Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretenmüssen beim Ordnungsgeld nach § 89 FamFG
Leitsatz (amtlich)
An einem Vertretenmüssen nach § 89 Abs. 4 S. 1 FamFG fehlt es, wenn bei Änderung der tatsächlichen Umstände der erforderliche Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung in nicht vorwerfbarer Weise unterbleibt.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 01./06.07.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung der Festsetzung von Ordnungsmitteln in einem Umgangsverfahren.
Antragsteller und Antragsgegnerin sind Eltern der Kinder G. H., geboren 2013, und S. H., geboren 2017. Die Kinder lebten nach der Trennung der Eltern im Februar 2019 zunächst bei der Mutter. Über den Umgang des Vaters mit beiden Kindern hatten die Eltern am 12.11.2019 im Verfahren 44 F 2467/19 eine Umgangsregelung getroffen (insbesondere 14tägig von Freitag bis Sonntag), die gerichtlich gebilligt wurde.
Die Mutter begehrte in einem Hauptsacheverfahren (Az. 44 F 1724/20) mit Schreiben vom 06.07.2020 eine Abänderung dieser Regelung. Auch der Vater beantragte in diesem Verfahren mit Schreiben vom 30.07.2020 eine Abänderung der Umgangsregelung vom 12.11.2019.
Bereits mit Anwaltsschreiben vom 24.07.2020 hatte der Vater das vorliegende eA-Verfahren (Az. 44 F 1913/20) zum Umgang eingeleitet, indem er die Einrichtung eines Wechselmodells begehrte. Im Anhörungstermin vom 11.08.2020 wurde eine vorläufige Vereinbarung zum Umgang des Vaters mit beiden Kindern geschlossen, nach der die Umgangsregelung vom 12.11.2019 bis auf weiteres mit bestimmten Modifikationen beibehalten wurde. Diese Vereinbarung wurde gerichtlich gebilligt und der Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 89 FamFG erteilt.
Im Hauptsacheverfahren (Az. 44 F 1724/20) gab das Familiengericht mit Beschluss vom 02.10.2020 ein Sachverständigengutachten zur Frage des Lebensmittelpunkts der beiden Kinder und der Regelung des Umgangs mit beiden Eltern in Auftrag.
Die Mutter beantragte mit Schreiben vom 02.11.2020, dem Vater sein Umgangsrecht zu entziehen, da dieser die Kinder nach dem Ende des Umgangs nicht zurückgebracht habe. Der Vater trat dem mit Anwaltsschreiben vom 13.11.2020 entgegen und beantragte seinerseits, der Mutter das Umgangsrecht zu entziehen; er habe die Kinder zur Mutter zurückgebracht.
Mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2021 stellte der Vater einen Antrag auf vorläufige Umgangsregelung (14tägig Freitag bis Montag; 2x wöchentlich Telefonkontakte; Hälfte der Weihnachts-, Oster- und Sommerferien). Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 26.07.2021 beantragte der Vater die vorläufige umgangsrechtliche Anordnung eines Wechselmodells (wochenweiser Wechsel immer freitags; Hälfte der Schulferien). Dieses Verfahren wurde zunächst mit dem Az. 44 F 1845/21 erfasst und später zum vorliegenden Verfahren 44 F 1913/20 hinzuverbunden.
Am 28.07.2021 legte die Sachverständige im Hauptsacheverfahren ihr schriftliches Gutachten vor. Darin empfiehlt sie einen Lebensmittelpunkt beider Kinder im Haushalt der Mutter und spricht sich gegen ein Wechselmodell aus. Der Vater solle regelmäßigen Umgang mit den Kindern wahrnehmen.
Seit dem 25.07.2021 lebten beide Kinder im Haushalt des Vaters, nachdem dieser sie zum Ende eines Umgangs nicht zurückgegeben hatte. Im Termin vom 12.11.2021 erläuterte die Sachverständige ihr Gutachten. Nach Anhörung der Kinder am 17.11.2021 wurden die Eltern am 19.11.2021 erneut angehört. Dabei wurde auch der nicht stattfindende Umgang der Mutter mit den Kindern erörtert. Der Vater erklärte, die Kinder würden den Umgang mit der Mutter ablehnen.
Mit Beschluss vom 23./28.12.2021 wurde nach einer Anhörung in einem Parallelverfahren (44 F 1172/21) im Wege der einstweiligen Anordnung den Eltern die Personensorge für den Sohn entzogen und auf eine Ergänzungspflegerin übertragen, die Personensorge für die Tochter wurde auf die Mutter übertragen.
Seit dem 18.01.2022 lebt die Tochter wieder bei der Mutter. Ein Umgang mit dem Vater fand seitdem nicht statt. Der Sohn wurde am 04.03.2022 von der Ergänzungspflegerin aus dem Haushalt des Vaters herausgenommen und lebt seitdem in einer anonymen Pflegestelle.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2022 beantragte der Vater im vorliegenden Verfahren die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter wegen Verstoßes gegen die gerichtlich gebilligte Umgangsregelung vom 11.08.2020 hinsichtlich des bei der Mutter lebenden Kindes F..
Die Mutter trat dem Antrag mit dieser Begründung entgegen, dass diese Regelung überholt sei. Sie sei zu unbegleiteten Umgängen nicht mehr bereit.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 01./06.07.2022 wies das Familiengericht den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsmittels zurück. Die tatsächlichen Lebensumstände hätten sich geändert, es sei derzeit eine Begleitung der Umgang...