Orientierungssatz

1. Eine entsprechende Anwendung des GmbHG § 47 Abs 4 kommt nur dann in Betracht, wenn der zu entlastende Geschäftsführer seinerseits an der zur Abstimmung berufenen Gesellschafterin mehrheitlich beteiligt ist und deshalb entscheidenden Einfluß auf deren Abstimmungsverhalten hat. Der Umstand, daß der zu entlastende Geschäftsführer über seine Familienangehörigen tatsächlichen Einfluß auf die Willensbildung der zur Abstimmung berufenen Gesellschafterin gehabt haben könnte, muß unberücksichtigt bleiben. Interessenkonflikte dieser Art können in allen Familiengesellschaften auftreten. Sie sind mit dem in GmbHG § 47 Abs 4 besonders geregelten Konfliktsfall nicht zu vergleichen, so da sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift verbietet.

2. Die Entlastung des Geschäftsführers kann schon dann als rechtsmißbräuchlich erscheinen, wenn im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Entlastung, Tatsachen bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, die möglicherweise einen Schadensersatzanspruch oder auch eine Kündigung begründen könnten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 646099

ZIP 1993, 119

GmbHR 1992, 802

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge