Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtsanmaßung
Leitsatz (redaktionell)
Für die Erfüllung des Tatbestandes der Anmaßung eines Amtes ist die allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger von Polizeigewalt (hier: Aufsuchen einer "Zeugin" in einer Wohnung mit den Worten "Hier ist die Kriminalpolizei") ausreichend.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 16.10.2000 wurde der Angeklagte K wegen Amtsanmaßung zur Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM, der Angeklagte S wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Hiergegen haben beide Angeklagte Revision eingelegt und diese jeweils mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet.
II.
Das Rechtsmittel der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde vorläufigen Erfolg.
Dabei wären - entgegen der Auffassung beider Revisionsführer - die vom Amtsgericht Bad Säckingen unter II. des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen durchaus geeignet, die Verurteilung des Angeklagten K wegen Amtsanmaßung und die des Angeklagten S wegen Beihilfe zur Amtsanmaßung zu tragen (dazu nachfolgend [1]); die Sachrüge hat allerdings mit dem Einwand Erfolg, die Ausführungen zur Beweiswürdigung seien unzureichend und damit rechtsfehlerhaft (dazu nachfolgend [2]).
(1) Das Amtsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Einer der beiden Angeklagten meldete sich zunächst - in Absprache mit dem anderem Tatgenossen - gegenüber der Zeugin M. an der Gegensprechanlage mit den Worten: "Wir sind von der Kriminalpolizei und kommen wegen C. L." Die Zeugin begab sich in der Folge an die Haustüre und traf dort auf beide Angeklagte. Es war nunmehr der Angeklagte K., der sich in der Folge zum Wortführer machte und der erneut erklärte, mit seinem "Kollegen" von der Kriminalpolizei zu kommen. ...
K. erklärte erneut, von der Kriminalpolizei zu sein und wissen zu müssen, wo C. L. denn sei. Insbesondere müsse man ihre Telefonnummer und ihre derzeitige Adresse wissen, da es um einen Gerichtstermin gehe. N. M. war schließlich davon überzeugt, dass es sich bei beiden Männern um Beamte der Kriminalpolizei handeln würde, wenngleich sie auch zunächst deshalb Zweifel hatte, weil diese zu so später Uhrzeit gekommen waren. ...
Soweit das Amtsgericht im diesbezüglichen Auftreten des Angeklagten eine Amtsanmaßung und in dem des Angeklagten S. eine Beihilfe hierzu - jeweils in Form der Befassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes (§ 132 1. Alt. StGB) gesehen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das Verhalten war als pseudohoheitliches Handeln unter Inanspruchnahme einer Amtsstellung (zu dieser Fallgestaltung v. Bubnoff, in: LK StGB., 11. Aufl., § 132 Rdn. 12) zu werten, da gerade der Angeklagte K. sich ausdrücklich als Inhaber eines öffentlichen Amts ausgab und auch in Ausübung des angemaßten Amtes tätig wurde, mithin eine Handlung vornahm, die als Vollzug öffentlich-rechtlicher Funktionen erschien. Es wurden Amt und Handlung usurpiert. Für die Anmaßung des Amts war - entgegen der Auffassung der Revisionsführer - die allgemein gehaltene Kennzeichnung als Funktionsträger von Polizeigewalt ausreichend. Im Gegensatz zu § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, der die Verwendung einer dem Täter nicht zukommenden förmlichen Amtsbezeichnung erfasst, wird § 132 StGB maßgeblich durch die missbräuchliche Ausübung einer sachlich angemaßten Amtsbefugnis bestimmt, ohne dass es dabei - auch nach der ersten Alternative - auf die förmliche Bezeichnung oder überhaupt auf eine ausdrückliche Hervorhebung von Namen und Art des öffentlichen Amts ankommt (RGSt 2, 294; v. Bubnoff, aaO.; a.A. Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl.. § 132 Rdn. 4). Erst Recht bedarf es keines Zugehörigkeitshinweises zu einer bestimmten Dienststelle (v. Bubnoff, aaO., Rdn. 14; a.A. OLG Koblenz, NStZ 1989, 268 m.abl.Bspr. Krüger, NStZ 1989, 477; 478).
Nach den festgestellten Umständen erschien das Handeln aufgrund der vorgetäuschten Amtsträgereigenschaft nach außen auch als Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. In der Befragung der Zeugin M. nach derzeitiger Adresse und Telefonnummer der weiteren Zeugin L. für die Beurteilung des äußeren Anscheins der Amtlichkeit ist auf den Empfängerhorizont, hier den der Zeugin M. abzustellen - ging es nicht etwa um die Verfolgung privater Zwecke oder gar - derartige Fallgestaltungen lagen teilweise den in der Revisionsrechtfertigung zitierten Entscheidungen zugrunde - rein erwerbswirtschaftlich fiskalische Betätigung (dazu BGHSt 34, 264, 269). Unerheblich war überdies, ob die Zeugin M. den Sachverhalt hätte durchschauen können, gleichfalls ohne Bedeutung war es, dass die Angeklagten die Handlung (Befragung der Zeugin nach Adresse und Telefonnummer) auch jeweils als Privatmann hätten vornehmen können (RGSt 2, 293; v. Bubnoff, aaO., Rdn. 15). Die Verwechslungsfähigkeit der Maßnahme (hier: Befragung in behördentypischer Weise zu Adresse/Telefonnummer unter Hinweis auf einen anstehenden Gerichtstermin) mit einem Akt staatlichen Handelns als unverzichtbare objektive Voraussetzung der Anmaßun...