Verfahrensgang
LG Heidelberg (Aktenzeichen 3 O 131/19) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 16.10.2019, Az. 3 O 131/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Planungsleistungen auf Schadensersatz und Freistellung in Anspruch.
Aufgrund des Angebots vom 27.01.2015 (AH I K 1) beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Tragwerksplanung und dem Schallschutznachweis für ein Bauvorhaben in ... -... . Die Klägerin machte dem Beklagten keine Vorgaben hinsichtlich der Haustrennwand und überließ ihm die Bauantragspläne (AH I B 1- 8) sowie den Antrag im Kenntnisgabeverfahren (AH I B 10). Im Schallschutznachweis, den der Beklagte der Klägerin überließ, war die Rubrik "Gebäudeeinheit mit Wohnungen und Arbeitsräumen, mit zwei Wohnungen" angekreuzt und ein ausreichender Schallschutz mit 53 dB für die Trennwand im Dachgeschoss und mit 55 dB in den normal Geschossen bestätigt worden. Einwände erhob die Klägerin hiergegen nicht und zahlte die Schlussrechnung in vollem Umfang. Die Klägerin wurde von der Bauherrin wegen unzureichenden Schallschutzes in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, der Beklagte sei auch mit der Planung des Schallschutzes beauftragt worden. Er habe einen nicht ausreichenden Schallschutz seiner Planung zu Grunde gelegt. Denn bei dem Bauvorhaben habe es sich um Doppelhaushälften gehandelt, bei denen nach den einschlägigen Regeln der DIN 4109 Beiblatt 2, Tabelle 2, Seite 16 der Schallschutz mindestens 67 dB betrage. Um dies zu erreichen, müssten die Trennwände zweischalig ausgeführt werden. Dies hätte der Beklagte aufgrund äußerlicher Betrachtung erkennen können. Allein aus planerischen Gründen sei auf einem Grundstück geplant worden. Jedenfalls hätte der Beklagte ihr einen Hinweis erteilen müssen, wenn er Zweifel hinsichtlich der Trennwand gehabt hätte. Die Nachbesserungsarbeiten an der Trennwand zur Erreichung eines ausreichenden Schallschutzes hätten sich auf 106.841,31 EUR belaufen. Im Übrigen werde sie von der Bauherrin mit weiteren Ansprüchen in Höhe von insgesamt 173.576,70 EUR konfrontiert.
Dem ist der Beklagte dahingehend entgegengetreten, dass eine einschalige Ausführung der Trennwände die Planungsvorgabe der Klägerin gewesen sei. Er sei der Auffassung gewesen, es habe sich um ein Gebäude mit zwei Wohnungen gehandelt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass ein aufwändig ausgestattetes Doppelhaus mit gehobenen Raum- und Flächenangeboten errichtet werde. Die Klägerin hätte zudem erkennen können, dass etwaige Planungsvorgaben durch ihn nicht eingehalten worden seien.
Das Landgericht hat die Klage durch das angegriffene Urteil, auf das hinsichtlich der Einzelheiten des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei von der Klägerin mit der Erbringung der Tragwerksplanung sowie der Vorlage eines Schallschutznachweises beauftragt worden, nicht jedoch mit der Planung des Schallschutzes an sich. Dies ergebe sich aus dem Angebot des Beklagten, das die Klägerin angenommen habe. Im Angebot werde das Bauvorhaben als ein "Haus" bezeichne, das anderen planungstechnischen Anforderungen als ein Doppelhaus unterliege. Zudem sei der Schallschutznachweis lediglich als zusätzliche Leistung beauftragt worden. Der umfassende Leistungskatalog nach § 49 HOAI gelte hier nicht. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin einen Hinweis zu erteilen. Denn es sei für den Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei dem Bauvorhaben nach der Vorstellung der Klägerin nicht um ein Haus mit zwei Wohneinheiten, sondern um ein Doppelhaus handele. Aus den dem Beklagten zur Verfügung gestellten Bauantragsplänen lasse sich kein Unterschied zwischen den einzelnen Wänden, insbesondere im Hinblick auf die Trennwand entnehmen. Zudem würde ein Verstoß gegen die Pflicht des Fachplaners, auf Bedenken hinzuweisen, gegenüber dem überwiegenden Eigenverschulden der Klägerin zurücktreten. Denn diese habe keine Vorgaben zum Schallschutz gemacht und dem Beklagten nur Unterlagen überlassen, aus denen sich ergeben habe, dass ein Haus mit zwei Wohneinheiten geplant sei. Zudem hätte die Klägerin spätestens nach Vorlage des Schallschutznachweises durch den Beklagten erkennen können, dass der Schallschutz nicht den gewünschten Anforderungen an ein Doppelhaus entspreche.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Zur Begründung führt sie aus, die Leistung des Beklagten sei fehlerhaft, weil e...