Leitsatz (amtlich)

Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären.

 

Normenkette

SGB X § 116 Abs. 1; BGB §§ 611, 823

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 28.01.2015; Aktenzeichen 6 O 14/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.1.2015 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt als gesetzliche Krankenversicherung ihres Mitgliedes U C von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X mit der Behauptung, die Versicherte sei während eines stationären Aufenthaltes im Marienhospital in X in der Zeit vom 06.03. bis zum 21.03.2007 fehlerhaft behandelt worden.

Bei der am 03.12.1940 geborenen Versicherten wurde am 13.06.2006 eine Pyloro-Plastik (operative Erweiterung des Magenausgangs) durchgeführt. In diesem Zusammenhang wurde eine Besiedlung mit MRSA erwähnt.

In der Zeit vom 14.08. bis 18.08.2006 befand sich die Versicherte stationär bei der Beklagten. Aus dem Arztbrief vom 22.08.2006 geht hervor, dass eine MRSA-Besiedelung vorbestünde und in den letzten Abstrichen kein MRSA nachzuweisen war.

Wegen progredienter retrosternaler Schmerzen erfolgte ein weiterer stationärer Aufenthalt bei der Beklagten vom 19.02. bis 27.02.2007.

Am 27.02.2007 wurde die Versicherte in das Klinikum C in C1 verlegt. Dort wurde am 28.02.2007 ein koronarer Bypass implantiert. Ein vor der Operation genommener Abstrich aus dem Nasen- und Rachenraum wurden negativ auf MRSA befundet.

Die Rückverlegung nach der Operation in das Marienhospital X erfolgte am 06.03.2007. Bei der Wiederaufnahme wurde kein MRSA-Screening durchgeführt. Im Aufnahmebefund heißt es "Wundheilungsstörungen der Sternotomie im distalen Drittel. CRP 4,7 mg/dl."

Am 10.03.2007 befindet sich ein handschriftlicher Vermerk in der Krankenakte, dass Schmerzen an der Thoraxwunde bestünden. Am 14.03.2007 ist dokumentiert, dass die Wunde leicht gerötet sei. Es wurde ein chirurgisches Konsil angefordert und um Wundversorgung gebeten. Der CRP Wert betrug an diesem Tag 5,2 mg/dl.

In dem chirurgischen Konsil vom 15.03.2007 ist vermerkt, dass eine indurierte Wunde am unteren Wundpol vorläge. Die Drainagestelle sei gerötet, eine Sekretion sei nicht sichtbar, der Verband sei trocken.

Beim Verbandswechsel am 17.03.2007 ist dokumentiert, dass die Operationsstelle gelblich belegt sei.

Am 18. und 19.03.2007 wurden aus der Operationswunde Wundabstriche zur mikrobiologischen Untersuchung genommen.

Am 20.03.2007 ist dokumentiert, dass die Wunde am Sternum eitrig belegt sei und nässte.

Die Wundabstriche vom 18./19.3. ergaben am 20. und 21.03.2007 den Nachweis von Staphylokokkus aureus bzw. den Nachweis von MRSA.

Trotzdem wurde die Versicherte am 21.03.2007 in die Anschlussheilbehandlung nach Bad X1 verlegt. Dort entwickelten sich Fieber sowie ein Eiteraustritt aus der Thorakotomie-Wunde. Es bestand eine Leukozytose, der CRP Wert war auf 39 mg/dl angestiegen.

Am 23.03.2007 wurde MRSA im Rachen, in der Thoraxwunde, in der Leiste und in der Nase nachgewiesen.

Es erfolgte deshalb am 29.03.2007 die Rückverlegung ins C nach C1. Bei der dortigen operativen Wundrevision konnte erneut MRSA im Wundabstrich nachgewiesen werden. Die Versicherte blieb bis zum 17.04.2007 stationär im C, wo eine operative Wundrevision vorgenommen wurde.

Anschließend erfolgte die Rückverlegung zur Beklagten. Die Versicherte verblieb dann noch einmal vom 17.04. bis zum 01.06.2007 stationär im Marienhospital X.

Die Klägerin hat geltend gemacht, bei Wiederaufnahme am 06.03.2007 hätte zwingend ein MRSA-Screening durchgeführt werden müssen. Außerdem wäre es erforderlich gewesen, wegen der nach Wiederaufnahme eingetretenen Wundheilungsstörung auch einen Abstrich aus der Operationswunde zu nehmen. Spätestens am 14.03.2007 hätte ein Abstrich aus der Operationsrunde genommen werden müssen, da zu diesem Zeitpunkt klinische Infektionszeichen vorgelegen hätten. Die Abstrichnahme am 18. und 19.03.2007 sei erheblich zu spät erfolgt. Desweiteren sei es fehlerhaft gewesen, die Versicherte trotz Vorliegens einer MRSA-Infektion in die Anschlussheilbehandlung nach Bad X1 zu verlegen. Der durch das fehlerhafte Vorgehen der Ärzte der Beklagten entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 14.828,78 EUR.

Die Beklagte hat behauptet, ein routinemäßiges MRSA-Screening am Aufnahmetag sei nicht angezeigt gewesen, da die Versicherte bereits eine Woche zuvor im C mit negativem Befund gescreent worden sei. Aufgrund der leichtgradigen Verschlechterung der vorliegenden Wundheilungsstörung sei am 18.03.2007 zeitgerecht eine bakteriologische Untersuchung erfolgt. In ihrem Krankenhaus seien zu jeder Zeit alle H...

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