Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidung nach erfolgloser Ablehnung des Amtsrichters im Wohnungseigentumsverfahren. Beschlussanfechtung. sofortige weitere Beschwerde der Wohnungseigentümer T. B. und M. K. sowie des weiteren Beteiligten K. K. gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2003 – 12 T 294/02 –

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Vorschriften der ZPO über die Richterablehnung finden in ihren spezifischen Teilen im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

2. Gegen eine die Ablehnung eines Amtsrichters im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffende ablehnende Beschwerdeentscheidung ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat.

3. Ist die sofortige weitere Beschwerde mangels Zulassung unstatthaft, kann eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit überprüft werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 45-46, 321a, 574 Abs. 1; FGG § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Konstanz (Beschluss vom 02.05.2003; Aktenzeichen 12 T 294/02 E)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Wohnungseigentümers T. B., der Wohnungseigentümerin M. K. und des weiteren Beteiligten K. K. gegen den Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 02.05.2003 – 12 T 294/02 E – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wohnungseigentümer Thomas B., die Wohnungseigentümerin M. K. und der weitere Beteiligte K. K. haben die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.090,34 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

An einem beim Amtsgericht Singen anhängigen Wohnungseigentumsverfahren sind Herr T. B.und Frau M.K. als Wohnungseigentümer sowie Herr Klaus K. als gewählter – inzwischen durch in einem anderen Verfahren ergangene einstweilige Anordnung des Amtsgerichts S. abberufener – Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt. Die Genannten (künftig: Beschwerdeführer) haben den damals zuständigen Richter L. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Befangenheitsanträge wurden mit Beschluß des Amtsgerichts S. vom 16.09.2002 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer vom 06.10.2002 bzw. vom 07.10.2002 hat das Landgericht – nachdem es mit Verfügung des Berichterstatters vom 15.04.2003 bereits auf entsprechende Bedenken hingewiesen hatte – durch Beschluß vom 02.05.2003 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens sei entfallen, weil der abgelehnte Richter seit März 2003 nicht mehr beim Amtsgericht S. tätig sei. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde vom 19.05.2003.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887) am 01.01.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturmeinung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der auch hier zulässigen (BVerfGE 21, S. 139 ff.) Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§ 42 ff. ZPO in ihren spezifischen Teilen entsprechende Anwendung (vgl. etwa BayObLGZ 2002, S. 89 ff.; OLG Karlsruhe, ZMR 2002, S. 778 f.; Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl. 2003, Rn. 39 zu § 6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, Rn. 52 zu § 44 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (BayObLG, a.a.O.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., Rn. 69 bzw. Rn. 68 zu § 6).

b) Da die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach dem 01.01.2002 ergangen ist, sind hier – im genannten Rahmen – die Vorschriften der ZPO in der Fassung des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr. 10 EGZPO).

Während bei Ablehnung eines Richters beim Amtsgericht bisher das Landgericht die Erstentscheidung zu treffen hatte (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO a.F.), gegen die gegebenenfalls die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht stattfand (§§ 46 Abs. 2 Hs. 2, 567 Abs. 1 ZPO a.F.), ist nach neuem Recht zur Erstentscheidung ein anderer Richter des Amtsgerichts berufen (§ 45 Abs. 2 S. 1 ZPO), gegen dessen das ...

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