Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.07.2005; Aktenzeichen 25 O 563/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2005 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen amtspflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Erhebung von Untersuchungsgebühren nach fleischhygienerechtlichen Bestimmungen in dem Zeitraum vom 01.01.1991 bis zum 07.02.1996. Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten den Ersatz eines ihr entstandenen Zinsschadens im Hinblick auf den durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 26.09.2002 - 9 K 2582/99 zwischenzeitlich aufgehobenen Teil der Gebührenbescheide und die sich daraus ergebenden Beträge geltend gemacht.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 247.163,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 14.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein gemeinschaftsrechtlicher Amtshaftungsanspruch nicht zustehe, weil für den Zeitraum ab dem 01.01.1994 nicht feststellbar sei, dass die Klägerin sich auf ein durch eine verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift verliehenes Recht berufen könne und es für den Zeitraum bis zum 31.12.1993 an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung fehle. Ein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs. 1 BGB scheitere daran, dass sich ein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten bei der Erhebung der Gebühren nicht feststellen lasse. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Sie hält sowohl die Verneinung eines qualifizierten Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen als auch die Ablehnung eines Verschuldens der Mitarbeiter der Beklagten für fehlerhaft.
Für den Zeitraum ab dem 01.01.1994 sei ebenfalls von einem der Klägerin durch die Richtlinie 93/118 EG verliehenen Recht auszugehen, weil die der Entscheidung des EuGH vom 09.09.1999 (NVWZ 2000, 182, 184) zugrunde liegende Situation mit der in diesem Rechtsstreit gegebenen Sachlage nicht vergleichbar sei. Die der Entscheidung des EuGH zugrunde liegende Vorlageentscheidung des VGH Bayern habe eine Fassung des § 24 FlHG zum Gegenstand gehabt, die noch nicht die Verweisung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen in § 24 Abs. 2 der neueren Fassung des FlHG umfasst habe, während am 01.01.1994 die Richtlinie bereits in § 24 Abs. 2 FlHG umgesetzt worden sei und durch diese Vorschrift auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen werde.
Bei der Erhebung von in den Gemeinschaftsakten nicht vorgesehenen Gebühren handele es sich um einen qualifizierten Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen. Aufgrund des ihrer Auffassung nach klaren und eindeutigen Wortlautes der Regelungen habe für die Beklagte kein Ermessensspielraum bestanden. Aus dem Wortlaut ergebe sich eindeutig, dass Trichinenuntersuchungsgebühren und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen nicht hätten erhoben werden dürfen. Zumindest stelle sich die Erhebung dieser Gebühren als eine offenkundige und erhebliche Überschreitung von Ermessensgrenzen dar. Aufgrund der offensichtlich fehlenden Abweichungsmöglichkeiten von dem Inhalt der Richtlinien sei auch von einem vorsätzlichen Handeln der Mitarbeiter der Beklagten und aus diesem Grunde ebenfalls von einem qualifizierten Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auszugehen.
Aus demselben Grunde stelle sich das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten auch i.S.v. § 839 Abs. 1 BGB als schuldhaft dar, weil die Beklagte auf der Grundlage ihrer Satzung nicht vorgesehene Gebühren erhoben habe, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eindeutig unzulässig gewesen seien. Der den Mitarbeitern der Beklagten zu machende Verschuldensvorwurf werde noch weiter dadurch untermauert, dass sie, die Klägerin, sich bereits mit den ab dem 01.01.1991 eingelegten Widersprüchen gegen die Gebührenbescheide auf eine Abrechnung nach den europarechtlichen Pauschalgebühren berufen ...