Leitsatz (amtlich)

Ein Antrag des Werkunternehmers auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Abwesenheit von Mängeln bewirkt die Hemmung der Verjährung des Werklohnanspruchs nach § 204 Absatz I Nr. 7 BGB, wenn dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig war (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 163). Der spätere Eintritt der Fälligkeit im Verlaufe des Beweisverfahrens beendet die Hemmungswirkung nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 631 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.08.2010; Aktenzeichen 12 O 160/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.8.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Das Versäumnisurteil des LG vom 8.10.2009 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 34.073,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2004 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis im Termin vor dem LG am 8.10.2009.

Der Beklagte trägt die übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Dortmund, Aktenzeichen 12 OH 31/04.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Bezahlung ihrer beiden Schlussrechnungen vom 27.2.2003 über insgesamt 34.073,44 EUR für die Lieferung und den Einbau von Fenstern und Türen an dessen Neubauvorhaben Wohn- und Geschäftshaus T-Straße in X.

Die Parteien streiten um die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Werklohn.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat das zunächst ergangene klageabweisende Versäumnisurteil vom 8.10.2009, gegen das die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt hat, aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werklohnforderung sei verjährt.

Mit der gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt die Klägerin den Anspruch in dem in erster Instanz geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, verweist insbesondere auf den Inhalt ihrer Einspruchsschrift vom 5.11.2009, und trägt vor:

Zwischen den Parteien sei unstreitig gewesen, dass der Beklagte der richtige Anspruchsgegner sei.

Zu Unrecht habe das LG den Werklohnanspruch für verjährt gehalten.

Zwar sei der 31.5.2004 als Abnahmezeitpunkt vereinbart worden, allerdings hätten die Parteien die Werkleistung danach nicht mehr für abnahmereif gehalten, nachdem drei Mängellisten vorgelegt und wesentliche Erfüllungsarbeiten in der Zeit zwischen dem Zugang der ersten Mängelliste vom 27.5.2004 und dem ersten Ortstermin am 18.4.2005 ausgeführt worden seien. Zudem habe der Beklagte in dem selbständigen Beweisverfahren und dem Rechtsstreit gegen die C GmbH erhebliche Mängel gerügt.

Die Hemmungswirkung des selbständigen Beweisverfahrens gelte auch für die Werklohnklage.

Jedenfalls sei die Verjährungsfrist durch Verhandeln der Parteien gehemmt worden. Das Ende der Verhandlungen hätte nicht vor der Einreichung der Klageschrift festgestellt werden dürfen. Zumindest seien die Verhandlungszeiträume nicht unterbrochen gewesen; die einvernehmlich durchgeführten und unbestrittenen Mängelbeseitigungsarbeiten bis zur Begutachtung im Jahr 2005 hätten den Verhandlungszeiträumen hinzugerechnet werden müssen.

Der Einwand der Verjährung sei zudem rechtsmissbräuchlich erhoben.

Es sei auch kein Grund ersichtlich, weshalb ihr, der Klägerin, die Kosten des selbständigen Beweisverfahren auferlegt worden seien; dieses sei unstreitig und in unverjährter Zeit abgeschlossen worden.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil des LG vom 8.10.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.073,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2004 zu zahlen sowie ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Dortmund mit dem Aktenzeichen 12 OH 31/04 aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf ihre in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Akten des LG Dortmund 12 OH 31/04, 18 O 125/04 und 12 O 512/03 sind beigezogen worden und informatorisch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet.

Sie hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bezahlung ihrer beiden Schlussrechnungen i.H.v. insgesamt 34.073,44 EUR n...

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