Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 222/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer 000903551F im Tarif Vital 250 zum 01.01.2016 um 169,52 EUR unwirksam ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.102,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die oben genannte Beitragsanpassung gezahlt hat, jedoch nur für den Zeitraum bis einschließlich zum 03.09.2019.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz haben der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger, für den bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung in den Tarifen Vital 250 und BEAE besteht, gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten in diesen Tarifen vorgenommener Prämienanpassungen.
Im Tarif BEAE werden die Leistungen des Versicherungsnehmers angesammelt, um im Alter Beitragsermäßigungen für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Pflegeversicherung zu erreichen. Diesem Tarif liegen unter anderem die "Besonderen Bedingungen für die Beitragsermäßigung im Alter für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld- und Pflegetarife (Hauptversicherung)" zugrunde. Hierzu wird auf die zu den Akten gereichte "Vertragsgrundlage 385" Bezug genommen (Bl. 166 f. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II).
Zum 01.01.2015 erhöhte die Beklagte den Beitrag im BEAE um 12,84 EUR. Zuvor hatte sie im November 2014 dem Kläger eine schriftliche Begründung für die Prämienanpassung übersandt. Wegen des genauen Inhalts des Begründungsschreibens wird auf die Anlage KGR 1 (eGA-I 20 ff.) verwiesen.
Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde der Beitrag im Tarif Vital 250 um 169,52 EUR erhöht. Auch hier übersandte die Beklagte dem Kläger vorher eine schriftliche Begründung, wegen deren Wortlaut auf die Anlage KGR 2 (eGA-I 38 ff.) verwiesen wird.
Schließlich erfolgte in beiden vorgenannten Tarifen eine weitere Beitragsanpassung zum 01.01.2019, nämlich im Tarif BEAE um 32,35 EUR und im Tarif Vital 250 um 68,09 EUR.
Mit seiner am 03.09.2019 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst die Rückzahlung angeblich überzahlter Prämien bis einschließlich August 2019, die Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Prämienerhöhungen sowie schließlich den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Nach Eingang der Klageerwiderung hat er - wegen einer von ihm angenommenen Heilung der behaupteten Begründungsmängel - den Feststellungsantrag für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Begründungen der Beklagten für die Prämienerhöhungen genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 541 ff.).
Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er hat in seiner Berufungsbegründung erklärt, die erstinstanzliche Erledigungserklärung wegen des Feststellungsantrages zu "widerrufen". Dazu hat er vorgetragen, die Prämienanpassungen nunmehr auch in materiell-rechtlicher Hinsicht anzugreifen.
Ursprünglich (eGA-II 35) hat der Kläger in der Berufungsinstanz den anfänglich erstinstanzlich in der Klageschrift unter Nr. 1) angekündigten Feststellungsantrag erneut gestellt sowie ferner die Verurteilung der Beklagte zur Zahlung von 9.154,50 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Ferner hat er die Klage erweitert und begehrt zusätzlich die Feststellung, dass die Beklagte auch zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet sei.
Auf einen Hinweis des Senats (eGA-II 138 f.) hin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2021 (eGA-II 153 ff.) den Angriff gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhungen zurückgezogen und hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages zu 1) wiederum die Feststellung begehrt, dass dieser anfänglich zulässig und beg...