Tenor
1. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht - Familiengericht - Emmendingen bestimmt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder E., geboren am ...2014 und F., geboren am ...2016. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 22.12.2017 beim Amtsgericht Emmendingen eingegangen Antrag Verfahrenskostenhilfe für ein Umgangsverfahren.
Die Antragsgegnerin hat - nach dem Vortrag des Antragstellers am 19.12.2017 - mit den gemeinsamen Kindern die in E. gelegene Ehewohnung verlassen. Sie lebt seither in einem Frauenhaus im Bezirk des Amtsgerichts Heidelberg.
Das Jugendamt E. berichtet, die Antragsgegnerin sei Mitte Dezember 2017 mit den Kindern geflüchtet. Sie habe sich zuhause isoliert gefühlt. Zudem hätten sowohl der Antragsteller als auch seine Mutter Gewalt angewendet. Die Antragsgegnerin beabsichtige, auch künftig in H. zu leben.
Mit Verfügung vom 9.1.2018 hat das Familiengericht Emmendingen den Antragsteller darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei das Verfahren an das Familiengericht Heidelberg zu verweisen. Der Antragsteller hat daraufhin "fürsorglich" die Verweisung des Verfahrens beantragt, jedoch die Ansicht vertreten, die Antragsgegnerin könne den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht einseitig bestimmen.
Das Familiengericht Emmendingen hat mit Beschluss vom 22.1.2018 das Verfahren an das Familiengericht Heidelberg verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Familiengericht aus, die Antragsgegnerin halte sich mit den Kindern im Bezirk des Familiengerichts Heidelberg auf. Nach Mitteilung des Jugendamtes solle der Lebensmittelpunkt der Antragsgegnerin und der Kinder künftig im Bezirk des Familiengerichts Heidelberg liegen. Ein Entführungsfall liege ersichtlich nicht vor.
Das Familiengericht Heidelberg hat sich mit Beschluss vom 26.1.2018 ebenfalls für unzuständig erklärt und hat das Verfahren dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt. Das Familiengericht Heidelberg vertritt die Ansicht, der Aufenthalt der Antragsgegnerin und der Kinder im Frauenhaus sei nicht auf Dauer angelegt. Im Raum H. habe sich ein Mittelpunkt der Lebensführung der Kinder noch nicht herausgebildet, da der tatsächliche Aufenthalt erst einen Monat andauere. Das Familiengericht Emmendingen habe sich in seinem Verweisungsbeschluss mit dem vorliegenden Sachverhalt und dem Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht auseinandergesetzt. Zudem sei nicht allen Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden. Der Verweisungsbeschluss sei daher grob fehlerhaft und nicht bindend.
Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin sei nicht geschlagen worden. Nach Auskunft des Polizeireviers E. habe diese Behauptung der Antragsgegnerin auch aus polizeilicher Sicht keinen strafrechtlich relevanten Inhalt.
Die Antragsgegnerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in E. Hier habe sie nunmehr auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragt. Nachdem das Familiengericht Heidelberg das Verfahren zu Recht nicht übernehmen wolle, solle nunmehr das Amtsgericht Emmendingen angewiesen werden, für die Durchsetzung des Rechts zu sorgen.
Die Antragsgegnerin hat sich zur Bestimmung des Gerichtsstandes nicht geäußert.
II. Nachdem sich sowohl das Amtsgericht Emmendingen als auch das Amtsgericht Heidelberg für örtlich unzuständig erklärt haben, hat der Senat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG das für das Verfahren örtlich zuständige Gericht zu bestimmen.
Zuständig für das Verfahren ist das Amtsgericht Emmendingen. Zwar hat sich das Familiengericht Emmendingen mit Beschluss vom 22.1.2018 für unzuständig erklärt, dem Verweisungsbeschluss kommt jedoch keine Bindungswirkung zu.
Gemäß § 3 Abs. 3 FamFG sind Verweisungsbeschlüsse grundsätzlich bindend. Diese Bindungswirkung ist auch im Bestimmungsverfahren nach § 5 FamFG zu beachten. Deshalb ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten - bindenden - Verweisungsbeschluss gelangt ist. Dabei kommt einem Verweisungsbeschluss grundsätzlich auch dann Bindungswirkung zu, wenn er sachlich unrichtig ist oder auf Verfahrensmängeln beruht (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 5 Rdn. 45 m.w.N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH MDR 2015, 908) entfällt die Bindungswirkung jedoch bei offenbar gesetzeswidrigen und offensichtlich unrichtigen Verweisungsbeschlüssen. Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne sind Verweisungsbeschlüsse insbesondere dann, wenn sie "schlechterdings nicht als im Rahmen des Gesetzes ergangen angesehen werden können, weil sie nicht nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren" (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 3 FamFG Rn. 4 m.w.N.; Keidel/Sternal, a.a.O., § 3 Rn. 52). Dies ist z.B. der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss unter Übergehung eindeutiger Zuständigkeitsvorschriften, wie z.B. dem Grundsatz der perpetuatio fori, ergangen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rz. 17 m.w.N.) oder eine Verlet...