einheitspreisen, als Anlage beigefügt war. Zur Unterzeichnung dieses Formulars kam es nicht; gleichwohl wurden die Bauarbeiten ausgeführt, abgenommen und mit Schlussrechnung vom 5.2.2002 abgerechnet. Diese wurde von den Beklagten nicht beglichen.

Die Beklagten erheben zunächst die Einrede des Schiedsvertrages. In der Sache geht der Streit um die Richtigkeit der abgerechneten Massen, die Berücksichtigung von Skonto, Schadensersatz für verzögerte Bauausführung und vor allem Mängelrügen in erheblichem Umfang, wegen derer sich die Beklagten auf Leistungsverweigerungsrechte berufen.

Das LG hat mehrere Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. eingeholt. Anschließend hat es der auf 178.201,55 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage i.H.v. 107.117,67 EUR nebst anteiliger Zinsen unbedingt stattgegeben und in Höhe weiterer 66.338,55 EUR Zug um Zug gegen verschiedene Mängelbeseitigungsarbeiten. Dabei hat es eine formwirksame Schiedsvereinbarung verneint und auch in den sachlichen Streitpunkten überwiegend der Klägerin Recht gegeben. Insbesondere die gewichtigste Mängelrüge der Beklagten, die angeblich fehlende Schallentkopplung in den Treppenhäusern, hat das LG für unberechtigt erklärt. Es handele sich allenfalls um einen Planungsfehler, auf den die Klägerin als Rohbauunternehmen nicht habe hinweisen müssen, weil die Schaltentkopplung auch durch ein Nachfolgegewerk, nämlich den Bodenbelag, zu erreichen gewesen wäre. Die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten des Sachverständigen U. seien in diesem Punkt auch verspätet gewesen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Erwägungen des LG wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Teil der vom LG bejahten Mängel; bezüglich der übrigen Mängel behauptet sie, diese inzwischen überwiegend beseitigt zu haben.

Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 173.020,18 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 170.152,53 EUR seit dem 18.2.2002 und aus dem vollen Betrag seit dem 12.2.2005 zu zahlen.

Die Beklagten und ihr Streithelfer beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten halten die landgerichtliche Entscheidung teilweise für verfahrensfehlerhaft. Sie verfolgen die Einrede der Schiedsvereinbarung, die Einwände gegen die Schlussrechnungshöhe und die behaupteten Schadensersatzpositionen und Mängel, soweit das LG sie verneint hat, weiter.

Insoweit beantragen sie und ihr Streithelfer, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückzuverweisen, hilfsweis...

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