Entscheidungsstichwort (Thema)
vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach dem AÜG
Verfahrensgang
AG Rastatt (Urteil vom 19.02.1998; Aktenzeichen 10 OWi 1125/97) |
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen H. S. gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 19. Februar 1998 wird nach §§ 79 Abs. 3, 80 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Höhe von DM 4.000 erkannte Geldbuße auf
ermäßigt wird.
2. Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 25, beginnend mit dem 01. November 2003 zu entrichten (§ 18 Satz 1 OWiG). Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig entrichtet (§ 18 Satz 2 OWiG).
3. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Rechtsmittelgebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse die Hälfte.
Tatbestand
I.
Mit Beschluss vom 15.01.2003 verwarf der Senat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 19.02.1998 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 09.07.1998, die dem Verteidiger Gelegenheit zur Gegenäußerung gegeben und die dieser mit Schriftsatz vom 07.08.1998 genutzt hatte, als unbegründet.
Mit Beschluss vom 02.07.2003 (2 BvR 273/03) hob das Bundesverfassungsgerichts auf die mit Verteidigerschriftsatz vom 20.02.2003 erhobene Verfassungsbeschwerde des Betroffenen den Senatsbeschluss vom 15.01.2003 auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück. Die Akten liegen dem Senat seit dem 22.07.2003 wieder vor.
Wegen des Gegenstandes und des Verlaufs des gesamten Verfahrens wird im Übrigen zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die Darstellung in den Gründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 02.07.2003 Bezug genommen.
Der Betroffene führt nun mit Verteidigerschriftsatz vom 29.07.2003 aus:
„Das Bundesverfassungsgericht hat den erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichts ohne Einschränkungen aufgehoben. Das hat zur Folge, dass das Oberlandesgericht die Sach- und Rechtslage neu zu beurteilen hat. Sollte das Oberlandesgericht an seiner bisherigen Meinung festhalten, dass der Schuldspruch des Amtsgerichts bestehen bleibe, so wird das Oberlandesgericht unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts über die Höhe der Geldbuße neu zu befinden haben. Dabei wird von Bedeutung sein, dass der betroffene H. S. sich zurzeit im Insolvenzverfahren (Wohlverhaltensphase) befindet und noch auf Jahre hinaus auf seine unpfändbaren Bezüge angewiesen ist. Er ist im Übrigen vermögenslos.”
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Akten dem Senat nach Kenntnisnahme mit Schrift vom 30.07.2003 ohne erneute Antragstellung zurückgeleitet, hält mithin an ihrem Verwerfungsantrag Antrag vom 09.07.1998 fest.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils nun den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen, insbesondere zum Schuldspruch ist sie unbegründet i.S.d. §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO.
III.
Der Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit steht, was vorrangig zu prüfen war, ein Verfahrenshindernis nicht entgegen; insbesondere ist die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit nicht verjährt. Die Verjährungsfrist im Falle des vorsätzlichen Tätigwerdenlassens unerlaubt entliehener Arbeitnehmer (Art. 1 § 1 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1 a AÜG), wie vorliegend (Tatzeit Februar bis August 1994), beträgt entgegen der von dem Betroffenen mit seiner Verfassungsbeschwerde vertretenen Meinung nicht zwei, sondern drei Jahre (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG; vgl. etwa auch Senat B. v. 18.06.1996 – 3 Ss 192/95 –); sie wurde im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren jeweils rechtzeitig unterbrochen. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 19.02.1998 erging noch vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist von sechs Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Seit Erlass des angefochtenen Urteils ruht die Verjährung (§ 32 Abs. 2 OWiG). Dies hat der Senat bereits mit seinem vorangegangenen Beschluss vom 15.01.2003 rechtsfehlerfrei festgestellt. Die vom Betroffenen zuletzt mit seiner Verfassungsbeschwerde vertretene gegenteilige Meinung geht fehl (BVerfG a.a.O. BAS. 4).
Das Verfahren ist ebenso wenig wegen unangemessener bzw. überlanger Verfahrensdauer, insbesondere nicht wegen der Verzögerung, die es in der Rechtmittelinstanz erlitten hat, einzustellen (BVerfG a.a.O. BAS. 5, 7). Dies gilt auch bei Beachtung des seit der Entscheidung des Senats vom 15.01.2003 und des seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 02.07.2003 verstrichenen weiteren Zeitraumes. Nach wie vor ist weder seitens des Betroffenen vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass das Verfahren für diesen mit Belastungen einhergegangen wäre, die allein durch eine Einstellung desselben ausgeglichen werde...