Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchter Totschlag. Fortdauer der Unterbringung

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.01.2004; Aktenzeichen 2 BvR 1820/03)

 

Tenor

wegen vers, Totschlags

 

Gründe

Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Eine Aussetzung des Maßregelvollzugs kommt gem. den §§ 67e Abs. 1 und 2, 67 d Abs. 2 StGB nur dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Umstände, die vorliegend eine solche Erwartung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Der forensisch-psychiatriche Sachverständige Dr. Schramm ist im Mai 2000 nach ausführlichem Studium der Krankengeschichte und Exploration des Untergebrachten zu der Prognose gelangt, dass bei einer Entlassung des Untergebrachten weitere Delikte im Sinne der Anlasstat denkbar seien. Die seither gezeigte Stabilisierung im Verhalten des Untergebrachten und die mögliche Besserung seines psychischen Befindens hat die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss berücksichtigt, aufgrund der Stellungnahme des Zentrums für Psychiatrie nach eigenständiger Würdigung aber nicht für ausreichend befunden, die Prognose jetzt schon als entscheidend günstiger zu bewerten. Da damit vom Untergebrachten weiterhin die Gefahr der Begehung der Anlasstat – versuchter Totschlag – ähnlicher Taten ausgeht, ist die Unterbringung trotz der Dauer ihres Vollzugs auch weiterhin verhältnismäßig.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1568804

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