Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 16 O 226/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 20.01.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. 1. Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 00.12.2013 zugetragen und den der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw schuldhaft allein verursacht hat. Der Kläger wurde bei der Frontalkollision, nach der er in seinem Auto eingeklemmt war, schwer verletzt und erlitt ein Polytrauma.
Unter anderem wurden am Aufnahmetag folgende Verletzungen festgestellt:
- Stabile LWK 4-Fraktur
- Frakturen der Querfortsätze des 2. und 3. Lendenwirbelkörpers links
- Brustbeinfraktur
- Hüftpfannenfraktur links
- Oberschenkeltrümmerfraktur links
- Sprunggelenksfraktur beidseits
- Fersentrümmerfraktur links
- Fußwurzelluxation zwischen Sprung- und Kahnbein links
- Basisfraktur des fünften Mittelfußknochens links
Heute noch leidet der Kläger unter Beschwerden im Rücken und im linken Bein.
Die Parteien haben sich hinsichtlich eines Teils der materiellen Ansprüche und eines Schmerzensgeldes geeinigt. Bei dem Vergleich vom 25.06.2016 vor dem Landgericht Münster wurden der Erwerbsschaden und der Haushaltsführungsschaden des Klägers ausgenommen. Diese macht er im vorliegenden Verfahren geltend.
Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt ausweislich des in zweiter Instanz zur Akte gereichten Arbeitsvertrages vom 29.11.2013 (Bl. 794 ff d.A.) beim Schlüsseldienst des Zeugen T. als "Büro-Notdienst" zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden abhängig beschäftigt war, hat vorgetragen, dass er aufgrund des Unfalls erwerbsunfähig sei, und zwar sowohl aus orthopädischen als auch psychiatrisch-neurologischen Gründen. Seinen Verdienstausfall hat er unter Berufung auf eine von ihm zum 01.01.2014 beabsichtigte Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sowohl im Bereich Hausmeisterservice - allein hier hätten bereits drei Verträge vorgelegen - als auch im Bereich Schlüsseldienst näher beziffert.
Insgesamt hat er erstinstanzlich seinen monatlichen Verdienstausfall aus besagten selbständigen Tätigkeiten mit monatlich 5.246,94 EUR für die Zeit von Januar 2014 bis Juni 2018 und in Höhe von 6.349,80 EUR ab Juli 2018 errechnet. Hierzu hat er ausgeführt, dass er als Hausmeister fünf Objekte der Firma D. mbH (im weiteren D.) mit einer Vergütung von 550,00 EUR pro Objekt betreuen sollte, ferner ein Objekt des Zeugen M. für 700,00 EUR und drei Objekte des Zeugen E. für je 600,00 EUR. Aus der selbständigen Tätigkeit als Schlüsseldienst wären ihm - ausgehend von etwa 10 Türöffnungen pro Woche zu je 60,00 EUR - weitere gerundet 2.600,00 EUR zugeflossen, insgesamt somit 7.850,00 EUR.
Auf der Basis eines von der Beklagten zu 2) vorprozessual eingeholten privaten Sachverständigengutachtens sei der Reinerlös nach Abzug der Betriebskosten mit 66,84 % = 5.246,94 EUR zu veranschlagen. Das Einkommen des Klägers wäre ab Juli 2018 gestiegen, weil er sodann für die Firma D. drei weitere Objekte mit einem zusätzlichen Verdienst von monatlich 1.650,00 EUR zu betreuen gehabt hätte, so dass sich der Gesamtverdienst auf monatlich 9.500,00 EUR und nach Abzug der Betriebskosten und Steuern auf 6.349,80 EUR erhöht hätte.
Der Kläger hat ferner einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 433,00 EUR monatlich geltend gemacht, den er auf der Basis einer 50 %-igen Minderung seiner Haushaltsführungsfähigkeit mit 10 Wochenstunden × 4,33 × 10,00 EUR berechnet. Hierzu hat er vorgetragen, er teile sich mit seiner Ehefrau die Versorgung einer 75 qm großen Wohnung im ersten Stock, insbesondere die Reinigungsarbeiten, das Kochen, das Wäschewaschen, das Einkaufen und das Ausführen des Hundes. Diese Tätigkeit könne er wegen seiner körperlichen Einschränkungen, insbesondere am linken Bein, nur noch zur Hälfte ausführen.
Der Kläger, der seit Jahren einer Beratertätigkeit für das Objekt S. in B. nachgeht und sich hierfür den erzielten Verdienst von 150,00 EUR anrechnen lässt, hat beantragt,
I. 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014
und
einen weiteren Betrag in Höhe von 433,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.01.2014, zu zahlen
abzüglich eines Betrages in Höhe von 150,00 EUR,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.246,94 EUR nebst Zinsen i...