Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 26.03.1993; Aktenzeichen 15 O 516/92) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. März 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß 4 % Zinsen lediglich aus 4.026,20 DM seit dem 11.11.1992 und aus weiteren 1.762,41 DM seit dem 09.12.1992, zu zahlen sind. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bei zutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank leisten.
Beschwer des Beklagten, über 60.000,00 DM
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche des Geschädigten, des früheren Sparkassenangestellten Herr, gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht geltend.
Die Klägerin ist eine Zusatzversorgungskasse mit der Aufgabe, durch Versicherung der Arbeitnehmer ihrer Mitglieder – Gemeinden, Gemeindeverbände, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts – diesen eine zusätzliche betriebliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Versorgung im öffentlichen Dienst nach Maßgabe ihrer Satzung zu schaffen.
Bei der Klägerin ist der am 18.02.1946 geborene ehemalige Sparkassenangestellte Karl-Heinz Herr, zusatzversichert. Am 20.12.1985 wurde dieser bei einem Verkehrsunfall, den der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Fey allein verschuldet hat und für den der Beklagte voll haftet, schwer an Kopf, Hüfte und Bein verletzt. Nach dem Unfall war der Geschädigte Herr zunächst noch eingeschränkt erwerbsfähig. Im Frühjahr 1990 wurde seine völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt. Seit dem 01.06.1990 gewährt ihm die Bundesanstalt für Angestellte ausschließlich aus unfallbedingten Gründen eine Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Beklagte voll reguliert.
Die Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles durch Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch für die Klägerin bindend. Sie gewährt daher dem Geschädigten Herr seit dem 01.03.1991 wegen der Erwerbsunfähigkeit eine Zusatzversorgung.
In der Zeit nach dem Unfall verhandelte der Geschädigte Herr unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Beklagten. Einzelheiten der im wesentlichen schriftlichen Verhandlungen ergeben sich aus den mit Schriftsatz vom 23.08.1993 überreichten Schreiben; auf deren Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 167–210 d.A.). In der Endphase dieser Verhandlungen war Ziel beider Parteien, einen Abfindungsvergleich abzuschließen. Dabei gingen beide Parteien davon aus, daß bzgl. der künftigen Rentenansprüche des Klägers ein gesetzlicher Forderungsübergang auf Sozial- und Rentenversicherungsträger erfolgt sei und diese Ansprüche durch einen Abfindungsvergleich nicht berührt würden. Nach einem Schreiben des Rechtsanwalts des Geschädigten Herr vom 21.08.1989 (Bl. 60 d.A.) übersandte der Beklagte schließlich eine formularmäßig formulierte Vergleichs- und Abfindungserklärung, in der es heißt (Bl. 22 d.A.):
„Ich/Wir, Karl Heinz Herr, Burbachholzhsn, erkläre(n) mich/uns nach Zahlung von 80.000,00 DM in Worten achtzigtausend abzüglich Vorschuß 15.000,00 DM Restbetrag 65.000,00 DM durch den Landwirtschaftlichen Versicherungverein Münster aG mit allen Ansprüchen für jetzt und die Zukunft vorbehaltlos, also auch wegen unerwarteter und unvorhersehbarer Folgen endgültig abgefunden, die mir/uns aus dem Schadenfall vom 20.11.1985 gegen Karl Fey in Burbach sowie alle mitversicherten Personen zustehen können. Schadensersatzansprüche gegen Dritte sind insoweit ausgeschlossen, als die in Anspruch genommenen Dritten Ausgleichsansprüche gegen den LVM und die versicherten Personen geltend machen könnten”
Diese Vergleichs- und Abfindungserklärung unterzeichnete der Geschädigte Herr am 11.09.1989. Die unterschriebene Erklärung ging am 15.09.1989 bei dem Beklagten ein. Soweit in dieser Erklärung ein Schadensereignis vom 20.11.1985 (statt 20.12.1985) erwähnt wird, besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, daß es sich um einen Schreibfehler handelt.
Mit Schreiben vom 30.01.1992 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Ersatzansprüche geltend. Am 12.02.1992 unterzeichnete der Geschädigte Herr eine Erklärung, mit der er die ihm aus dem Schadensfall vom 20.12.1985 gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin bis zur Höhe ihrer Leistungen abtrat. Auf das Schreiben vom 30.01.1992 reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 12.03.1992 (bei der Klägerin eingegangen am 16.03.1992), indem er um Nachweis des Forderungsüberganges an die Klägerin bat. Nachdem die Klägerin die Abtretungserklärung vom 12.02.1992 ...