Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 11.01.2000; Aktenzeichen 1 O 355/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Schlußurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Januar 2000 teilweise abgeändert.

Die Kostenentscheidung wird aufgehoben.

Die Sache wird zur einheitlichen Kostenentscheidung im Verfahren über die Höhe der Klageforderung gemäß dem Urteil des Senats vom 15. März 2000 – 12 U 161/99 OLG Hamm – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungsinstanz zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien erreicht die Revisionssumme nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Berufung des Klägers gegen die im Schlußurteil des Landgerichts zu seinen Lasten getroffene Kostenentscheidung ist zulässig.

Zwar kann nach § 99 Abs. 1 ZPO die Entscheidung über den Kostenpunkt grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, wenn nicht gleichzeitig auch zur Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Hat ein Gericht von der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht, also ein Teilurteil erlassen und erst im Schlußurteil über die Kosten entschieden, kann die im Schlußurteil enthaltene Kostenentscheidung für sich allein jedenfalls dann angefochten werden, wenn gegen das Teilurteil ein Rechtsmittel anhängig ist (BGH LM ZPO § 99, Nr. 7; WM 1977, 1428).

Enthält das Schlußurteil – wie hier – auch die Kostenentscheidung für das vorangegangene streitige Teilurteil, hindert § 99 Abs. 1 ZPO nicht die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung des Schlußurteils, soweit sie das angefochtene Teilurteil betrifft. Vielmehr ist die Kostenentscheidung selbständig mit der Berufung anzugreifen, weil das gegen das Teilurteil eingelegte Rechtsmittel nicht die Kostenentscheidung des Schlußurteils erfaßt (BGH WM 1977, 1428; BGHZ 20, 253). Eine Änderung der Kostenentscheidung des Schlußurteils ist jedenfalls so lange zulässig, wie das Teilurteil noch nicht rechtskräftig geworden ist. Über die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Teilurteil hat der Senat durch Urteil vom 15.03.2000 entschieden; die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil ist bereits am 24.02.2000 beim Oberlandesgericht eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlußurteil ist abzuändern. Über die Kosten eines Rechtsstreits ist in der Regel einheitlich zu entscheiden. Dies ergibt sich für den Fall der Beteiligung mehrerer Streitgenossen schon aus dem Grundgedanken des § 92 ZPO, wonach die Kostenverteilung den jeweiligen Umfang ihres Obsiegens oder Unterliegens im Verhältnis zu den anderen Prozeßbeteiligten berücksichtigen muß. Die unterschiedliche Beteiligung am Ausgang des Prozesses muß in der Kostenentscheidung zum Ausdruck kommen (BGH MDR 1981, 928).

Nachdem der Senat durch sein Urteil vom 15.03.2000 auf die Berufung des Klägers in Abänderung des Teilurteils des Landgerichts die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, wird die Kostenentscheidung des Landgerichts im Schlußurteil der sich aus der Zurückverweisung ergebenden Rechtslage nicht gerecht. Das Landgericht wird über die Kosten einheitlich nach der Entscheidung im Betragsverfahren unter Berücksichtigung der §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO in dem dann ergehenden Schlußurteil zu entscheiden haben. Nachdem der Senat die Haftung der Beklagten zu 1) dem Grunde nach bejaht hat, war eine Zurückverweisung entsprechend § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geboten.

 

Unterschriften

Fischaleck, Beckmann, Jaeger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1721225

BauR 2001, 129

MDR 2000, 1397

OLGR Hamm 2000, 259

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