Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 15 O 82/16) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem und dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten aufgrund einer entsprechenden Ausschreibung auf die Position "Vorstandsmitglied Firmenkundengeschäft". Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nahm die Beklagte Kontakt zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf, um die Haltung der Behörde zu einer Einstellung des Klägers in Erfahrung zu bringen. Daraufhin führte eine Mitarbeiterin der BaFin am 11.03.2014 ein Telefongespräch mit dem Kläger. Anschließend teilte die BaFin der Beklagten sinngemäß mit, dass auf Grundlage der telefonischen Erörterungen keine bankaufsichtsrechtlichen Bedenken gegen die Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied bestünden.
Am 24.03.2014 bestellte der Verwaltungsrat der Beklagten den Kläger zum Vorstandsmitglied der Beklagten für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2019. Am 25.03.2014 schlossen die Parteien einen schriftlichen Dienstvertrag, der die Anstellung des Klägers als Vorstandsmitglied der Beklagten für denselben Zeitraum zum Inhalt hatte. Dem Kläger stand nach dem Dienstvertrag eine Jahresvergütung in Höhe von 235.000,00 Euro zuzüglich Zulagen zu. Wegen des Inhalts des Dienstvertrages wird im Einzelnen auf die zur Akte gereichte Vertragskopie Bezug genommen (Anlage K 2).
Die BaFin sah in der Folgezeit die fachliche Eignung des Klägers im Sinne von § 25c KWG als nicht hinreichend belegt an, wobei sie insbesondere Nachweise zu den unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene gesammelten Erfahrungen im risikorelevanten Kreditgeschäft vermisste. Dies nahm die BaFin zum Anlass, gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 31.07.2014 für den Fall der Bestellung des Klägers zum Geschäftsleiter Maßnahmen hiergegen anzudrohen, insbesondere ein Abberufungsverlangen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 28.08.2014 die fristlose Kündigung des mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrages aus wichtigem Grund und hilfsweise die Anfechtung des Dienstvertrages. Zur Begründung stützte sich die Beklagte auf das Schreiben der BaFin vom 31.07.2014 und die fehlende Qualifikation des Klägers für das Amt eines Vorstandsmitglieds bei der Beklagten. Der Kläger wurde zudem als Vorstandsmitglied der Beklagten abberufen.
Mit seiner im Verfahren 17 O 100/14 LG Bielefeld erhobenen Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass das Dienstverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei noch infolge der Anfechtung nichtig sei. Das Landgericht Bielefeld gab der Klage mit Urteil vom 13.03.2015 statt. Wegen der Begründung wird auf die zur Akte gereichte Urteilsabschrift Bezug genommen (Anlage K 6). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch Beschluss des hiesigen Senats vom 21.12.2015 als unzulässig verworfen (Az. 8 U 96/15 OLG Hamm). Hiergegen legte die Beklagte Rechtsbeschwerde ein, die mit Beschluss des BGH vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen wurde.
Zwischenzeitlich hat die Beklagte gegen das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bielefeld Nichtigkeitsklage erhoben, die das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 30.06.2017 als unzulässig abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist derzeit beim Senat anhängig (Az. 8 U 88/17).
In diversen weiteren Verfahren (15 O 136/14 LG Bielefeld / 8 U 35/15 OLG Hamm; 15 O 78/15 LG Bielefeld / 8 U 155/15 OLG Hamm; 15 O 13/16 LG Bielefeld / 8 U 48/16 OLG Hamm; 16 O 88/16 LG Bielefeld / 8 U 16/17 OLG Hamm) hat der Kläger jeweils im Urkundenverfahren Vergütungsansprüche gegen die Beklagte für unterschiedliche Zeiträume aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend gemacht. Die jeweils stattgebenden Urteile des Landgerichts Bielefeld im Urkundenverfahren wurden, soweit der hiesige Senat über die von der Beklagten eingelegten Berufungen bereits entschieden hat, zurückgewiesen.
Seit Mitte Februar 2015 war der Kläger im Rahmen einer befristeten Anstellung für die X tätig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Berufungsverfahren 8 U 35/15 und 8 U 155/15 am 06.06.2016 teilte der Kläger mit, dass er seit Februar 2016 als Vertriebsleiter in einem Sanitärunternehmen tätig sei. Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten am 30.06.2016, eine weitere fristlose Kündigung auszusprechen. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses, die sie wiederum auf die fehlende E...