Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 04.08.2005; Aktenzeichen 18 O 18/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 4.8.2005 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die vom Beklagten empfangenen Zahlungen in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 27.11.2006 in solchen Mandaten, die in der Zeit der gemeinsamen Sozietät der Parteien (1.7.1995 bis 30.6.1999) bereits erteilt waren, soweit die mit den Zahlungen beglichenen Gebühren bei der Auflösung der Sozietät bereits verdient waren, durch ein Verzeichnis der betroffenen Akten unter Angabe der Aktennummer, Bezeichnung des Vorgangs, Datum und Betrag der Rechnung und Vorlage der Rechnung, Angabe evtl. eingeleiteter Rechtsstreitigkeiten zur Beitreibung und evtl. Abreden über die Gebührenforderungen mit Mandanten.

Wegen der zweiten und dritten Stufe des Antrages (eidesstattliche Versicherung und Zahlung) wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten - einschließlich der Kosten der Berufung - zu entscheiden hat.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 95.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung ihrer bis zum 30.6.1999 bestehenden und - was zwischen den Parteien in 2. Instanz unstreitig ist - durch Gesellschafterbeschluss vom 27.5.1999 aufgelösten Anwaltssozietät.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat ein zunächst erlassenes klageabweisendes Versäumnisurteil nach Verhandlung über den Einspruch aufrechterhalten. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:

Das Landgericht habe zwar zutreffend ausgeführt, die Sozietät sei aufgelöst und er der Kläger - sei nicht ausgeschieden.

Allerdings habe es zu Unrecht eine Durchsetzungssperre bejaht. Die Liquidation sei im Wesentlichen abgeschlossen. Der Mandantenstamm sei geteilt worden. Das Anlagevermögen sei überwiegend vom Beklagten übernommen worden oder habe ohnehin in seinem Eigentum gestanden. Passiva seien nicht vorhanden. Offen seien nur die noch streitigen Ansprüche, insbesondere die Verteilung der Honorareinnahmen aus Sozietätsmandaten, die erst nach dem 30.6.1999 eingegangen seien. Die Einnahmen des Beklagten daraus seien viel höher als seine, des Klägers Einnahmen, die nur ca. 4.000 bis 5.000 EUR betrügen.

Die Gewinnfeststellung für 1997 und 1998 sei einverständlich erfolgt durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Substantiierte Gegenforderungen habe der Beklagte nicht geltend gemacht. Jedenfalls ergebe sich unstreitig ein Gewinnauszahlungsanspruch im Umfang der bestandskräftigen Steuerbescheide in Höhe von 22.237,13 EUR.

Soweit die Durchsetzungssperre gleichwohl bejaht würde, werde der erste Hilfsantrag (gemeinsame Erstellung einer Schlussabrechnung und Auskunft) gestellt. Falls er, der Kläger, aus der Sozietät ausgeschieden und diese vom Beklagten übernommen worden sei, werde der zweite Hilfsantrag gestellt (Stufenklage: Erstellung einer Abschichtungsbilanz, eidesstattliche Versicherung und Zahlung des Abfindungsguthabens).

Mit der weiteren Stufenklage verlange er auf der ersten Stufe Auskunft über die Einnahmen des Beklagten, die dieser in den von ihm fortgeführten Mandaten nach dem 30.6.1999 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebührenansprüche tatsächlich erzielt hat. Dem stehe auch Ziffer 8. des Sozietätsvertrages nicht entgegen, der diese Abrechnungsweise gerade regele. In die Gewinnverteilung seien Gebühreneinnahmen einzubeziehen, die zur Sozietät gehören, gleichgültig, wer sie vereinnahmt habe. Er, der Kläger, sei auf die Auskunft angewiesen, weil die Einnahmen nach der Auflösung der Sozietät an den Beklagten geflossen seien und nur er die Auskunft erteilen könne.

Seine Ansprüche seien nicht verjährt; die Urschrift der Klage sei am 31.12.2004 beim Landgericht eingegangen und damit der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages des Klägers wird auf seine in zweiter Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, nachdem er die Zahlungsklage in Höhe von 408,01 EUR zurückgenommen hat,

das angefochten Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgericht vom 21.4.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,

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    an ihn 60.246,60 EUR nebst 11,5 % Zinsen aus 15.338.76 EUR seit dem 23.6.1999 sowie aus weiteren 10.225,...

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