Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 26.04.2012; Aktenzeichen 14 O 239/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. April 2012 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin handelt seit 2006 im Internet mit Bekleidung. Sie ist nach ihrem Vortrag Rechtsnachfolgerin der E Ltd., T-Straße, ####5 S3, die zunächst als Klägerin auftrat. Die E Ltd. war nach der vorgelegten Markeninformation (Anlage K 1 Bl.9) im Juli 2011 Inhaberin der deutschen Wortmarke "Iced Out" mit der Nr. 302010043924 mit Priorität vom 21. Juli 2010. Diese Marke ist u.a. auch eingetragen für Bekleidungsstücke. Die Marke ist zwischenzeitlich, nämlich am 8. Februar 2012 auf die Klägerin übertragen worden.
Der Beklagte handelt seit dem 1. April 2009 mit Textilien verschiedener Hersteller und vertreibt diese auch über die Auktionsplattform eBay. Am 4. Juli 2011 bot der Beklagte bei eBay unter der Artikelnummer 120738849486 eine Hose wie folgt an: "NEU - W2 Iced Out Money On My Mind Jeans grau W 34". Unter den Artikelmerkmalen war als Zustand "Neu mit Etikett", als Farbe "grau", als Stil "Hip-Hop/Baggy", als Marke "W2" und als Hosengröße "34" angegeben. Im Angebot X ferner Fotos der Hose und das W2-Logo einbezogen (Internetauszug Bl. 11 ff.).
Die E Ltd. mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 20. Juli 2011 (Bl.15 ff.) ab, weil sie in diesem Angebot eine Verletzung ihrer Wortmarke "Iced Out" sah. Sie forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen nicht ausgleichsfähigen Anwaltskosten, die sie nach einem Streitwert von 4.000,-- € mit 189,51 EUR bezifferte (vgl. Kostenrechnung Bl.19). Der Beklagte stellte eine Markenverletzung in Abrede, forderte seinerseits Erstattung seiner Anwaltskosten mit Schreiben vom 2. November 2011 (Bl.37) und bot denselben Artikel am 5. Dezember 2011 in unveränderter Form an (Bl.22).
Mit der am 7. Dezember 2011 eingegangenen Klage hat die E Ltd. die Unterlassung der Benutzung des Zeichens "ICED OUT" im geschäftlichen Verkehr in Zusammenhang mit Bekleidungsstücken, insbesondere Hosen, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 189,51 € und von Auskunftskosten in Höhe von 15,00 € verlangt. Sie hat gemeint, ihr stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte ohne ihre Zustimmung die Bezeichnung "ICED OUT" markenmäßig zur Kennzeichnung eines Bekleidungsstücks schlagwortartig hervorgehoben nach Art einer Marke benutzt habe, und zwar ohne jeden warebeschreibenden Bezug. Da der Beklagte schuldhaft gehandelt habe, müsse er auch ihren Schaden in Form der entstandenen Anwaltskosten nach § 14 Abs. 6 MarkenG ersetzen.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat zunächst behauptet, dass er ausschließlich Originalware der Klägerin vertreibe, die er legal auf dem Markt erworben habe und in Bezug auf die Erschöpfung eingetreten sei. Er hat später richtig gestellt, dass sich die beanstandeten Angebote auf Ware der Firma W2 mit Sitz in den USA bezogen hätten. Sie trage ersichtlich die Marke des Herstellers "W. Da die Hose mit einem in der Hip-Hop-Szene üblichen Schriftzug über der Gesäßtasche verziert sei, der im US-Slang "Iced Out"-Schriftzug genannt werde, sei der Begriff in der Artikelbezeichnung mit benutzt worden.
Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2012 hat die E Ltd. als Klägerin mitgeteilt, dass sie ihre Firma in E GmbH geändert und ihren Sitz verlegt habe (Bl.43).
Das Landgericht hat daraufhin das Rubrum im Sitzungstermin nach Erörterung entsprechend geändert und in der Folge die E GmbH als Klägerin behandelt. Dem hat der Beklagte erstinstanzlich nicht widersprochen.
Das Landgericht hat der E GmbH als neuer Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zugesprochen, allerdings die Unterlassung auf die Benutzung des Zeichens "Iced Out" bezogen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch bestehe aus §§ 4, 14 Abs. 5 MarkenG. Der Beklagte bewerbe eine Jeans mit der Bezeichnung "W2 Iced Out Money On My Mind Jeans" und benutze damit den markenrechtlich zugunsten der Klägerin geschützten Begriff "Iced Out". Da es sich dabei nicht um Originalware, sondern um Ware der Fima "W handele, liege eine Markenverletzung vor. Die Benutzung des Zeichens erfolge in dem Bereich der Bekleidungsstücke, für den der Markenschutz der Klägerin bestehe. Somit liege Warenidentität vor. Die Zeichenbenutzung begründe eine Verwechslungsgefahr, da die Marke "Iced Out" unverändert übernommen werde, auch wenn davor und dahinter andere Begriffe gestellt wür...