Gründe
a. ›Gem. § 1 Abs. 1 VerbrKrG muß der Kreditnehmer stets eine natürliche Person sein, die für private Zwecke einen Kredit aufnimmt. Kredite für gewerbliche und freiberufliche Zwecke sind grundsätzlich ausgenommen, so daß in diesem Falle z.B. Handwerker, Kaufleute, Landwirte etc. zwar bei Krediten für private Zwecke, nicht aber bei solchen für die gewerbliche und berufliche selbständige Tätigkeit vom Gesetz geschützt werden. Ausgenommen hiervon sind Kredite, die zur Aufnahme der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (= Existenzgründung) gewährt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG). Unter den Oberbegriff ›Kredite‹ fallen alle Arten von entgeltlichen Krediten (Gelddarlehen, Waren-Leistungskreditierung, sonstige Finanzierungshilfen ...). Der gewerbliche Verbraucher kann mit dem Darlehen in seinem Betrieb investieren, er kann aber auch die Investitionen durch direkten Erwerb der benötigten Gegenstände durchführen und ein Abzahlungsgeschäft über diese Gegenstände schließen, wie dies z.B. für die Erstausstattung eines Betriebes im Rahmen von Franchise-Verträgen - wie hier - häufig ist. In einem solchen Fall darf die Tätigkeit bei Abschluß noch nicht ausgeübt gewesen sein i.S. des § 1 Abs. 1 VerbrKrG, der Verbraucher muß sie erst mit dem Kredit aufzunehmen gedenken ... . Dafür, wann die Phase der Existenzgründung abgeschlossen ist, enthält das Gesetz keine konkreten Anhaltspunkte. Das Gesetz findet erst dann keine Anwendung, wenn das Gewerbe bzw. die selbständige berufliche Tätigkeit bereits ausgeübt wird. Legte man hier ein weites Begriffsverständnis zugrunde mit der Folge, daß von einer Gewerbe- bzw. Berufsausübung erst ausgegangen wird, wenn eine gewisse Ertragsschwelle überschritten ist, die den Bestand des Gewerbebetriebes bzw. ... der beruflichen Position als gewährleistet erscheinen läßt, dürften sich kaum starre Orientierungsleitlinien vorgeben lassen. Richtigerweise legt man nach der sich abzeichnenden h.M. eine andere Abgrenzung zugrunde und stellt ab auf die Ladeneröffnung, die Aufnahme der Produktion oder den Beginn des Angebots von Dienstleistungen ... . Die Beweislast dafür, daß der Verbraucher die gewerbliche oder berufliche selbständige Tätigkeit bereits ausübt bzw. daß der Verbraucher nicht ein Existenzgründer ist, trägt der Kreditbeschaffer. ...
Die Frage, ob die Inanspruchnahme eines Kredites für die Aufnahme einer (zusätzlichen) weiteren gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit noch § 1 Abs. 2 VerbrKrG unterfällt, ist umstritten. Sie wird überwiegend verneint mit der Begründung, wegen der Aufnahme eines Kredites für eine wiederholte Existenzgründung oder die Inanspruchnahme eines Kredits für die Aufnahme einer weiteren gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit fehle es an der Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ... . Nach der Gegenmeinung soll alleiniges Abgrenzungskriterium die konkrete, bereits ausgeübte Tätigkeit sein ... . Der Senat folgt im Ergebnis der letztgenannten Ansicht. Diese findet ihre Bestätigung zum einen in einer am Wortlaut des § 1 VerbrKrG orientierten Auslegung. Zum anderen kommt folgende Überlegung hinzu: Die Gegenmeinung unterstellt bei einer bereits ausgeübten gewerblichen Tätigkeit eine ausreichende Geschäftserfahrung des Kreditnehmers. Soweit sie diese Geschäftserfahrung auf die Aufnahme von Krediten beschränkt ... , übersieht sie, daß dem bereits ausgeübten Gewerbe nicht unbedingt eine Kreditaufnahme vorausgegangen sein muß. Ist dies nicht der Fall gewesen, so entfiele, ohne daß es überhaupt auf den Beweis des Gegenteils ankäme, die in der hypothetischen Unerfahrenheit des Verbrauchers basierende Schutzbedürftigkeit des Kreditnehmers, welche gerade den Schutzzweck dieses Gesetzes ausmacht. ...
b. Die in § 9 des Franchise-Vertrages vereinbarte Verpflichtung zum ausschließlichen Bezug der Waren von der AntrSt. oder von den von ihr benannten Lieferanten stellt eine Verpflichtung zum langfristigen wiederkehrenden Bezug von Sachen i.S. des § 2 Nr. 3 VerbrKrG dar. Der Senat sieht keine Veranlassung, von der unter der Geltung des inhaltsgleichen § 1 c Nr. 3 AbzG entwickelten höchstrichterlichen Rechtspr. abzurücken, die dieser Bestimmung auch Franchise-Verträge zugeordnet hat, soweit diese Verpflichtungen der Franchise-Nehmer zum Bezug von Waren der Franchise-Geber enthielten ... (vgl. BGHZ 97, 351 = DRsp I (130) 254 a-b ...). In Anlehnung an diese Rechtsgrundsätze bezieht die überwiegende Meinung in der Literatur Franchise-Verträge in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 3 VerbrKrG ein. Nach anderer Ansicht soll § 2 Nr. 3 VerbrKrG für Franchise-Verträge nur noch in Verbindung mit einem Existenzgründungskredit in Betracht kommen bzw. überhaupt keine Anwendung finden, weil § 2 Nr. 3 gegenüber dem bisherigen § 1 c Nr. 3 AbzG stark eingeschränkt worden sei. ... Der Senat schließt sich der erstgenannten Ansicht mit dem Argument an, daß für die Hereinnahme des jetzigen § 2 in das Verbraucherkreditgesetz letztlich die Überlegung ausschlaggebend war, da...