Leitsatz (amtlich)

Abschluss eines Kaufvertrages durch eine eBay-Auktion.

Schadensersatzpflichten bei dem vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion.

 

Normenkette

BGB §§ 145, 117-118, 433

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 24.09.2013; Aktenzeichen 6 O 386/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.9.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 855 EUR sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 100,56 EUR jeweils nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3.10.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die in der ersten Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 72 % und der Kläger zu 28 %. Die in der Berufungs-instanz angefallenen Kosten tragen die Beklagte zu 85 % und der Kläger zu 15 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Nichterfüllung eines eBay-Kaufvertrages.

Die Beklagte betreibt seit dem 8.8.2011 ein Gewerbe zum Vertrieb und Service von Fahrzeugteilen und Transportgeräten. Sie stellte im September 2011 einen gebrauchten Gabelstapler vom Typ D xxx 25 in der Internetauktion des Anbieters eBay zum Verkauf ein. Dabei gab sie als Startpreis 1 EUR an.

Der Kläger war bei eBay unter mehreren Nutzernamen registriert und beteiligte sich an einer Vielzahl an Auktionen, die in erster Linie Fahrzeuge und Werkzeuge betrafen. Auch während der laufenden Auktion der Beklagten gab der Kläger am 20.9.2011 unter seinem Nutzernamen "g-h" ein Gebot ab, das sich auf einen Maximalbetrag von bis zu 345 EUR belief.

Das Gebot des Klägers wurde von anderen Mitbietenden nicht erreicht. Das nächsthöhere Gebot eines anderen Bieters lag bei 300 EUR.

Am 22.9.2011 um 9:30 Uhr beendete die Beklagte ihre eBay-Auktion vorzeitig, wobei die Restlaufzeit bei mehr als 12 Stunden lag. Das Gebot des Klägers und der anderen Teilnehmer wurden gestrichen.

Der Grund des Auktionsabbruchs bestand darin, dass die Beklagte den Gabelstapler während der laufenden Auktion für 5.355 EUR an den Zeugen y für dessen landwirtschaftlichen Betrieb verkaufte.

Der Kläger bekam von eBay eine Mitteilung über die Angebotsbeendigung, allerdings nicht über die Kontaktdaten der Beklagten. Nach Aktenlage setzte der Kläger sich erst im Sommer 2012 mit der Beklagten in Verbindung, indem er an einer anderen von ihr begonnenen eBay-Auktion teilnahm und als Meistbietender den Zuschlag erhielt.

Der Kläger hat von der Beklagten sowohl vorprozessual wie auch erstinstanzlich die Auslieferung des angebotenen Gabelstaplers gegen Zahlung von 301 EUR verlangt bzw. hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit die Zahlung von Wertersatz i.H.v. 7.000 EUR.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Auktion nicht habe vorzeitig beenden dürfen. Ein Verkäufer dürfe eine Auktion nach den eBay-AGB nur dann vorzeitig beenden, wenn er dazu "gesetzlich berechtigt" sei (§ 9 Ziff. 11 der AGB). Weil eine solche Berechtigung nicht bestanden habe, sei der Kaufvertrag mit ihm als dem zuletzt Höchstbietenden zustande gekommen (§ 10 Ziff. 1 AGB).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gabelstapler D xxx 25, den die Beklagte zur Artikelnummer xxxxxxxxx464 über das eBay-Portal im Rahmen einer Auktion angeboten hatte, herauszugeben und zu übereignen Zug um Zug gegen Zahlung von 301 EUR hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.699 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab Zustellung der Klageschrift zu zahlen

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Kosten i.H.v. 603,93 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises i.H.v. 301 EUR in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Annahme eines wirksamen Vertragsabschlusses entgegengetreten unter Verweis auf die eBay-internen Hilfestellungen. Danach könne man die Auktion ohne Einschränkungen vorzeitig beenden, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden laufe. Im Übrigen sei das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich: Obwohl er arbeits- und mittellos sei, gebe er bei eBay eine Vielzahl an Geboten ab. Er wisse von vornherein, dass er die Kaufpreise nicht aufbringen könne. Es gehe ihm auch gar nicht um den Vertragsabschluss als solchen, sondern nur um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auch im Streitfall habe dem Kläger von Anfang an der Rechtsbindungswille gefehlt.

Das LG hat ein Gutachten des Kfz-Sachverständigen Dipl.-Ing. S eingeholt zu dem Wert des Gabelstaplers. Nach Anhörung der Parteien und Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen y hat das LG mit Urteil vom 24.9.2013 der Klage in der Hauptsache insoweit stattgegeben, als es dem Kläger einen Schadensersat...

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