Verfahrensgang
LG Freiburg i. Br. (Aktenzeichen 6 OH 3/16 LG) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 24.09.2018, Az. 6 OH 3/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 353.715,95 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung und wegen behaupteter Behandlungsfehler sowie Befunderhebungs- und Diagnosefehler anlässlich seiner Behandlung im Juli/August in der Klinik der Antragsgegnerin Ziff. 1.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht dem zuletzt gestellten Antrag des Antragstellers weit überwiegend stattgegeben und angeordnet, im selbständigen Beweissicherungsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Fragen Ziff. 13 betreffend die von den Antragsgegnern verwendeten Aufklärungs-/Einwilligungsbögen hat es zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten nebst der gestellten Anträge wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (AS 325 - 339).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Er bringt vor, auf die volle rechtliche Relevanz der Beweisfragen käme es im Rahmen des § 485 Abs. 2 ZPO nicht an. Die Notwendigkeit weiterer, späterer Beweiserhebungen ließe die Zulässigkeit im selbständigen Beweisverfahren unberührt. Ausreichend sei, wenn das selbständige Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits diene. Der Antragsteller ist der Ansicht, auch die Beweisfrage Ziffer 13 zur Frage der ärztlichen Aufklärung sei im selbständigen Beweisverfahrens zulässig und verweist hierauf auf obergerichtliche Entscheidungen und Literaturmeinungen (AS. 349 ff.). Wie bei der Frage des Vorliegens eines groben Behandlungsfehlers, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahren sein könne, sei auch bei der Frage nach der mangelhaften Aufklärung zunächst durch einen Sachverständigen eine medizinische Bewertung vorzunehmen, die Gegenstand der tatrichterlichen Feststellungen zur Aufklärung würde. Die unzureichende Aufklärung könne auch Ursache für einen Personenschaden im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO sein.
Das Landgericht Freiburg im Breisgau hat durch Beschluss vom 12.11.2018 (AS. 367 f.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
a. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert für die Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren ein rechtliches Interesse einer Partei, dass der Zustand einer Person (Nr. 1) oder die Ursache eines Personenschadens (Nr. 2) festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist dann anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
b. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Beweisfrage Ziff. 13,
"Beschreibt die schriftliche Aufklärungsdokumentation aus dem Hause der Antragsgegnerpartei bzgl. der dorsalen transpedikulären Stabilisierung am 18.7.2013, der Revisionsoperation am 23.7.2013 und der anschließenden Reposition der Außenknöchelfraktur am 23.7.2013 - wie sie sich dokumentiert (1) durch das Formular "Einwilligung in eine operative Maßnahme - instabile Fraktur LWK1" vom 17.7.2013 (Aufklärungsarzt: Dr. Kaminski), (2) durch das Formular "Einwilligung in eine operative Maßnahme - instabile Fraktur LWK1" vom 22.7.2013 (Aufklärungsarzt: Dr. Brauers), und (3) durch das proCompliance-Formular "OP bei Verletzung des Sprunggelenks" vom 22.7.2013 (Aufklärungsarzt: David Brauers) bei den medizinischen Behandlungsunterlagen befindet - die konkrete streitgegenständliche Behandlung hinsichtlich
a. ihrer Chancen und hinsichtlich der im vorliegenden Fall konkret verwirklichten Risiken (konkret: Gefäß-Nervenverletzung, Bewegungseinschränkung, Peronaeusparese bzw. Lähmungserscheinungen, Dorsalverlegung der Hinterkante des LWK1, Hüftbeugeschwäche, Beinstreckschwäche, Lumboischialgie, Neurologische Störungen, Schmerzen an der Knochenspan-Entnahmestelle, Pseudarthrose)
sowie
b... bezüglich echter Behandlungsalternativen und zwar konkret bezüglich anderer Operationsverfahren (Spondylodese) bzw. konservativer Behandlung (intensive physiotherapeutische Behandlung mit begleitender Medikation)
...aus medizinischer Sicht zutreffend und erschöpfend?
Bei der Frage, ob eine sog. echte Behandlungsalternative vorliegt, ist von folgenden rechtlichen Grundsätzen auszugehen ..." (wird ausgeführt, AS. 261 f).
nicht vor.
aa. Zwar stellt der Antragsteller mit dem Antrag gemäß Fragen Ziffer 13 einen Bezug zu dem bei der Aufklärung vorliegend verwandten Aufklärungs-/Einwilligungsbögen, den tatsächlich bei ihm eingetretenen Risiken und zu den Operationen am 18.7./23.7.2013 her (BGH MDR 2016, 295).
Auf die in den von ihm vorgelegten Au...