Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 01.03.2011; Aktenzeichen 17 O 364/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.01.2013; Aktenzeichen VII ZR 259/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts F vom 22.01.2010 (Az.: #####) wird für unzulässig erklärt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.868,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.943,07 € seit dem 15.12.2010 sowie aus weiteren 7.800,00 € seit dem 25.05.2011 und aus weiteren 1.125,00 € seit dem 11.10.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80 % dem Beklagten und zu 20 % dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Bauunternehmer und realisiert unter anderem als Bauträger Bauvorhaben. Er stand viele Jahre mit dem beklagten Architekten in der Weise in Geschäftsbeziehungen, das Letzterer die Planungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 HOAI a.F. erbrachte und der Kläger die vom Beklagten geplanten Bauvorhaben als Bauträger realisierte.

Im Jahr 2008 beauftragte der Kläger den Beklagten mit den Planungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 HOAI a.F. bezüglich einer Altenwohnanlage auf dem nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstück L S in E2-X. Der Beklagte erstellte die Planungen und holte eine Baugenehmigung für das Projekt ein. Am 05.12.2008 erstellte er eine Schlussrechnung (Bl.11 ff d.A.) über insgesamt 24.247,94 € brutto abzüglich gezahlter Abschläge in Höhe von 5.837,46 €, mithin über einen Restbetrag in Höhe von 18.410,48 € brutto.

Der Kläger bekam in der Folgezeit Schwierigkeiten bei der Realisierung des Projekts und war daher nicht in der Lage, die Schlussrechnung zu begleichen. Unter dem 26.06.2009 reichte der Beklagte Klage wegen des ausstehenden Architektenhonorars ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte (und damalige Kläger), dass er aus einem Titel über das Honorar nicht vor Ablauf des 30.04.2010 vollstrecken werde. Daraufhin erkannte der Kläger (und damalige Beklagte) den Honoraranspruch an. Mit Anerkenntnisurteil vom 22.01.2010 (Az.: 17 O 207/09) wurde der Kläger (und damalige Beklagte) zur Zahlung von 18.410,48 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.429,75 € seit dem 01.05.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.980,73 € seit dem 23.05.2009 verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte des Landgerichts Essen (Az.: 17 O 207/09) Bezug genommen.

Dem Kläger gelang es letztlich nicht, das Grundstück L S in E2-X zu erwerben und das Bauvorhaben zu realisieren.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13.04.2010 verkaufte der Grundstückseigentümer das Grundstück vielmehr an ein anderes Bauunternehmen, die Fa. C. Diese erwarb die seinerzeit für den Kläger erstellten Planungen vom Beklagten und zahlte hierfür aufgrund der Rechnung vom 22.04.2010 (Bl.42 ff d.A.) einen Betrag in Höhe von 23.800,00 € brutto an den Beklagten. Die dem Kläger erteilte Baugenehmigung wurde sodann auf die Fa. C umgeschrieben, die das Bauvorhaben zwischenzeitlich ohne Planungsänderungen realisiert hat.

Da der Kläger aufgrund der gescheiterten Realisierung des Bauvorhabens auch nach Ablauf der bis zum 30.04.2010 vereinbarten Frist keine Zahlungen auf das Honorar leistete, begann der Beklagte ab Juli 2010 aus dem Anerkenntnisurteil zu vollstrecken. Ausweislich der Bescheinigung des Gerichtsvollziehers vom 08.09.2011 (Bl.128 d.A.) sind im Zuge der Vollstreckungsmaßnahmen bislang 14.925,00 € vom Kläger gezahlt worden.

Nachdem der Kläger erfuhr, dass das Bauvorhaben mit den gleichen Plänen des Beklagten durch ein Drittunternehmen ausgeführt werden sollte, versuchte er dies zunächst zu verhindern, indem er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vermarktungsbemühungen der W W1-banken, Immobilien + Dienstleistungen GmbH vorging. In dem Verfahren vor dem Landgericht C (Az.: #####) unterlag der Kläger.

Daraufhin hat er im vorliegenden Verfahren Vollstreckungsgegenklage erhoben und Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund des Verhaltens des Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu. Er habe aufgrund des Vertrag...

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