Verfahrensgang
LG Münster (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 015 O 596/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.2.2011 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für die Berufung wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. den §§ 540 II, 313a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus dem Schadensereignis vom 2.11.1983 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung der an den Träger der Behinderteneinrichtung (Yverband) für den Geschädigten, X, geleisteten Sozialversicherungsbeiträge aus übergegangenem Recht zu.
1)
Ein Übergang des sich aus den Vorschriften der §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 3 PflVersG a. F. ergebenden Schadensersatzspruchs des Geschädigten auf den Kläger als Träger der örtlichen Sozialhilfe gem. § 116 I SGB X scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kommt ein Anspruchsübergang in Betracht, soweit der Sozialhilfeträger auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu zahlende Schadensersatz beziehen. Dazu (zu den Sozialleistungen) gehören auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind (§ 116 I 2 Nr. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es kann weder festgestellt werden, dass es sich bei den vom Kläger an den Träger der Behinderteneinrichtung erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen um von dieser Vorschrift erfasste Sozialleistungen i. S. d. § 11 I SGB I oder um von Sozialleistungen zu zahlende Beiträge handelt, noch kann festgestellt werden, dass den erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen ein korrespondierender ersatzfähiger Schaden des Geschädigten gegenübersteht.
a)
Bei den vom Kläger dem Yverband als Einrichtungsträger erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich um Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, die keine Sozialleistungen i. S. d. §§ 11 I SBG I sind und daher nicht von § 116 I SGB X erfasst werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.2008 - B 8 SO 23/07 -, abgedruckt bei "[...]", Rz. 19; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 30, Rz. 151; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 3. Aufl., Kap. 3, Rz. 1112 m. w. N.). Deshalb hat sich der Gesetzgeber dazu veranlasst gesehen, hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge sowohl für den Bund, als auch für den Kostenträger (Sozialhilfeträger) mit Wirkung zum 1.1.2001 eine besondere Regressregelung in § 179 I a, S. 1 SGB VI zu schaffen (vgl. auch: Geigel/Plagemann, a. a. O.; BT-Drucksache 14/4375, S. 55 zu § 179 SGB VI). Die Neuregelung in § 179 SGB VI wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander von § 116 I SGB X erfasst würden.
Es kann im übrigen - mangels konkreten Vortrags des Klägers - auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei den vom Kläger erstatteten Sozialversicherungsbeiträgen um Beiträge handelt, die von Sozialleistungen zu zahlen sind.
Nach dem klägerischen Schachvortrag fallen die Beiträge aufgrund der Tätigkeit des Geschädigten in der Behindertenwerkstatt an, welche in vollem Umfang der Sozialversicherungspflicht unterliegt (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rz. 616). Die Untergrenze für die Beitragsbemessung beträgt dabei - unabhängig vom Erwerbseinkommen des Geschädigten - 80% der sozialen Bezugsgröße nach § 18 SGB VI (die dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten entspricht) für die Rentenversicherung und je 20% der sozialen Bezugsgröße für die Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls auch für die Arbeitslosenversicherung (vgl. Jahnke, a. a. O., Rz. 548, 1101 ff.). Die Beiträge zur Sozialversicherung (jedenfalls diejenigen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) werden dabei - je nach Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts - ganz oder anteilig vom Träger der Einrichtung, dem Yverband, getragen (vgl. §§ 346 Abs. 2 SGB III, 251 II Nr. 2 SGB V, 59 I SGB XI und 168 I Nr. 2 u. 2a SGB VI) und dem Einrichtungsträger sodann hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung ganz und hinsichtlich der Rentenversicherung - gegebenfalls auch unter Beteiligung des Bundes - anteilig gem. den §§ 59 SGB XI, 251 SGB V, bzw. gem. § 179 SGB VI von dem jeweiligen Kostenträger, d. h. hier vom Kläger als Sozialhilfeträger erstattet. Nur wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen des Behinderten 20% der sozialen Bezugsgröße nicht übersteigt trägt der Einrichtungsträger die Sozialversicherungsbeiträge zunächst allein; andernfalls hat der Behinderte sich auch selbst zu beteiligen. Übersteigt das tatsächliche Einkommen des Behinderten 80% der sozialen Bezugsgröße nicht, werden die auf den Betra...