Entscheidungsstichwort (Thema)

Diebstahl. Versagung der Genehmigung gem. § 138 StPO

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.02.2006; Aktenzeichen 2 BvR 951/04, 2 BvR 1087/04)

 

Tenor

Der Beschluss des Senats vom 31. März 2004 wird dahingehend ergänzt, dass auch die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2003 kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen wird.

 

Gründe

Mit am 7.7.2003 beim Landgericht eingekommenem Schreiben hatte Richter am Oberlandesgericht a.D. im Berufungsverfahren gegen den Angeklagten A S beantragt, gem. § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zugelassen zu werden. Dieser Antrag wurde vom Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben sowohl Richter am Oberlandesgericht a.D. als auch der Angeklagte Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des Senats vom 31.3.2004 hinsichtlich des Antragstellers Richter am Oberlandesgericht a.D. als unbegründet verworfen wurde. Dabei wurde versehentlich die gleichzeitig eingelegte Beschwerde des Angeklagten nicht beschieden, die aus den im Beschluss vom 31.3.2004 genannten Gründen ebenfalls kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen war.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1553085

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