Leitsatz (amtlich)
Ist die Bestellung einer Hypothek wegen Wuchers nicht rechtswirksam und wird dies durch eine gerichtliche Entscheidung nachgewiesen, ist eine Eigentümergrundschuld nicht entstanden und die Belastung daher im Grundbuch zu löschen.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 01.02.2013; Aktenzeichen 3 GRG 261/13) |
Tenor
1. Auf die die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Grundbuchamts Heidelberg vom 1.2.2013 - GRG 261/2013 - aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 29.1.2013 nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Löschung einer Sicherungshypothek.
Der Beteiligte zu 1 war vom 27.3.2006 bis 15.1.2009 neben der Beteiligten zu 3 hälftiger Miteigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes. Mit Notarurkunde vom 16.2.2007 bestellte die Beteiligte zu 3 zugunsten der Beteiligten zu 2 zur Sicherung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines Kredits von EUR 15.000 nebst monatlich 6 % Zinsen eine Sicherungshypothek, die am 12.4.2007 in Abteilung III Nr. 2 des Grundbuchs eingetragen wurde. Aufgrund Urteils des LG Heidelberg vom 12.8.2008, das seit dem 12.8.2008 rechtskräftig ist, ist der Beteiligte zu 1 seit dem 15.1.2009 als Alleineigentümer eingetragen.
Mit konsularisch beglaubigtem Schreiben, das am 30.1.2013 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, bewilligte und beantragte der Beteiligte zu 1 die Löschung der Sicherungshypothek. Zur Begründung legte er die vollstreckbare Ausfertigung eines gegen die Beteiligte zu 2 ergangenen Urteils des 15. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 4.10.2011 vor, mit dem die Zwangsvollstreckung aus der in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen rechtsgeschäftlichen Sicherungshypothek für unzulässig erklärt wurde. Das Urteil ist nicht mit einem Rechtskraftvermerk versehen. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass der der Hypothekenbestellung zugrunde liegende Darlehensvertrag wucherisch und damit nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei; dies erstrecke sich nicht nur auf das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft, mit dem die Sicherungshypothek bestellt worden sei.
Das Grundbuchamt hat den Löschungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Aufgrund der vorliegenden Sittenwidrigkeit sei aus der Sicherungshypothek eine Eigentümergrundschuld entstanden, die auf den bisherigen Miteigentumsanteil der früheren Miteigentümerin - der Beteiligten zu 3 - bestellt sei. Dieser stehe daher auch die entstandene Eigentümergrundschuld zu, so dass eine Löschung durch sie zu bewilligen sei. Da eine Bewilligung nicht vorgelegt worden sei, habe der Antrag zurückgewiesen werden müssen.
Dagegen richtet sich die am 20.2.2013 eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1. Er ist der Auffassung, die Löschung des Rechts sei ohne Zustimmung der Beteiligten zu 3 möglich. Diese sei vom LG Heidelberg am 29.1.2008 aufgrund einer im Jahre 2006 eingereichten Klage verurteilt worden, ihren hälftigen Miteigentumsanteil an den Beteiligten zu 1 aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen. Das der Sicherungshypothek zugrunde liegende Darlehen sei gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig; das umfasse auch die Sicherungshypothek. Eine Eigentümergrundschuld zugunsten der früheren Miteigentümerin sei nicht entstanden. Selbst wenn man von der Entstehung einer Eigentümergrundschuld ausgehe, könne deren Löschung vom Beteiligten zu 1 als dem jetzigen Alleineigentümer bewilligt werden. Die Beteiligte zu 3 sei zur Herausgabe ihres früheren Miteigentumsanteils nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB verpflichtet gewesen und hierzu auch durch das LG Heidelberg verurteilt worden. Da sie ihre Miteigentumshälfte nach Erhebung einer Herausgabeklage durch den Beteiligten zu 1 belastet habe, sei sie verpflichtet, die Löschung der Grundschuld zu bewilligen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Beschwerdeverfahren sind die Beteiligten zu 2 und 3 angehört worden. Die Beteiligte zu 2 hat mitgeteilt, dass gegen den Löschungsantrag vom 29.1.2013 keine Einwände erhoben würden; die Beteiligte zu 3 hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das Grundbuch ist unrichtig und die in Abteilung III Nr. 2 eingetragene Belastung gem. § 27 Satz 2 GBO zu löschen, weil in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen ist, dass das eingetragene Grundpfandrecht nicht wirksam entstanden ist.
a) Der Beteiligte zu 1 macht unter Berufung auf das von ihm vorgelegte Urteil des 15. Zivilsenats geltend, dass die der Eintragung zugrunde liegende Bestellung der Sicherungshypothek gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig sei. Ob in derartigen Fällen der nicht rechtswi...