Leitsatz (amtlich)
Ein die wirksame Leistung der Stammeinlage ausschließendes Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn die GmbH den als Einlage von ihrem Gesellschafter empfangenen Betrag drei Tage später als Darlehen an die GmbH & Co. KG weiterleitet, deren Komplementärin sie ist (gegen OLG Jena v. 28.6.2006 - 6 U 717/05, GmbHR 2006, 940 = OLGReport Jena 2006, 897 = NZG 2006, 661 = ZIP 2006, 1534).
Normenkette
GmbHG § 19
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 03.03.2006; Aktenzeichen 15 O 243/05) |
Tenor
In dem Rechtsstreit wird der Tenor des am 31.10.2006 verkündeten Senatsurteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wird.
Die Berufung des Klägers gegen das am 3.3.2006 verkündete Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Der Beklagte ist Alleingesellschafter der Schuldnerin. Diese ist die persönlich haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co. KG (im Folgenden auch kurz nur als KG bezeichnet). Deren einziger Kommanditist ist ebenfalls der Beklagte.
Am 15.2.2000 zahlte der Beklagte auf ein Konto der Schuldnerin 25.000 EUR auf die von ihm in gleicher Höhe übernommene Stammeinlage ein. Am 18.2.2000 überwies die GmbH diesen Betrag als Darlehen an die KG.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin die (erneute) Einzahlung der Stammeinlage nebst gesetzlicher Zinsen seit dem 11.10.2005. Er ist der Auffassung, dass diese nicht wirksam erbracht sei.
Der Beklagte hat eingewandt, dass die Schuldnerin und die KG als wirtschaftliche Einheit zu betrachten seien. Die Darlehensgewährung an die KG sei deshalb einer Rückzahlung des Betrags an den Beklagten nicht gleichzusetzen.
Das LG hat der Klage entsprochen. Eine unbeschränkte und endgültige Vermögenszuführung an die Schuldnerin habe nicht vorgelegen; es liege vielmehr ein Fall des sog. Hin- und Herzahlens vor, in dem eine wirksame Einlagezahlung nicht erfolgt sei. Soweit das OLG Köln hiervon im Rahmen der §§ 30, 31 GmbHG eine Ausnahme machen wolle, wenn das Hin- und Herzahlen innerhalb einer GmbH & Co. KG erfolge, könne dem nicht gefolgt werden, weil Vermögensverlagerungen dadurch Tür und Tor geöffnet werde.
Gegen dieses Urteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten seiner Begründung sowie der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin Klageabweisung erstrebt.
Er wiederholt und vertieft seine Rechtsauffassung aus erster Instanz und beruft sich hierfür u.a. auf die Entscheidungen des OLG Köln vom 5.2.2002 - 18 U 183/01 - sowie des OLG Jena vom 28.6.2006 - 6 U 717/05 -.
B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Hin- und Herzahlen des Einlagebetrags in geringem zeitlichem Abstand die Einlageschuld nicht tilgt, weil in einem solchen Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat; daran ändert es auch nichts, wenn die Rückzahlung der Einlage als Darlehensgewährung deklariert wird (BGH v. 21.11.2005 - II ZR 140/04, GmbHR 2006, 43 = AG 2006, 88 = BGHReport 2006, 243 = MDR 2006, 341 = NotBZ 2006, 15 = NJW 2006, 509 m.w.N.). Diesem anerkannten Grundsatz ist das LG zutreffend gefolgt, indem es ausgeführt hat, dass die Stammeinlage mit der Zahlung vom 15.2.2000 nicht wirksam erbracht worden sei, weil der eingezahlte Betrag bereits drei Tage später als Darlehen an die X GmbH & Co. KG zurück überwiesen worden ist (sog. Hin- und Herzahlen).
II. Allerdings hat das OLG Jena in einer neueren Entscheidung (Urt. v. 28.6.2006 - 6 U 717/05, GmbHR 2006, 940 = OLGReport Jena 2006, 897 = NZG 2006, 661 = ZIP 2006, 1534) die Auffassung vertreten, dass von diesem Grundsatz eine Ausnahme im Verhältnis der GmbH & Co. KG zu ihrer Komplementär-GmbH zu machen sei. Es hat gemeint, dass die Verwaltungs-GmbH ihrer Aufgabenstellung gem. handelt, wenn sie Finanzmittel in die KG als "eigentliche Betriebsgesellschaft" einbringe. Deshalb spreche die "wirtschaftliche Einheit" der GmbH & Co. KG dafür, die Finanzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH zu gestatten (ähnlich bereits OLG Köln, Urt. v. 5.2.2002 - 18 U 183/01, GmbHR 2002, 968 = OLGReport Köln 2002, 377 = WM 2003, 1423 = NZG 2003, 42, allerdings ausschließlich zu §§ 30, 31 GmbHG).
III. Diese Entscheidung ist im Schrifttum sowohl auf Zustimmung (Priester in EWiR 2006, 497) wie auch auf Ablehnung (Werner in GmbHR 2006, 942) gestoßen. Der erkennende Senat vermag sich der Auffassung des OLG Jena nicht anzuschließen.
Im Hinblick auf die Vo...