Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich: Versorgung der Daimler Benz Unterstützungskasse als statisch im Anwartschaftsstadium und teildynamisch im Leistungsteil
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versorgung der Daimler Benz Unterstützungskasse ist im Anwartschaftsstadium als statisch, in der Leistungsphase als teildynamisch zu beurteilen.
2. Die Teildynamik im Leistungsteil kann nicht berücksichtigt werden, denn das Gericht ist an die in der BarwertVO vorgeschriebenen Tabellenwerte gebunden. Dabei erreicht die Unterbewertung der Teildynamik nicht ein Ausmaß, dass sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der BarwertVO stellt.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO § 1 Abs. 2; BarwertVO § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Sinsheim (Beschluss vom 15.09.1995; Aktenzeichen 20 F 212/94 (VA)) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß vom 15.9.1995 des Amtsgerichts – Familiengerichts – Sinsheim (20 F 212/94) wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. 24 291245 K 028 des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Versicherungskonto Nr. 24 150750 B 519 der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt monatlich 603,29 DM – davon monatlich 37,56 DM im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG –, jeweils bezogen auf den 31.8.1994, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.769,66 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Durch rechtskräftiges Urteil vom 28.4.1995 hat das Familiengericht die am 10.3.1972 geschlossene Ehe der Parteien geschieden. Das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren war abgetrennt worden.
Mit Beschluß vom 15.9.1995 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es zugunsten der Antragstellerin ein Rentensplitting in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 565,73 DM und zum Ausgleich der als volldynamisch bewerteten betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Daimler Benz Unterstützungskasse eine erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe einer monatlichen Rentenanwartschaft von 78,40 DM vorgenommen hat. Für das durch öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im übrigen nicht ausgeglichene weitere betriebliche Anrecht von monatlich 152,41 DM (= 461,61: 2 – 78,40) hat es ausgesprochen, daß der Ausgleich insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibe. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Er rügt, daß das Familiengericht seine Anwartschaft auf Betriebsrente bei der Daimler Unterstützungskasse als volldynamisch bewertet habe. Die Überprüfung und Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß § 16 BetrAVG im Turnus von drei Jahren, die an die Entwicklung der Preise oder der Nettolöhne der aktiven Belegschaft des Unternehmens anknüpfe, ergebe keine volle Dynamik.
Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 621 e ZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Das betriebliche Anrecht des Antragsgegners kann nicht mit dem vollen Betrag des auf die Ehezeit entfallenden Anteils, den das Familiengericht zutreffend mit monatlich 461,61 DM ermittelt hat, in den Wertausgleich eingestellt werden; denn der Wert der Anwartschaft steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung (§ 1587a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 BGB).
Eine Versorgung ist nur dann volldynamisch, wenn sowohl die Anwartschaft als auch die Leistung regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepaßt wird (vgl. BGH, FamRZ 1983, 40; 1989, 844). Für beide Stadien ist für das betriebliche Anrecht des Antragsgegners eine volle Dynamik nicht gegeben.
Im Anwartschaftsteil sieht die Rentenregelung der Daimler Benz Unterstützungskasse ein von der Dienstzeit und der Vergütung abhängiges Festbetragssystem ohne Dynamik vor (vgl. Auskunft der Unterstützungskasse vom 22.12.1994, VA I, 85). Eine volle Dynamik eines Anrechts im Anwartschaftsstadium ist jedoch auch dann zu verneinen, wenn der Wert in Abhängigkeit vom Bruttoarbeitsentgelt wächst; denn die daraus folgende Einkommensdynamik ist von der weiteren Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig. Scheidet er aus dem Betrieb aus, so bleibt das letzte Einkommen als Bemessungsfaktor maßgebend. Da die Dynamik bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb endet, kann das Anrecht insoweit nur insgesamt als stati...