Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 30.05.2012; Aktenzeichen 3 OH 9/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. X. wird der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 30. Mai 2012 - 3 OH 9/09 - aufgehoben, soweit gegen ihn darin ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt ist.

 

Gründe

I.

Gegen den Sachverständigen hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 30.05.2012 (AS 220-222), ihm zugestellt am 02.06.2012 (AS 225), u.a. ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Sachverständige mit seinem am 13.06.2012 beim Landgericht Mannheim mittels Telefax eingegangenen, als sofortige Beschwerde zu behandelnden Einspruch vom 11.06.2012 (AS 227 f.). Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.07.2012 (AS 243 f.) nicht abgeholfen.

II.

Die gem. §§ 411 Abs. 2, 409 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere gem. § 569 ZPO frist- und formgerecht eingelegte und gem. §§ 569 Abs. 3 Nr. 3, 78 Abs. 3 ZPO nicht dem Anwaltszwang unterliegende sofortige Beschwerde des Sachverständigen hat auch in der Sache Erfolg.

Der Senat verkennt nicht, dass sich das Landgericht zu Recht veranlasst sah, gegenüber dem ersichtlich die Erstellung des Ergänzungsgutachtens verzögernden Sachverständigen auf eine zügige Erstattung des Gutachtens hinzuwirken (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 411a Rn. 6 m.w.N.). Das Landgericht war jedoch gehalten, dabei die förmlichen Voraussetzungen des § 411a Abs. 2 ZPO einzuhalten. Diese hat es nicht hinreichend beachtet.

1.

Das Landgericht durfte dem Sachverständigen durch den angefochtenen Beschluss vom 30.05.2012 kein Ordnungsgeld auferlegen, weil es an einer vorherigen wirksamen Fristsetzung nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO fehlte und deshalb auch das Setzen der Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes im Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) unzulässig war. Die formellen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes sind hier nicht gegeben.

a)

Nach § 411 Abs. 1 S. 2 ZPO soll im Falle der Anordnung einer schriftlichen Begutachtung das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Niederlegung des von ihm unterschriebenen Gutachtens auf der Geschäftsstelle des Gerichts bestimmen. Nur wenn der Sachverständige diese erste Frist versäumt hat, darf ihm eine Nachfrist unter Androhung eines Ordnungsgeldes gesetzt werden, § 411 Abs. 2 S. 2 ZPO (OLGR Hamm 1998, 55 f., [...] Tz. 5). Erst nach Ablauf dieser Androhungsfrist, also der zweiten Frist, kann gegen den Sachverständigen das Ordnungsgeld verhängt werden. Die Verhängung des Ordnungsgeldes setzt voraus, dass das Gericht wirksam eine Frist zur Gutachtenübermittlung gem. § 411 Abs. 1 ZPO gesetzt hat (OLGR Hamm 1998, 55 f., [...] Tz. 5 f.; OLGR Hamm 1991, 14 f., [...] Tz. 4; Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 6, 5; MünchKomm/Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 411 Rn. 6).

b)

Diese formellen Voraussetzungen hat das Landgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht hinreichend beachtet. Es hat in seinem Beschluss vom 26.03.2012 (AS 210/211) ohne vorherige verbindliche richterliche Frist eine Nachfrist gesetzt mit entsprechender Androhung eines Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen. Der der Beauftragung des Sachverständigen zu Grunde liegende Beschluss vom 02.09.2011 (AS 183 f.) enthält keine Vorgabezeit für die Erstellung des Gutachtens. Auch das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 04.10.2011 (AS 195), mit welchem dem Sachverständigen die Gerichtsakte übersandt wurde, enthält lediglich die Bitte um alsbaldige Erstattung, jedoch keine verbindliche Fristsetzung. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine Fristsetzung allein durch den Vorsitzenden wirksam ist (verneinend: Musielak/Huber, ZPO, 9. Aufl., § 411 Rn. 5a; bejahend: Zöller/Greger, a.a.O., § 411 Rn. 6a). Die folgenden Sachstandsanfragen des Gerichts vom 13.01.2012 (AS 201) und 09.03.2012 (AS 207) machten die nach § 411 Abs. 1 ZPO erforderliche ordnungsmäßige richterliche Frist zur Niederlegung des Gutachtens auf der Geschäftsstelle ersichtlich nicht entbehrlich. Die mit Beschluss des Landgerichts vom 26.03.2012 gesetzte Nachfrist und die Androhung des Ordnungsgeldes für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der "Nachfrist" waren demnach unzulässig. Sie boten keine ausreichende Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes.

2.

Der Senat hat erwogen, ob es hier ausnahmsweise entbehrlich war, dass das Landgericht dem Sachverständigen eine Frist gem. § 411 Abs. 1 ZPO setzte. Es kann jedoch dahinstehen, ob dies etwa der Fall ist, wenn der Sachverständige selbst das Gutachten für einen bestimmten Termin zugesagt hat und es sich deshalb um eine reine Förmelei handeln würde (vgl. MünchKomm/Zimmermann, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 06.10.2009, 1 U 3/08, [...] Tz. 6). Denn den Antworten des Sachverständigen vom 23.01.2012 ("ich rechne .. bis Ende Februar, Anfang März"," AS 204) und vom 15.03.2012 ("noch mindestens bis Mitte Mai", AS 208) auf die Sachstandsanfragen des Gerichts lässt sich eine Zu...

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