Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftswert einer Grundbucheintragung nach Teilungsversteigerung richtet sich jedenfalls dann nach dem Verkehrswert, wenn dieser höher ist als das Meistgebot.
2. Dem Gesamthandseigentümer kommt bei einer alleinigen Eintragung im Grundbuch nach Teilungsversteigerung die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute.
Normenkette
GNotKG §§ 46, 70 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
GBA Mühlacker (Beschluss vom 21.01.2015; Aktenzeichen 5 GRG 46/2015) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Kostenansatz des Grundbuchamts Mühlacker 5 vom 21.1.2015 betreffend die Eigentumsänderung 5 GRG 46/2015 dahin abgeändert, dass dem Kostenansatz ein Wert von EUR 252.000 zugrunde zu legen ist.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Höhe des Kostenansatzes des Grundbuchamts für eine Eigentumsänderung infolge Teilungsversteigerung.
Der Beteiligte zu 1 und Frau Ruth B. waren aufgrund Erbfolge seit dem 8.8.2012 als jeweils hälftige Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Am 15.1.2015 teilte das AG Pforzheim als Vollstreckungsgericht dem Grundbuchamt mit, dass der Beteiligte zu 1 aufgrund Zuschlagsbeschlusses vom 25.11.2014 alleiniger Eigentümer geworden sei. Den Verkehrswert gab es mit EUR 504.000 an. Für die Eintragung der Eigentumsänderung setzte das Grundbuchamt gemäß §§ 46, 47, 69 GNotKG Kosten in Höhe von EUR 1.015 - berechnet nach einem Wert von EUR 504.000 - an. Dagegen richtet sich die Erinnerung des Beteiligten zu 1, der geltend macht, es sei gemäß § 70 GNotKG lediglich die Hälfte des Verkehrswerts für die Gebührenberechnung zugrunde zu legen, da er bereits vor der Versteigerung Miteigentümer gewesen sei. Im Übrigen sei das Finanzamt von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des Meistgebots mit einem Betrag von EUR 498.000 ausgegangen.
Das AG Maulbronn hat die Erinnerung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der seine Auffassung weiterverfolgt, dass sich die zu § 61 KostO ergangene Rechtsprechung aufgrund des geänderten Wortlauts von § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG und des aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Zwecks der Neuregelung nicht aufrechterhalten lasse.
II. Die Beschwerde ist nach § 81 Absatz 2 GNotKG zulässig, insbesondere geht der Wert des Beschwerdegegenstandes über EUR 200 hinaus. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Zwar ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht (lediglich) das Meistgebot, sondern der Verkehrswert der Geschäftswertbemessung zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer macht aber zu Recht geltend, dass ihm als ehemaligem Gesamthandseigentümer die Geschäftswertprivilegierung nach § 70 GNotKG zugute kommt.
1. Das Grundbuchamt und das AG sind bei der Geschäftswertbemessung zu Recht nicht von dem Meistgebot, sondern von dem Verkehrswert des erworbenen Grundstücks ausgegangen. § 46 Absatz 1 GNotKG macht ausdrücklich den Verkehrswert einer Sache zum Maßstab für die Gebührenbemessung; ein Fall des Kaufs - § 47 GNotKG - liegt nicht vor (Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV 14110, Rn. 24). Ob das Meistgebot zugrunde zu legen ist, wenn es über dem Verkehrswert liegt (vgl. hierzu BayObLG Rpfleger 1996, 207, juris-Rn. 9; KG Rpfleger 2009, 532, juris-Rn. 5), bedarf keiner Entscheidung, da eine solche Situation hier nicht vorliegt (vgl. As. 96, 98 der Grundakten).
2. Unter Geltung der Kostenordnung entsprach es der überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Geschäftswertermäßigung nach § 61 Absatz 1 KostO nicht zu gewähren war, wenn der Erwerb des Alleineigentums durch einen der früheren Gesamthandseigentümer auf einem hoheitlichen Zuschlag im Verfahren der Zwangsversteigerung beruhte (OLG Jena Beschluss vom 3.5.2011 - 9 W 198/11, juris-Rn. 2; BayObLG Rpfleger 1996, 129, juris-Rn. 14; a.A. für den ähnlichen Fall des § 60 Absatz 2 KostO LG Bielefeld Rpfleger 1986, 176). Ob dies für das frühere Recht zutreffend war, bedarf keiner Entscheidung; jedenfalls nach § 70 GNotKG lässt sich dies nicht aufrecht erhalten (a.A. Korintenberg/Hey'l, GNotKG, 19. Auflage, KV Nr. 14110, Rn. 25; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 38, Rn. 44) a) Dafür spricht zunächst der Wortlaut des jetzt geltenden § 70 Absatz 2 Satz 1 GNotKG. Im bisherigen Recht (§ 61 Absatz 1 Satz 1 KostO) war die Geschäftswertermäßigung für bestimmte Konstellationen vorgesehen, in denen ein Grundstück von einer Gesamthandsgemeinschaft auf eines ihrer Mitglieder "übergeht". Das konnte dahin verstanden werden, dass solche Fälle ausgeschlossen sind, in denen der Eigentumswechsel nicht auf eine Entschließung der bisherigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft zurückging, sondern auf eine hoheitliche Versteigerung. Diese oder eine vergleichbare Formulierung enthält das Gerichts- und Notarkostengesetz nicht; es knüpft lediglich daran an, dass zunächst eine Gesamthandsgemeinschaft eingetragen war und "nunmehr ein Mitberechtigter der Gesamthandsgemeinschaft ...