Entscheidungsstichwort (Thema)

Alleinige Haushaltsführung in neuer Ehe befreit nicht von Unterhaltsverpflichtung ggü. Minderjährigen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgt eine Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. §§ 645 ff., 655 ZPO, dann kann der Unterhaltspflichtige ohne Darlegung einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 323 ZPO Abänderungsklage gem. §§ 654, 656 ZPO erheben.

2. Der Unterhaltsverpflichtete wird von seiner unterhaltsrechtlichen Erwerbsobliegenheit ggü. minderjährigen unverheirateten Kindern aus erster Ehe nicht ohne weiteres dadurch frei, dass er in der neuen Ehe allein die Haushaltsführung übernehmen will.

 

Verfahrensgang

AG Hamm (Urteil vom 24.03.2003; Aktenzeichen 31 F 152/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.3.2003 verkündete Urteil des AG Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger wird unter Abänderung der Beschlüsse des AG Hamm vom 10.8.1999 – 31 FH 4/99 – und 7.12.2001 – 31 FH 44/00 – verurteilt, an den Beklagten ab dem 13.12.2001 Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

  • monatlich 120 Euro für die Zeit von Dezember 2001–Juni 2003 und
  • monatlich 123 Euro ab Juli 2003

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 36 % dem Kläger und zu 64 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Vater des am 19.12.1995 geborenen Beklagten. Die Ehe mit der Kindesmutter wurde nach im Januar 1997 erfolgter Trennung durch Urteil des AG – FamG – Hamm vom 28.4.1999 rechtskräftig geschieden. Seit dem 16.7.1999 ist der Kläger wiederverheiratet, seine Ehefrau ist berufstätig, aus der Verbindung ist der am 28.4.1999 geborene Sohn B.T. hervorgegangen, dessen Betreuung und Versorgung mit Unterbrechnungen im Wesentlichen durch den am 14.11.1963 geborenen Kläger wahrgenommen wird. Dieser verfügt über keinen Schul- oder Berufsabschluss. Die Hauptschule hat er mit der 7. Klasse verlassen, eine Lehre als Betonbauer nach 2 Jahren – nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen – abgebrochen. Anschließend war der Kläger mit Ausnahme von vorübergehenden Tätigkeiten als Trockenbauer, zuletzt in der Zeit vom 13.5.–3.8.2002, arbeitslos.

Durch im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluss des AG Hamm vom 10.8.1999 (31 FH 4/99) ist dem Kläger zunächst für die Zeit ab 1.5.1999 auferlegt worden, für den Beklagten Unterhalt i.H.v. 100 % des Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Durch weiteren, gleichfalls im vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluss des AG – FamG – Hamm vom 7.12.2001 (31 FH 44/00) ist diese Unterhaltsverpflichtung später dahin abgeändert worden, dass der Kläger mit Wirkung ab dem 1.1.2001 für den Beklagten Kindesunterhalt in Höhe des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu leisten hat mit der Maßgabe, dass eine Kindergeldanrechnung unterbleibt, soweit 135 % des Regelbetrages nicht überschritten werden (§ 1612b Abs. 5 BGB).

Mit seiner am 13.12.2001 zunächst beim SG Dortmund eingereichten und von dort an das AG verwiesenen Klage erstrebt der Kläger – im Berufungsverfahren allein noch mit Wirkung ab dem 13.12.2001 – eine Abänderung der bestehenden Unterhaltstitel dahin, dass er nicht zu Unterhaltszahlungen an den Beklagten verpflichtet ist.

Das AG hat die Klage wegen fehlender Darlegung einer wesentlichen Änderung der für die Unterhaltsbemessung wesentlichen Verhältnisse seit Erlass der abzuändernden Titel abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein unzulässiges Teilurteil handele, da sein Abänderungsbegehren in vollem Umfang und damit auch für die Zeit nach dem 12.5.2002 rechtshängig geworden sei. In der Sache verweist er dagegen wie schon in erster Instanz auf seine fehlende Leistungsfähigkeit und trägt hierzu ergänzend vor, das Einkommen seiner Ehefrau betrage monatsdurchschnittlich 1.185 Euro netto, er selbst sei dagegen aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Gestalt einer Wirbelsäulenerkrankung, zu der Beschwerden nach einer unfallbedingten Fraktur des linken Knies sowie ein am 23.5.2003 erlittener Herzhinterwandinfekt hinzukämen, seit dem 23.5.2003 dauerhaft arbeitsunfähig. Seine letzte Berufstätigkeit als Trockenbauer, deren Aufnahme seinerseits eine Selbstüberschätzung seiner körperlichen Belastbarkeit zugrunde gelegen habe, sei von nur vorübergehender Natur gewesen und habe durch Kündigung des Arbeitgebers schon zum 2.8.2002 wieder ihr Ende gefunden. Kündigungsgrund sei dabei der Umstand gewesen, dass er infolge seines Rückenleidens den Anforderungen der Arbeit nicht gewachsen gewesen sei. Im Übrigen seien in seiner Person Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urt...

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