Leitsatz (amtlich)

Auf den Restwertabrechnungsanspruch des Leasinggebers gegen den Leasingsnehmer ist - anders als auf den Minderwertausgleich beim Kilometerabrechnungsvertrag bei regulärem Vertragsende (BGH, Urt. v. 18.5.2011 - VII ZR 260/10, juris Rz. 16-25, NJW-RR 2011, 1625) - Umsatzsteuer zu zahlen, wenn dies vertraglich vorgesehen ist (entgegen OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.6.2013 - 24 U 148/12).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen 41 O 3/12)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des LG Essen vom 26.9.2012 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.291,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.9.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weiter gehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin als Leasinggeberin macht aus zwei Kfz-Restwertleasingverträgen Restwertabrechnungsansprüche gegenüber der Beklagten als Leasingnehmerin geltend. Nach Abschluss eines Zwischenvergleichs im Berufungsverfahren streiten die Parteien im Wesentlichen noch um die Pflicht der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer auf diese Restwertabrechnungsansprüche.

Die Beklagte nutzte nach der von der Klägerin am 14.2.2005 erfolgten Übersendung zweier Leasing-Bestätigungen (vgl. Anlage K 3, Blatt 15 f. der Akte, und Anlage K 4, Blatt 18 f. der Akte) zwei Skoda Fabia. Jede der Bestätigungen enthält folgende Restwertklausel:

"Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR 6.816,78 (zzgl. USt) [bzw. EUR 6.816 (zzgl. USt)], der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (zzgl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75 % (zzgl. USt) erstattet. 25 % (zzgl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende neu zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von 10.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."

Am 30.1.2008 gab die Beklagte die Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingdauer zurück. Später veräußerte die Klägerin die Fahrzeuge sodann für 3.610 EUR zzgl. Umsatzsteuer (vgl. Anlage K 8, Blatt 57 der Akte) bzw. 2.810 EUR zzgl. Umsatzsteuer (vgl. Anlage K 9, Blatt 58 der Akte).

Die Differenz zu den vereinbarten Restwerten i.H.v. 3.206,78 EUR und 4.006 EUR - jeweils zzgl. Umsatzsteuer - hat die Klägerin neben 21 EUR Rücklastschriftgebühren, insgesamt 8.634,21 EUR, von der Beklagten beansprucht.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.634,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides (am 6.9.2011) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat der Klage nach Anhörung der Parteien mit Ausnahme des eingeklagten Umsatzsteueranteils stattgegeben. Zur Begründung der Abweisung hat es ausgeführt, dass sich aus einem Urteil des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 18.5.2011 - VIII ZR 260/10, NJW-RR 2011, 1625) sowie aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2011 - 24 U 111/11, DAR 2012, 257) ergebe, dass Umsatzsteuer nicht zu entrichten sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie auch die Verurteilung zur Zahlung der Umsatzsteuer begehrt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung zunächst vollständig weiterverfolgt.

Der Senat hat durch Beschluss vom 3.5.2013 folgenden nicht vollstreckbaren Zwischenvergleich der Parteien festgestellt (vgl. Blatt 262 f. der Akte):

"Der Klägerin steht gegen die Beklagte ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Anspruch aus Restwertabrechnung i.H.v. 50 % des geltend gemachten Nettobetrages, mithin i.H.v. 3.606,39 EUR nebst Zinsen zu. Von dieser Teileinigung nicht erfasst ist die Frage, ob der Klägerin auch die Umsatzsteuer auf den vorgenannten Betrag zusteht. Hierüber soll durch Urteil entschieden werden."

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Umsatzsteuer auf den Restwertabrechnungsanspruch zu entrichten sei.

Die vom LG zitierte Rechtsprechung des BGH sei nicht einschlägig, da sie einen Kilometerabrechnungsvertrag betreffe und in diesen Fällen der Anspruch aus dem vertraglichen Schadensersatzanspr...

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