Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert bei der Löschung einer Globalgrundschuld, die nach vorherigen Entlassungen aus der Mithaft nur noch auf einer von mehreren Wohnungseigentumseinheiten lastet

 

Leitsatz (amtlich)

Wird nach vorausgegangenen Pfandfreigaben die nur noch auf einem Wohnungseigentum lastende Globalgrundschuld auf Antrag des Eigentümers dieses Wohnungseigentums gelöscht, so dürfen die diesen Eigentümer betreffenden Gebühren nicht nach anderen Grundsätzen berechnet werden als bei den Pfandfreigaben zugunsten der anderen Wohnungseigentümer; die Haftung ist auf die Höhe der aus dem Wert der Eigentumswohnung berechneten Gebühr begrenzt.

 

Verfahrensgang

Grundbuchamt W. (Aktenzeichen Referat 1 GRG 1659/2010)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 wird die Kostenrechnung des Grundbuchamtes W. vom 19.10.2010 - Referat 1 GRG 1659/2010 - abgeändert wie folgt: Für die Löschung der Grundschuld über 673.882,70 EUR wird eine Löschungsgebühr von 74,25 EUR, für die Löschung der Grundschuld über 6.064.944,29 EUR wird eine Gebühr von 74,25 EUR erhoben. Im Übrigen bleibt die Kostenrechnung unverändert.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.12.1999 (UR ...) erwarb der Beschwerdeführer von der S. Aktiengesellschaft eine Eigentumswohnung mit Kellerraum und Abstellplatz, bestehend aus 35/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 16 bezeichneten Wohnung, eingetragen im Grundbuch von W. Nr. (...), 1/1000 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. (...), verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 25 bezeichneten Kellerraum, eingetragen im Grundbuch von W. Nr. (...) sowie 1/375 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Flst. Nr. (...), verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 172 bezeichneten Abstellplatz, eingetragen im Grundbuch von W. Nr. (...).

Am 7.4.2000 wurden auf Antrag der S. AG in den Grundbüchern Nr. (...) und (...) und sämtlichen weiteren das Grundstück Flst. Nr. (...) betreffenden Wohnungs-/Teileigentumseinheiten zwei Globalgrundschulden zugunsten der R. AG in Abteilung III Nr. 2 über 1.318.000 DM (= 673.882,70 EUR) und Abteilung III Nr. 3 über 11.862.000 DM (= 6.064.944,29 EUR) eingetragen.

Mit Ausnahme der Grundbücher Nr. (...) und (...), in denen die Eigentumswohnung und der Kellerraum des Beschwerdeführers verzeichnet sind, wurden die Globalgrundschulden inzwischen für die übrigen Wohnungs-/Teileigentumseinheiten im Wege der Pfandentlassung gelöscht.

Mit notarieller Urkunde vom 26.8.2010 vereinbarten die Beteiligten zu 1 und 2 eine Ergänzung zum vorgenannten Kaufvertrag. Darin ist festgehalten, dass bis auf die Schlusszahlung i.H.v. 5.385,09 EUR der Kaufpreis bezahlt sei, die Schlusszahlung sei wegen vorhandener Baumängel vom Käufer einbehalten worden. Die Vertragsparteien hätten sich nunmehr darauf geeinigt, dass eine Schlusszahlung vom Beteiligten zu 2 nicht mehr zu zahlen sei und der Beteiligte zu 2 sämtliche Löschungskosten gegenüber dem Grundbuchamt übernehme. Die Urkunde vom 28.12.1999 könne vollzogen werden. Die in den Grundbüchern eingetragenen oben genannten Grundschulden würden gelöscht. Aufgenommen in die Urkunde war auch ein Löschungsantrag des Käufers hinsichtlich der in Abteilung III der Grundbücher eingetragenen Belastungen für die R. AG.

Mit Zwischenverfügung vom 21.10.2010 hat das Grundbuchamt W. für den Vollzug der Urkunde u.a. die Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 5.062,25 EUR durch den Beschwerdeführer begehrt, dem eine Kostenrechnung zugrunde lag, in der für die Grundschuld über 673.882,70 EUR aus diesem Nennbetrag eine halbe Gebühr als Löschungsgebühr i.H.v. 538,50 EUR und für die Grundschuld i.H.v. 6.064.944,29 EUR eine halbe Gebühr als Löschungsgebühr aus dem Nennbetrag i.H.v. 4.122,50 EUR angesetzt worden ist. Der Vollzug der Anträge ist von dem Nachweis der Zahlung dieses Kostenvorschusses abhängig gemacht worden.

Gegen Abs. d) dieser Zwischenverfügung - Kostenvorschuss und Abhängigmachung - hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, mit dem Begehren, die Löschungskosten nicht nach dem Nominalwert der Grundschulden, vielmehr nach dem Geschäftswert, der sich nach dem Wert des fraglichen Wohnungseigentums bestimme, zu erheben. Der Beteiligte zu 2 ist am 31.3.2011 als Eigentümer eingetragen worden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6.4.2011 nicht abgeholfen und sie dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die vom Senat eingeholte Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 3.5.2011 wird Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 GBO, 8 Abs. 3 KostO zulässig (vgl. Rohs/Wedewer, KostO § 8 Rz. 23 ff. Stand 2. Aufl. August 2006) und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das Grundbuchamt wie der Bezirksrevisor sind der Auffassung, dass die Kosten für die Löschung der Grundschulden nach §§ 68 Sa...

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