Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten. Abänderung des Versorgungsausgleiches bei nachträglicher Unverfallbarkeit eines Anrechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung bei Unverfallbarkeit einer betrieblichen Zusatzversorgungsrente.
2. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bedarf es keiner Umrechnung mit Hilfe der BarwertVO. Das Recht des Verpflichteten und ggf. gegenüberzustellende Anrecht des Berechtigten sind – unabhängig von ihrer Dynamik – mit ihrem Nominalbetrag im jeweiligen Ausgleichszeitraum anzusetzen.
3. Das gilt auch, wenn für vorab ein öffentlich-rechtlicher Teilausgleich nach § 3 b VAHRG erfolgt ist. Dieser ist mit dem damaligen Betrag, ggf. aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes, von dem nach Nr. 1 errechneten Ausgleichsbetrag abzuziehen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, §§ 1587c, 1587f, 1587g; VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1, § 10a
Verfahrensgang
AG Pforzheim (Urteil vom 17.06.1997; Aktenzeichen 1 F 66/95) |
AG Pforzheim (Urteil vom 19.04.1994; Aktenzeichen 1 F 10/92) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Nr. 1 des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 17.06.1997 – 1 F 66/95 – wie folgt abgeändert:
Nr. 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 19.04.1994 – 1 F 10/92 – wird für die Zeit ab 01.07.1995 abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. 63 290428 B 029 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 64 230934 B 521 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 125,17 DM, bezogen auf den 31.01.1992, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
- Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin einen Ausgleichsbetrag von 191,89 DM zu bezahlen.
- Im übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung einer Ausgleichsrente zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsgegner trägt 30% der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Im übrigen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.983,72 DM festgesetzt.
5. Die Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Ehe der am 23.09.1934 geborenen Antragstellerin und des am 29.04.1928 geborenen Antragsgegners ist seit 29.11.1994 geschieden. Der Scheidungsantrag war am 12.02.1992 zugestellt worden. Im Verbund mit der Ehescheidung war der Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin geregelt worden: Durch Übertragung von Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von monatlich 167,32 DM im Wege des Splittings und von monatlich 70,00 DM durch Supersplitting zum Ausgleich der Anwartschaften des Antragsgegners auf Betriebsrente; schließlich durch Verpflichtung zur Zahlung von 36.821,06 DM Beiträgen zum Ausgleich der restlichen Anwartschaften auf Betriebsrente von monatlich 187,86 DM (Akten 1 F 10/92 des Amtsgerichts Pforzheim). Damit waren die beiderseitigen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und ferner diejenigen der Antragstellerin aus der Gesamtversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (im folgenden: KZVK) und des Antragsgegners auf Betriebsrente bei der Alcatel SEL Unterstützungs GmbH (im folgenden: Alcatel) nach Errechnung einer Wertdifferenz von 425,18 DM ausgeglichen worden.
Der Antragsgegner hat nichts bezahlt. Die Antragstellerin bezieht seit 01.01.1995 Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und von der KZVK. Beim Antragsgegner war der Rentenfall schon vor Zustellung des Scheidungsantrags eingetreten.
Die Antragstellerin hat beantragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen und insoweit den Anspruch des Antragsgegners auf Betriebsrente an sie abzutreten. Sie beantragt, den Zeitpunkt, ab dem die Ausgleichsrente zu bezahlen ist, in den Entscheidungsausspruch aufzunehmen. Der Antragsgegner hat um Abänderung der Versorgungsausgleichsregelung gemäß § 10 a VAHRG insoweit nachgesucht, als seine Betriebsrente in den Ausgleich einbezogen worden ist. Hilfsweise hat er die Richtigkeit des dem Supersplitting und der Anordnung der Beitragszahlung zugrunde liegenden Wertunterschieds bezweifelt. Außerdem hat er den Versorgungsausgleich wegen seiner Krankheiten für ausgeschlossen erachtet.
Das Amtsgericht hat die beiderseitigen Rentenanwartschaften neu berechnet und eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners von nur noch 338,52 DM festgestellt. Demgemäß hat es unter Anwendung des § 10 a VAHRG den Versorgungsausgleich neu geregelt: Durch Splitting i. H. v. 166,98 DM, durch Supersplitting von 70,00 DM wie bisher und durch Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente von 178,33 ...