Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 5 O 331/19) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (5 O 331/19) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger als Mitgläubiger berechtigt sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger begehren als Gesamtgläubiger von der Beklagten die Rückzahlung einer geleisteten Zahlung in Höhe von 40.715,79 EUR nach Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages sowie aufgrund von Schadensersatz aus einem vermeintlichen Beratungsvertrag. Die Kläger sind gesetzliche Erben ihres am 00.00.2019 verstorbenen Vaters und der vorverstorbenen Mutter, die ursprünglich die Vertragsbeziehung zu der Beklagten eingegangen waren.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in A. Sie bietet Interessenten die Möglichkeit, Bäume auf Plantagen in Z zu kaufen und nach Wachstum und Verkauf der Bäume eine Netto-Rendite von mindestens 6 % pro Jahr zu erzielen.
Die Eltern der Kläger erwarben im Wege des Fernabsatzes auf der Grundlage eines Prospektes der Beklagten mit dem Namen "Prospekt01" Ende November 2013 von der Beklagten mit einem Einzelvertrag insgesamt 60 Teakbäume und 575 Eukalyptusbäume zu einem Kaufpreis von insgesamt 40.715,79 EUR, der von ihnen entrichtet wurde. In diesem Rahmen zeichneten sie am 05.12.2013 auch einen "Rahmenvertrag Holzinvestment". Dieser Rahmenvertrag bezeichnet in Ziffer 3 die Kaufobjekte, in Ziffer 7 enthält er Regelungen hinsichtlich der Landpacht. Mit dem Kauf der Bäume pachtet der Käufer danach gleichzeitig den entsprechenden Boden solange die von der Beklagten gekauften Bäume darauf stehen, längstens jedoch für die Dauer, die im Einzelvertrag näher spezifiziert ist. In Ziffer 8 sind spezielle Regelungen enthalten bezüglich des Weiterverkaufs der Bäume durch den Käufer, die dieser zwar vornehmen kann, allerdings verpflichtet ist, den Weiterverkauf der Bäume an einen Dritten mittels Baumübertragungsformular an die Beklagte schriftlich zu melden und diese Verpflichtung dem Dritten zu überbinden. Ferner ist eine Regelung enthalten, wonach der Käufer ohne die Meldung gegenüber der Beklagten als Eigentümer der Bäume gelte. Sofern der Käufer keinen Rahmenvertrag abschließt, übernimmt er gemäß Ziffer 10 des Vertrages unter anderem die Verpflichtung, den Boden sorgfältig gemäß seiner Bestimmung zu bewirtschaften und insbesondere für nachhaltige Ertragsfähigkeit und für den Unterhalt zu sorgen, wobei er die lokalen Gesetze in Z im Zusammenhang mit der Landbewirtschaftung einzuhalten hat. Die Benutzung der Plantagenstraßen werde allein durch die Beklagte bestimmt, zu der der Käufer dann bei jeder Benutzung Kontakt aufnehmen müsse. Wird der Servicevertrag - wie hier durch die Eltern der Kläger - abschlossen, erteilt der Käufer gemäß der Regelungen in Ziffer 11 der Beklagten unter anderem den Auftrag, die gekauften Bäume gemäß Plantagen-Management und unter Berücksichtigung der internationalen Standards über die nachhaltige Plantagenwirtschaft zu bewirtschaften, zu verwalten, zu pflegen, zu ernten, zu verkaufen und den Netto-Holzerlös aus dem Verkauf dem Käufer auf sein angegebenes Konto zu zahlen. Die Beklagte übernimmt danach sämtliche Verpflichtungen aus der Landpacht. Der Käufer erteilt insbesondere der Beklagten den Auftrag, alle Handlungen vorzunehmen, welche zur Erfüllung des Servicevertrages notwendig sind. Diese Ermächtigung ist während der Dauer des Servicevertrages unwiderruflich. Welche Bäume in welchem Jahr geerntet werden, entscheidet die Beklagte, wobei sie den Käufer darüber informiert. Der Verkauf der geernteten Bäume soll dann spätestens innerhalb eines Jahres nach Ausforstung erfolgen, wobei der Käufer eine detaillierte Abrechnung über Anzahl und Identifikation der Bäume, Holzvolumen pro Baum, Höhe des Brutto-Holzerlöses und dem für den Käufer entstandenen Netto-Holzerlös erhalte. In Ziffer 24 des Rahmenvertrages ist geregelt, dass jeder Einzelvertrag materiellem Schweizer Recht unterstehe, "unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen. Streitigkeiten unterstehen einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz von B."
Die Eltern der Kläger erhielten eine Vertragsbestätigung von der Beklagten zu dem Kaufvertrag Nr. Vertrag01 vom 28.11.2013, darüber hinaus unter demselben Datum eine Rechnung und eine Baumurkunde sowie den genannten "Rahmenvertrag Holzinvestment" vom 28.11./05.12.2013. Die Pflanzung der Bäume sollte...