Leitsatz (amtlich)
Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.
Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (hier des § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlussgründe sind ggf. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken v. 8.1.1997 – 2 WF 80/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 113 = FamRZ 1997, 1092; OLG Köln v. 22.8.1996 – 10 WF 132/96, MDR 1997, 369 = OLGReport Köln 1997, 43).
Der Senat folgt insoweit nicht den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 29.11.1999 – 20 WF 78/99, OLGReport Karlsruhe 2000, 219) und OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 5.12.2000 – 8 WF 84/00, MDR 2001, 695 = NJW-RR 2001, 868).
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Landratsamtes wird der Beschluss des AG – FamG – vom 5.3.2003 aufgehoben.
2. Der Rechtspfleger beim AG wird angewiesen, auf Grund des Antrags des Landratsamtes – Kreissozialamt – vom 28.10.2002 die Titelumschreibung gem. § 727 ZPO vorzunehmen.
Gründe
I. Das Landratsamt – Kreissozialamt – hatte der Klägerin, der getrennt lebenden Ehefrau des Beklagten, für die Zeit von Oktober 1999 bis März 2002 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Nachdem für diesen Zeitraum vollstreckbare Titel ergangen sind, hat das Sozialamt mit Schriftsatz vom 28.10.2002 unter Beifügung substantiiert aufgeschlüsselter Zahlungen nach Höhe und Monat gem. § 727 ZPO eine Teilumschreibung der vollstreckbaren Titel vom 23.11.1999 bzw. 13.2.2001 auf das Kreissozialamt beantragt.
Das FamG hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 5.3.2003 zurückgewiesen, da der Sozialhilfeträger nicht nachgewiesen habe, dass der Unterhaltsschuldner oder seine Familie durch die Inanspruchnahme nicht selbst unterhaltsbedürftig würde. Hierbei handle es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des Forderungsübergangs, für die das Landratsamt als Sozialhilfeträger beweispflichtig sei.
Hiergegen hat der Sozialhilfeträger sofortige Beschwerde eingelegt, der das FamG nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die form- und fristgerecht gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Anweisung des Rechtspflegers beim AG, die Teilumschreibung der vollstreckbaren Titel vom 23.11.1999 bzw. 13.2.2001 auf das Landratsamt – Sozialamt –, wie mit Schreiben vom 28.10.2002 beantragt, vorzunehmen.
Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.
Die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schutzvorschriften (hier des § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG) bezüglich des Anspruchsübergangs braucht nicht urkundlich nachgewiesen zu werden. Etwaige Ausschlussgründe sind ggf. vom Unterhaltsschuldner selbst geltend zu machen (§ 768 ZPO; OLG Zweibrücken v. 8.1.1997 – 2 WF 80/96, OLGReport Zweibrücken 1997, 113 = FamRZ 1997, 1092; OLG Köln v. 22.8.1996 – 10 WF 132/96, MDR 1997, 369 = OLGReport Köln 1997, 43).
Der Senat folgt insoweit nicht den Entscheidungen des OLG Karlsruhe (OLG Report 2000, 219) und OLG Stuttgart (OLG Stuttgart v. 5.12.2000 – 8 WF 84/00, MDR 2001, 695 = NJW-RR 2001, 868).
Mit der h.M. (vgl. dazu OLG Stuttgart v. 5.12.2000 – 8 WF 84/00, MDR 2001, 695 = NJW-RR 2001, 868) ist im Rahmen von § 727 ZPO die Beachtung der sozialhilferechtlichen Schuldnerschutzvorschriften dem Schuldner zugewiesen, der diese Ausschlusstatbestände im Wege der Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO) geltend machen muss (ebenso Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 727 Rz. 22 u. Verw. auf Künkel, FamRZ 1994, 540). Der Ansicht, bezüglich der Schuldnerschutzvorschriften bzw. ihrem Nichtvorliegen handle es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, die von der Gläubigerseite zu beweisen sei, kann nicht gefolgt werden. Aus der gesetzlichen Formulierung des § 91 BSHG ergibt sich – wie in der Beschwerdebegründung des Landratsamtes vom 3.6.2003 ausgeführt – dass im Regelfall dann ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht, wenn der Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt worden war, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch hatte (§ 91 Abs. 1 S. 1 BSHG). Ausnahmen von diesem Regelübergang ergeben sich aus § 91 Abs. 1 S. 2 BSHG sowie insb. (vorliegend) aus S. 3 der genannten Vorschrift. Für die Ausnahme vom gesetzlichen Übergang als Regelfall ist aber derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Ausnahme, nämlich die eigene Bedürftigkeit zur Abwendung des Überganges, geltend machen will. Diese Beweislastverteilung gilt schon deswegen, weil infolge der sog. S...