Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde des Nebenklägers gegen Aussetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde des Nebenklägers gegen einen Aussetzungsbeschluss nach § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht zulässig.
Normenkette
StPO § 228 Abs. 1, § 397 Abs. 1, § 400
Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 04.11.2015; Aktenzeichen 10 Ns 240 Js 14112/10) |
Tenor
- Die Beschwerde der Nebenklägerin A. B. gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 4. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
- Die Nebenklägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird neben einem Meineid u.a. auch eine Nachstellung (§ 238 StGB) zur Last gelegt. Die Beschwerdeführerin hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen. Am 13.10.2015 begann die Berufungshauptverhandlung beim Landgericht Freiburg, die am 14.10.2015 fortgesetzt wurde. Die weiteren Fortsetzungstermine am 03.11.2015 und 04.11.2015 fanden jeweils in Abwesenheit des Angeklagten statt, da dieser - im Zusammenhang mit einer unmittelbar vor Terminsbeginn seitens der Nebenklägerin veranlassten Taschenpfändung - erhebliche gesundheitliche Beschwerden geltend machte; die hinzugezogenen Rettungssanitäter hielten eine genauere ärztliche Abklärung im Universitätsklinikum Freiburg für geboten. Diese ergab nach Auskunft der Ärztin der Notaufnahme, dass der Angeklagte einen "frischen Herzinfarkt" erlitten habe und stationär aufgenommen worden sei, wobei weitere Untersuchungen geboten seien. Als sich der Angeklagte am Nachmittag des 04.11.2015 immer noch in stationärer Behandlung befand und ein Fortsetzungstermin bei einer Nichtberücksichtigung des Termins vom 03.11.2015 (vgl. hierzu BGH NStZ 2009, 168 einerseits und BGH, Beschluss vom 30.06.2015 - 3 StR 202/15 -, [...], andererseits) spätestens am 06.11.2015 hätte stattfinden müssen (zur Fristberechnung vgl. BGH, Beschluss vom 3.03.2014 - 3 StR 408/13 -, [...]), eine Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt ungewiss und der Verteidiger am 06.11.2015 durch einen anderen Termin verhindert war, setzte die Strafkammer nach Anhörung von Staatsanwaltschaft, Nebenklägervertreterin und Verteidiger die Hauptverhandlung mit Beschluss vom 04.11.2015 aus; ein neuer Termin sollte später von Amts wegen bestimmt werden.
Gegen diesen Beschluss legte die Nebenklägerin durch ihren Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 10.11.2015 Beschwerde ein. Zur Begründung rügte sie die Verfahrensverzögerung und vertrat die Ansicht, eine Verhandlungsunfähigkeit habe nicht vorgelegen; im Übrigen hätte auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden können. Ferner habe es sich bei dem 04.11.2015 um einen fristunterbrechenden Verhandlungstag im Sinne des § 229 StPO gehandelt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat unter dem 04.12.2015 auf Verwerfung der Beschwerde als unbegründet angetragen. Der Verteidiger hält die Beschwerde für unzulässig, da die Nebenklägerin nicht beschwert sei.
II.
Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss vom 04.11.2015 ist als unzulässig zu verwerfen, da eine solche im Fall der Nebenklage nicht statthaft ist.
Angesichts der bei einer Beschwerde des Nebenklägers von vornherein fehlenden Zulässigkeit bedarf es keiner Entscheidung, ob eine solche ungeachtet der Regelung des § 305 Satz 1 StPO bei einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten gegeben wäre (vgl. die überwiegend differenzierende Ansicht: OLG Karlsruhe Justiz 1977, 277; NStZ 1985, 227; OLG Brandenburg NStZ 2014, 176; OLG Stuttgart Justiz 2000, 91; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 142; OLG Frankfurt StV 1988, 195; KK-Gmel, StPO, 7. Aufl. 2013, § 228 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 228 Rn. 16; LR-StPO/Becker, 26. Aufl. 2009, § 228 Rn. 40; SK-StPO/Deiters/Albrecht, 5. Aufl. 2015, § 228 Rn. 21; Radtke/Hohmann/Britz, StPO, 1. Aufl. 2011, § 228 Rn. 29; SSW-Grube, StPO, 2. Aufl. 2016, § 228 Rn. 28; HK-StPO/Julius, 5. Aufl. 2012, § 228 Rn. 11; generell ablehnend: KMR-Eschelbach, StPO, Stand Mai 2006, § 228 Rn. 32).
Die prozessualen Rechte des Nebenklägers sind seit der Neuregelung durch das Opferschutzgesetz vom 18.12.1996 (BGBl. I Seite 2496) und dem 2. Opferrechtsreformgesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I Seite 2280) in der Strafprozessordnung im Wege der Einzelregelung abschließend normiert worden (vgl. zum Opferschutzgesetz Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154). Dessen Befugnisse in der Hauptverhandlung, insbesondere aktiven Möglichkeiten, ergeben sich jeweils abschließend aus § 397 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StPO, die Anfechtungsbefugnisse aus § 400 StPO. Weitergehende Rechte stehen dem Nebenkläger grundsätzlich nicht zu; er hat insbesondere keine der Staatsanwaltschaft entsprechende Rechtsstellung inne (KK-Senge, aaO, § 397 Rn. 1; Radtke/Hohmann/Merz, aaO, § 397 Rn. 11; SSW-Schöch, aaO, § 397 Rn. 9). Der Nebenkläger ist demzufolge nur zur Rechtsmitteleinlegung befugt, soweit er in seiner Rechtsstellung...